You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2591 lines
22 KiB

BESCHLUSS
16
.
August
BGHSt
:
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
Vertragsarzt
Krankenkasse
trifft
Vermögensbetreuungspflicht
Sinn
§
Abs.
StGB
zumindest
gebietet
Heilmittel
medizinische
Indikation
Kenntnis
verordnen
verordneten
Leistungen
erbracht
Krankenkassen
abgerechnet
werden
sollen
.
Beschluss
16
.
August
Strafsache
Untreue
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
November
abgeändert
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
Beihilfe
Betrug
Fällen
entfällt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
Tateinheit
Beihilfe
Betrug
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Urteil
Verständigung
§
zugrunde
liegt
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
.
Rechtsmittel
hat
nur
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
Beihilfe
Betrug
Fällen
Erfolg
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagte
ist
Arzt
.
betreibt
Chirurg
Durchgangsarzt
eigene
Praxis
ist
sog.
Kassenarzt
vertragsärztlichen
Versorgung
zugelassen
.
arbeitet
Kooperationsarzt
S.
ebenfalls
Gesundheitszentren
führen
Physiotherapie
Krankengymnastik
anbieten
.
sind
Abgabe
physiotherapeutischer
Leistungen
Krankenkassen
zugelassen
.
Jahren
erstellte
Angeklagte
insgesamt
Fällen
Heilmittelverordnungen
physiotherapeutische
Leistungen
insbesondere
manuelle
Therapie
Wärmepackungen
Unterwasserdruckstrahlmassagen
gerätegestützte
Krankengymnastik
.
Heilmittelverordnungen
erstellte
Angeklagte
Patienten
Untersuchung
anderweitige
Konsultation
;
medizinische
Indikation
bestand
.
Vielmehr
wurden
Angeklagten
Eheleuten
samen
Krankenversicherungskarten
Angestellten
sundheitszentren
Spielern
Fußballvereins
überlassen
Angeklagte
Mannschaftsarzt
Eheleute
unentgeltlich
physiotherapeutisch
betreuten
.
Heilmittelverordnungen
leitete
Angeklagte
sodann
Eheleuten
.
ließen
Erbringung
Angeklagten
verordneten
Leistungen
Patienten
bestätigen
Angeklagte
ebenfalls
wusste
billigte
Fälle
erbracht
worden
waren
.
Anschließend
wurden
ebenfalls
Teil
gemeinsamen
Tatplanes
war
Eheleuten
monatsweise
zusammengefasst
insgesamt
Handlungen
verschieden
Krankenkassen
eingereicht
Annahme
verordneten
Leistungen
seien
erbracht
worden
Höhe
insgesamt
bezahlt
.
Zahlungen
erhielt
Angeklagte
Anteil
.
ging
einträgliche
Stellung
Kooperationsarzt
zentren
erhalten
unberechtigte
Gewinnstreben
Eheleute
ermöglichen
unterstützen
Vorgehen
Einnahmequelle
Umfang
nur
geringer
Dauer
erschließen
Teil
Vereine
kostenlose
Betreuung
refinanzieren
wollten
.
II
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
nur
Erfolg
tateinheitlich
begangener
Beihilfe
Betrug
Fällen
verurteilt
worden
ist
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
Untreue
Fällen
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Angeklagten
oblag
geschädigten
Krankenkassen
Vermögensbetreuungspflicht
Sinn
§
Abs.
StGB
.
Untreue
setzt
Alternative
auch
Treubruchtatbestandes
Täter
sog.
Vermögensbetreuungspflicht
obliegt
.
erfordert
Täter
Beziehung
potentiell
Geschädigten
steht
besondere
Verantwortung
materielle
Güter
bringt
.
Täter
muss
inhaltlich
herausgehobene
Pflicht
Wahrnehmung
fremder
Vermögensinteressen
treffen
geltende
Rücksichtnahmepflichten
insbesondere
allgemeine
Pflicht
Vermögensinteressen
Vertragspartners
Rücksicht
nehmen
ebenso
hinausgeht
bloßen
Bezug
fremden
Vermögensinteressen
rein
tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeit
materielle
Güter
anderer
vgl.
Beschlüsse
3
.
Mai
NStZ
f.
.
4
;
5
.
März
StGB
§
Abs.
Vermögensbetreuungspflicht
juris
.
9
;
26
November
f.
juris
.
52
;
Urteile
11
.
Dezember
BGHSt
f.
.
26
;
28
Juli
NStZ-RR
juris
.
.
Strafbarkeit
Untreue
setzt
Täter
Vermögensbetreuung
Hauptpflicht
also
zumindest
mitbestimmende
nur
beiläufige
Verpflichtung
obliegt
Beschlüsse
5
.
März
StGB
§
Abs.
Vermögensbetreuungspflicht
juris
.
9
;
Urteil
11
.
Dezember
BGHSt
f.
.
26
;
Beschluss
26
November
f.
.
;
weitere
Nachweise
2
.
Aufl
.
.
übertragene
Tätigkeit
Einzelne
gehende
Weisungen
vorgezeichnet
ist
Raum
eigenverantwortliche
Entscheidungen
gewisse
Selbständigkeit
belassen
wird
.
ist
nur
Weite
Täter
eingeräumten
Spielraums
abzustellen
auch
Fehlen
Kontrolle
also
tatsächlichen
Möglichkeiten
gleichzeitige
Steuerung
Überwachung
Treugeber
Vermögen
zuzugreifen
vgl.
Beschlüsse
3
.
Mai
NStZ
f.
.
4
;
5
.
März
StGB
§
Abs.
Vermögensbetreuungspflicht
juris
.
9
;
26
November
f.
.
52
;
Urteile
11
.
Dezember
BGHSt
f.
.
26
;
28
Juli
NStZ-RR
juris
.
9
;
weitere
Nachweise
SSW-StGB/Saliger
aaO
.
zugrunde
gelegt
oblag
Angeklagten
Vermögensbetreuungspflicht
Sinn
§
Abs.
StGB
geschädigten
Krankenkassen
zumindest
geboten
hat
Heilmittel
medizinische
Indikation
Kenntnis
verordnen
verordneten
Leistungen
erbracht
Krankenkassen
abgerechnet
werden
sollen
.
Krankenkasse
erfüllt
Versorgung
Versicherter
vertragsärztlich
verordneten
Heilmitteln
Verhältnis
Versicherten
bestehende
Pflicht
Krankenbehandlung
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
;
Urteile
13
.
September
.
11
;
17
.
Dezember
.
.
Versorgung
haben
Versicherte
Anspruch
notwendig
ist
Krankheit
erkennen
heilen
Verschlimmerung
verhüten
Krankheitsbeschwerden
lindern
.
Grundvoraussetzung
sog.
Anspruchs
Krankenbehandlung
ist
Vorliegen
Krankheit
diagnostische
Maßnahmen
:
verdachts
.
muss
also
objektiv
regelwidrige
Beeinträchtigung
geistigen
seelischen
körperlichen
Gesundheit
"
Satz
vorliegen
Ganzen
:
Urteil
16
.
Dezember
juris
.
.
Verordnete
Heilmittel
müssen
anderen
Leistungen
auch
ausreichend
zweckmäßig
wirtschaftlich
sein
;
dürfen
Maß
Notwendigen
überschreiten
.
Leistungen
notwendig
unwirtschaftlich
sind
können
Versicherte
beanspruchen
dürfen
Leistungserbringer
bewirken
Krankenkassen
bewilligen
vgl.
BVerfG
Beschluss
6
.
Dezember
BVerfGE
25
juris
.
11
;
Urteil
13
.
September
.
.
ergibt
Wirtschaftlichkeitsgebot
insbesondere
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Adressatenkreis
Wirtschaftlichkeitsgebots
Inhalt
§
Abs.
Satz
unmittelbar
nur
Krankenkasse
richtet
Leistungserbringer
Versicherte
erweitert
vgl.
Urteil
13
.
September
.
;
vgl.
auch
Bülte
.
Verordnung
Vertragsarztes
konkretisiert
gesetzlichen
Leistungsansprüche
Versicherten
Sachleistungen
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
;
Großer
Senat
Beschluss
29
.
März
BGHSt
.
.
Heilmittel
ist
ordnungsgemäße
vertragsärztliche
Verordnung
Grundvoraussetzung
;
Hilfeleistung
nichtärztlichen
Person
darf
Leistung
nur
erbracht
werden
ärztlich
angeordnet
verantwortet
ist
§
Abs.
Satz
.
Vertragsarzt
erklärt
Heilmittelverordnung
eigener
Verantwortung
Versicherten
nichtärztlichen
Leistungserbringer
Krankenkasse
Anspruchsvoraussetzungen
Krankenversicherungskarte
berechtigt
ausgewiesenen
Versicherten
verordnete
Heilmittel
allgemein
anerkanntem
Stand
medizinischen
Erkenntnisse
eigener
Überprüfung
Feststellung
erfüllt
sind
:
verordnete
Heilmittel
ist
Art
Umfang
geeignet
ausreichend
notwendig
wirtschaftlich
festgestellte
Krankheit
heilen
Verschlimmerung
verhüten
festgestellten
Krankheitsbeschwerden
lindern
Ganzen
:
Urteil
13
.
September
.
.
Grundlage
eröffnet
Vertragsarzt
Verordnung
Heilmitteln
nur
rein
tatsächliche
Möglichkeit
fremdes
Vermögen
nämlich
Krankenkassen
einzuwirken
auch
begründet
hierbei
beachtende
Wirtschaftlichkeitsgebot
lediglich
nachgeordnete
Pflicht
Rücksichtnahme
Vermögen
Krankenkassen
.
obliegt
vielmehr
jedenfalls
hier
entscheidenden
Fällen
Vermögensbetreuungspflicht
Hauptpflicht
Sinn
§
Abs.
StGB
.
Auch
Vertragsarzt
Krankenkassen
unmittelbaren
vertraglichen
Beziehungen
bestehen
gehen
Befugnisse
Vertragsarztes
Vermögen
Krankenkassen
einzuwirken
rein
tatsächliche
Möglichkeit
weit
vgl.
auch
Bülte
.
Vertragsarzt
erklärt
ausgeführt
Heilmittelverordnung
eigener
Verantwortung
Anspruchsvoraussetzungen
Heilmittel
erfüllt
sind
:
verordnete
Heilmittel
geeignet
ausreichend
-9-
dig
wirtschaftlich
festgestellte
Krankheit
heilen
Verschlimmerung
verhüten
festgestellten
Krankheitsbeschwerden
lindern
Urteil
13
.
September
juris
.
.
vertragsärztliche
Verordnung
Arzneimittels
dokumentiert
Sachleistung
gesetzlichen
Krankenversicherung
Kosten
Krankenkasse
Versicherten
abgegeben
erbracht
wird
vgl.
Urteil
28
.
September
.
.
Rechtsmacht
Konkretisierung
entsprechenden
Anspruchs
gesetzlich
Versicherten
Krankenkasse
umfasst
zwar
insbesondere
verbindliche
Feststellen
medizinischen
Voraussetzungen
Eintritts
Versicherungsfalles
Wirkung
Versicherten
Krankenkasse
Großer
Senat
Beschluss
29
.
März
BGHSt
.
.
Verordnung
aber
auch
Krankenkasse
gerichtete
Feststellung
umfasst
Heilmittel
sei
notwendig
wirtschaftlich
werde
Erfüllung
Sachleistungspflicht
gesetzlichen
Krankenversicherung
Kosten
Krankenkasse
erbracht
hat
Stellung
besondere
Verantwortung
Vermögen
gekennzeichnet
ist
.
wird
auch
belegt
Vertragsarzt
Heilmittelverordnung
obliegende
Wirtschaftlichkeitsgebot
vorrangig
Verpflichtung
letztlich
Zahlung
bewirkenden
Krankenkasse
verstehen
lässt
vgl.
auch
Leimenstoll
Vermögensbetreuungspflicht
Vertragsarztes
?
.
.
Vertragsarzt
hat
mithin
hervorgehobene
Pflichtenstellung
selbstverantwortlichen
Entscheidungsbereich
Krankenkasse
;
wirtschaftliche
Bedeutung
Verordnung
Heilmitteln
zukommt
begründet
Vermögensbetreuungspflicht
Vertragsarztes
gesetzlichen
Krankenkassen
ebenso
f.
;
.
etwa
Ulsenheimer
MedR
f.
;
352
;
Leimenstoll
121
;
.
Vermögensbetreuungspflicht
Vertragsarztes
?
.
.
Vermögensbetreuungspflicht
handelt
auch
Hauptpflicht
obigem
Sinne
.
Rechtsprechung
gefordert
wird
müsse
Vermögensbetreuungspflicht
Hauptpflicht
handeln
soll
Ausdruck
gebracht
werden
Vermögensbetreuungspflicht
wichtigste
einzige
Hauptpflicht
Betreffenden
handeln
muss
.
anders
etwa
Finanzminister
Bundeslandes
Beschluss
26
November
.
Oberbürgermeister
Urteil
24
.
Mai
.
Vorsitzenden
Landesverbandes
Partei
Urteil
11
.
Dezember
BGHSt
.
soll
vielmehr
lediglich
nachgeordnete
Pflicht
hinausgehende
Bedeutung
betont
werden
oben
dargelegt
Hauptpflichten
also
zumindest
mitbestimmenden
Verpflichtung
erhebt
Beschlüsse
5
.
März
StGB
§
Abs.
Vermögensbetreuungspflicht
juris
.
9
;
Urteil
11
.
Dezember
BGHSt
.
26
;
Beschluss
26
November
.
;
vgl.
auch
Bülte
.
Hauptpflicht
geht
hier
.
ergibt
Bedeutung
Wirtschaftlichkeitsgebots
schon
oben
dargelegt
Leistungserbringer
heitswesen
gilt
.
begrenzt
Leistungspflicht
Krankenkassen
Leistungsrecht
Leistungserbringer
Großer
Senat
Beschluss
29
.
März
BGHSt
.
ist
Grundlage
notwendigerweise
auch
Vertrauen
gestützte
Abrechnungssystem
vgl.
Urteil
12
.
Februar
NStZ
juris
.
Abrechnungssystem
Apotheker
;
ferner
Leimenstoll
Vermögensbetreuungspflicht
Vertragsarztes
?
.
.
anderen
Wirtschaftlichkeitsgebot
normierende
§
wird
Recht
Zentralvorschrift
Rechts
bezeichnet
so
§
.
.
Wirtschaftlichkeitsgebot
ist
mithin
hoher
Stellenwert
zuzumessen
Großer
Senat
Beschluss
29
.
März
BGHSt
.
.
soll
anders
Fällen
sog.
Haushaltsuntreue
vgl.
Beschluss
26
November
juris
.
;
ähnlich
:
Urteil
24
.
Mai
.
bestmögliche
Nutzung
vorhandenen
Ressourcen
sicherstellen
vgl.
auch
aaO
§
.
.
Wahrung
geht
Schutz
wichtiger
Gemeinschaftsgüter
nämlich
Sicherung
finanziellen
Stabilität
Funktionsfähigkeit
gesetzlichen
Krankenversicherung
BVerfG
Beschluss
28
.
August
.
kommt
schon
besondere
Bedeutung
System
Sozialversicherung
Pflichtversicherte
typischerweise
unmittelbaren
Einfluss
Höhe
Beitrags
Art
Ausmaß
Versicherungsverhältnis
geschuldeten
Leistungen
hat
.
Konstellation
einseitigen
Gestaltung
Rechte
Pflichten
Versicherungsverhältnis
Beteiligten
bedarf
Schutzes
beitragspflichtigen
Versicherten
Unverhältnismäßigkeit
Beitrag
Leistung
vgl.
BVerfG
Beschluss
6
.
Dezember
25
juris
.
auch
gewährleistet
wird
gesetzliche
Krankenversicherung
Versicherten
Leistungen
nur
Beachtung
Wirtschaftlichkeitsgebots
Verfügung
stellt
.
.
Bedeutung
Vertragsarztes
hierbei
Rechnung
tragend
bezeichnet
Bundesverfassungsgericht
Vertragsarzt
Sachwalter
Kassenfinanzen
insgesamt
BVerfG
Beschluss
20
.
März
.
.
vorliegend
grober
Missachtung
Wirtschaftlichkeitsgebots
gravierende
Pflichtverletzung
Arztes
handelt
belegt
auch
Bedeutung
Bundesverwaltungsgericht
Abrechnung
tatsächlich
erbrachter
Leistungen
Arzt
Abrechnungsbetrug
beimisst
.
Rechtsprechung
ist
nämlich
Frage
Abrechnungsbetrug
Widerruf
Approbation
sein
kann
Weiteres
bejahen
korrekte
Abrechnung
ärztlichen
Leistungen
gesetzlichen
Krankenkassen
selbstverständlich
Berufspflichten
gehört
.
gilt
insbesondere
Leistungen
Patienten
Kunden
Anspruch
genommen
werden
gesetzlichen
Krankenkassen
angehören
direkt
Ärzten
Apothekern
abrechnen
vermittelt
Kassenbeiträge
Abrechnungen
Kassen
vgl.
BVerwG
Urteil
26
.
September
Widerruf
Approbation
Apothekers
.
Einordnung
Vermögensbetreuungspflicht
Hauptpflicht
steht
Grundpflicht
Arztes
Wahrung
Interessen
Patienten
gerichtet
ist
vgl.
Großer
Senat
29
.
März
BGHSt
.
juris
.
43
;
ferner
Ulsenheimer
MedR
;
;
Leimenstoll
Vermögensbetreuungspflicht
Vertragsarztes
?
.
Pflicht
Wirtschaftlichkeit
Vertragsarzt
unmittelbar
Verhältnis
gesetzlichen
Krankenkassen
treffen
soll
so
Großer
Senat
Beschluss
29
.
März
BGHSt
juris
.
.
behandelnden
Arzt
treffende
Grundpflicht
Wahrung
Interessen
Patienten
schließt
hier
:
Teil
weitere
Hauptpflichten
aufzuerlegen
Vertragsärzte
Wahrung
Vermögensinteressen
Krankenkassen
Rahmen
Wirtschaftlichkeitsgebots
verpflichten
.
Recht
freien
Beruf
auszuüben
wird
unverhältnismäßiger
Weise
eingeschränkt
aaO
§
.
;
vgl.
aber
auch
370
;
Leimenstoll
121
f.
;
.
Vermögensbetreuungspflicht
Vertragsarztes
?
.
.
Große
Senat
Bundesgerichtshofs
ausführt
Pflicht
Wirtschaftlichkeit
Vertragsarzt
unmittelbar
Verhältnis
gesetzlichen
Krankenkassen
träfe
stünde
Annahme
Hauptpflicht
Vermögensbetreuung
ebenfalls
.
Obliegenheitsverletzung
kann
selbst
dann
pflichtwidrig
Sinn
§
StGB
sein
unmittelbare
vertragliche
Beziehung
besteht
verletzte
Rechtsnorm
Obliegenheit
aber
wenigstens
auch
sei
mittelbar
vermögensschützenden
Charakter
hat
vgl.
Urteil
28
Juli
NStZ-RR
juris
.
.
Ebenso
steht
Bewertung
Wirtschaftlichkeitsgebot
ergebenden
Vermögensbetreuungspflicht
Vertragsarztes
Hauptpflicht
auch
Heilmittelerbringer
Inhalt
ärztlichen
Verordnung
prüfen
muss
vgl.
Urteil
13
.
September
.
.
ändert
zunächst
Vertragsarzt
Verordnung
auch
Wirtschaftlichkeit
entscheiden
muss
auch
Entscheidung
Änderung
Ergänzung
Therapieplans
neue
Verordnung
Beendigung
Behandlung
obliegt
Urteil
13
.
September
.
20
;
vgl.
auch
Bülte
349
;
f.
;
.
Schließlich
steht
Annahme
Hauptpflicht
Vertragsarztes
obigem
Sinn
auch
Prüfungsrecht
kassenärztlichen
Vereinigung
Krankenkassen
ebenso
Bülte
;
vgl.
ferner
Manthey
f.
;
;
Dann/Scholz
2080
;
Leimenstoll
.
Zwar
überwachen
Krankenkassen
kassenärztlichen
Vereinigungen
Wirtschaftlichkeit
Verordnung
Arzneimitteln
§
Abs.
Abs.
;
vgl.
auch
Urteil
17
.
Dezember
.
.
;
vgl.
ferner
25
November
BGHSt
jeweils
.
Jedoch
können
gesetzlichen
Krankenkassen
eigener
Verantwortung
entscheiden
Einrede
Unwirtschaftlichkeit
Nichterforderlichkeit
Unzweckmäßigkeit
vertragsärztlichen
Verordnung
berechtigt
ist
;
sind
insoweit
vielmehr
§
Abs.
4
geregelten
Befugnisse
beschränkt
vgl.
Großer
Senat
Beschluss
29
.
März
BGHSt
juris
.
.
Jedenfalls
Hintergrund
steht
Prüfungsrecht
Krankenkassen
senärztlichen
Vereinigung
Annahme
zeitlich
früher
relevanten
Hauptpflicht
Vertragsärzte
Vermögensbetreuung
Verordnung
Heilmitteln
.
Eingehens
früher
auch
Bundesgerichtshof
vertretene
Ansicht
Vertragsarzt
Vermögensbetreuungspflicht
bereits
obliegt
Vertreter
Krankenkasse
handelt
bedarf
Hintergrund
vgl.
Rechtsprechung
etwa
Beschlüsse
25
November
BGHSt
24
;
27
.
April
NStZ
juris
.
20
;
OLG
Urteil
22
.
Dezember
NStZ-RR
.
;
ausführlich
Leimenstoll
Vermögensbetreuungspflicht
Vertragsarztes
?
.
.
.
bedürfen
auch
diesbezüglichen
Ausführungen
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
29
.
März
Großer
Senat
BGHSt
.
Bundessozialgerichts
17
.
Dezember
.
;
vgl.
ferner
Urteile
13
.
September
.
11
;
28
.
September
weiteren
Erörterung
.
Strafbarkeit
Verhaltens
Angeklagten
§
Abs.
StGB
würde
Nichtanwendung
Vertreterrechtsprechung
abgesehen
Missbrauchstatbestands
einschlägig
wäre
ändern
Urteil
22
.
August
NStZ
.
.
Vertragsarzt
auch
Angeklagte
Vermögensbetreuungspflicht
erforderliche
Eigenständigkeit
Verordnung
Heilmitteln
hat
steht
Senat
Frage
vgl.
auch
Bülte
;
Leimenstoll
121
;
.
Vermögensbetreuungspflicht
Vertragsarztes
?
.
.
Angeklagte
hat
Wirtschaftlichkeitsgebots
obliegende
Vermögensbetreuungspflicht
auch
verletzt
.
Pflichtwidrig
Sinn
§
Abs.
StGB
sind
nur
Verstöße
vermögensschützende
Normen
Obliegenheiten
vgl.
etwa
Beschlüsse
13
.
April
BGHSt
.
25
;
26
November
juris
.
.
gehört
auch
Wirtschaftlichkeitsgebot
vgl.
Oberbegriff
Einzelbegriffen
§
auch
aaO
§
.
9
zielt
bestmöglichen
Einsatz
finanziellen
Ressourcen
Krankenkassen
erfasst
jedenfalls
auch
Verordnung
medizinisch
indizierter
Heilmittel
hier
abgerechnet
erbracht
werden
sollen
eindeutigen
Fällen
missbräuchlicher
Verschreibung
Medikamenten
auch
.
Pflichtverletzung
Angeklagten
stellt
auch
gravierend
vgl.
Erfordernis
Beschlüsse
13
.
April
BGHSt
juris
.
30
;
26
November
juris
.
.
Heilmittelverordnungen
erfolgten
nur
medizinische
Indikation
auch
Kenntnis
verordneten
Leistungen
erbracht
Krankenkassen
betrügerischer
Weise
abgerechnet
werden
sollen
Verordnung
notwendiger
unwirtschaftlicher
Leistungen
auch
Beschluss
25
November
BGHSt
24
;
trug
ferner
Urteile
10
.
Dezember
juris
.
.
.
Verletzung
Vermögensbetreuungspflicht
Angeklagten
hat
auch
Vermögensnachteilen
Seiten
betroffenen
Krankenkassen
geführt
.
Vermögensnachteil
Taterfolg
Untreue
ist
Vergleich
gesamten
Vermögens
beanstandeten
Verfügung
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
prüfen
.
.
;
vgl.
etwa
Urteil
7
.
September
NStZ
f.
.
8
;
Beschluss
26
November
juris
.
.
kann
Nachteil
Sinn
§
Abs.
StGB
sog.
Gefährdungsschaden
auch
liegen
Vermögen
Opfers
bereits
Tathandlung
begründeten
Gefahr
späteren
endgültigen
Vermögensabflusses
Maße
konkret
beeinträchtigt
wird
bereits
Zeitpunkt
faktische
Vermögensminderung
begründet
.
Jedoch
darf
dann
Verlustwahrscheinlichkeit
so
diffus
sein
so
niedrigen
Bereichen
bewegen
Eintritt
realen
Schadens
letztlich
belegbar
bleibt
.
Voraussetzung
ist
vielmehr
Berücksichtigung
besonderen
Umstände
Einzelfalls
Eintritt
so
naheliegend
erscheint
Vermögenswert
Verlustgefahr
bereits
gemindert
ist
Beschluss
26
November
.
etwa
Tatzeitpunkt
schon
Rahmenumstände
sichere
Erwartung
besteht
Schadensfall
auch
tatsächlich
eintreten
wird
vgl.
26
November
.
;
ferner
OLG
Urteil
18
.
Dezember
NStZ-RR
175
;
MedR
.
ist
hier
Fall
.
Bereits
Ausstellen
Heilmittelverordnung
begründet
Vertragsarzt
ausgeführt
Verpflichtung
Vermögen
Krankenkasse
auch
Bülte
befugt
ist
Verordnung
Anspruch
Patienten
Krankenkasse
Gewährung
Sachmitteln
konkretisieren
vgl.
obige
Nachweise
OLG
Urteil
18
.
Dezember
NStZ-RR
Fall
Täuschung
Arztes
Patienten
.
Begründung
Verpflichtung
Heilmittelverordnung
Angeklagten
waren
gewöhnlichem
Gang
Dinge
Landgericht
festgestellten
Tatplan
Angeklagten
Eheleute
Inanspruchnahme
Krankenkassen
nahezu
sicher
erwarten
Zahlungen
insbesondere
schon
zuvor
Überlassung
Krankenversicherungskarte
gezeigten
Mitwirkungsbereitschaft
Patienten
ungewissen
unbeherrschbaren
Geschehensabläufen
abhängig
vgl.
auch
Urteil
18
.
Dezember
NStZ-RR
;
OLG
Urteil
22
.
Dezember
;
ferner
Beschluss
13
.
April
BGHSt
.
.
Heilmittelverordnungen
waren
mithin
Tatplan
Notwendigkeit
Tätigwerdens
Heilmittelerbringers
Kontrollmöglichkeiten
Krankenkassen
kassenärztlichen
Vereinigung
gleichsam
selbst
vollziehend
vgl.
auch
Beschluss
13
.
April
BGHSt
.
;
Urteil
11
.
Dezember
BGHSt
juris
.
;
Kontrollmöglichkeiten
auch
Dann/Scholz
2080
;
Leimenstoll
.
Auch
soweit
Rechtsprechung
gefordert
wird
hier
unzweifelhaft
gegebene
reine
Kausalität
Vermögensnachteil
unmittelbar
Verletzung
vermögensbezogenen
Treuepflicht
beruhen
muss
vgl.
etwa
Urteil
7
.
September
NStZ
f.
.
8
;
ferner
Beschluss
26
November
.
;
hiergegen
etwa
Beschluss
13
.
April
BGHSt
.
jeweils
fehlt
.
Zurechnungszusammenhang
hinausgehendes
Unmittelbarkeitserfordernis
Pflichtwidrigkeit
Nachteil
vgl.
auch
Urteil
28
Juli
NStZ-RR
.
ist
auch
dann
gegeben
Tatzeitpunkt
Rahmenumstände
sicher
erwarten
ist
Schadensfall
auch
tatsächlich
eintreten
wird
vgl.
Beschluss
26
November
.
;
Schäden
gleichsam
selbst
vollstrecken
auch
SSW-StGB/Saliger
2
.
Aufl
.
.
.
ist
oben
ausgeführt
Fall
.
Vorsatz
Angeklagten
Tatbestandsmerkmale
hat
Landgericht
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
umfassenden
Geständnisses
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
begegnet
auch
rechtlichen
Bedenken
Landgericht
einzelne
Verordnung
Tat
bewertet
hat
vgl.
auch
27
.
April
NStZ
.
.
2
.
Strafkammer
Angeklagten
auch
tateinheitlich
begangener
Fälle
Beihilfe
Betrug
verurteilt
hat
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
insofern
handelt
mitbestrafte
Nachtaten
Beschluss
27
.
April
NStZ
.
;
Urteil
22
.
Dezember
NStZ-RR
juris
.
.
liegt
auch
dann
hier
Eintritt
Vermögensnachteils
Fall
Schaden
gleichkommenden
Gefährdungslage
schon
Vollendung
Untreue
spätere
Entwicklung
Schaden
lediglich
vertieft
wird
vgl.
Beschluss
26
November
.
;
ferner
Beschluss
27
.
April
NStZ
.
.
3
.
Senat
kann
jedoch
maßvollen
Ahndung
Landgericht
festgestellten
Taten
ausschließen
Strafkammer
Verurteilung
auch
Beihilfe
Betrug
geringere
Einzelstrafen
mildere
Gesamtstrafe
verhängt
hätte
spätere
Entwicklung
Schäden
Maß
Schuld
auswirkt
ohnehin
Strafzumessung
berücksichtigen
war
vgl.
Beschluss
26
November
.
.
tateinheitliche
Verwirklichung
Straftatbestände
hat
Strafkammer
Angeklagten
strafschärfend
angelastet
.
4
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Revisionsführer
Ausführungen
Sachrüge
allein
Verurteilung
Untreue
angreift
ist
anzunehmen
Rechtsmittel
auch
eingelegt
hätte
schon
Strafkammer
lediglich
Untreue
verurteilt
worden
wäre
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
59
.
Aufl
.
.
.
Auch
Umfang
gebietet
Kostenteilung
Landgericht
Strafen
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
Bemessung
tateinheitliche
Verurteilung
Beihilfe
Betrug
strafschärfend
berücksichtigt
hat
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
RiBGH
ist
urlaubsbedingt
abwesend
Unterschrift
gehindert
.
Sost-Scheible
Quentin