BESCHLUSS 16 . August BGHSt : : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. Vertragsarzt Krankenkasse trifft Vermögensbetreuungspflicht Sinn § Abs. StGB zumindest gebietet Heilmittel medizinische Indikation Kenntnis verordnen verordneten Leistungen erbracht Krankenkassen abgerechnet werden sollen . Beschluss 16 . August Strafsache Untreue u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 November abgeändert Verurteilung tateinheitlich begangener Beihilfe Betrug Fällen entfällt . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Tateinheit Beihilfe Betrug Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Urteil Verständigung § zugrunde liegt richtet Sachrüge gestützte Revision . Rechtsmittel hat nur Verurteilung tateinheitlich begangener Beihilfe Betrug Fällen Erfolg . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagte ist Arzt . betreibt Chirurg Durchgangsarzt eigene Praxis ist sog. Kassenarzt vertragsärztlichen Versorgung zugelassen . arbeitet Kooperationsarzt S. ebenfalls Gesundheitszentren führen Physiotherapie Krankengymnastik anbieten . sind Abgabe physiotherapeutischer Leistungen Krankenkassen zugelassen . Jahren erstellte Angeklagte insgesamt Fällen Heilmittelverordnungen physiotherapeutische Leistungen insbesondere manuelle Therapie Wärmepackungen Unterwasserdruckstrahlmassagen gerätegestützte Krankengymnastik . Heilmittelverordnungen erstellte Angeklagte Patienten Untersuchung anderweitige Konsultation ; medizinische Indikation bestand . Vielmehr wurden Angeklagten Eheleuten samen Krankenversicherungskarten Angestellten sundheitszentren Spielern Fußballvereins überlassen Angeklagte Mannschaftsarzt Eheleute unentgeltlich physiotherapeutisch betreuten . Heilmittelverordnungen leitete Angeklagte sodann Eheleuten . ließen Erbringung Angeklagten verordneten Leistungen Patienten bestätigen Angeklagte ebenfalls wusste billigte Fälle erbracht worden waren . Anschließend wurden ebenfalls Teil gemeinsamen Tatplanes war Eheleuten monatsweise zusammengefasst insgesamt Handlungen verschieden Krankenkassen eingereicht Annahme verordneten Leistungen seien erbracht worden Höhe insgesamt € bezahlt . Zahlungen erhielt Angeklagte Anteil . ging einträgliche Stellung Kooperationsarzt zentren erhalten unberechtigte Gewinnstreben Eheleute ermöglichen unterstützen Vorgehen Einnahmequelle Umfang nur geringer Dauer erschließen Teil Vereine kostenlose Betreuung refinanzieren wollten . II . Rechtsmittel Angeklagten hat nur Erfolg tateinheitlich begangener Beihilfe Betrug Fällen verurteilt worden ist . 1 . Verurteilung Angeklagten Untreue Fällen begegnet rechtlichen Bedenken . Angeklagten oblag geschädigten Krankenkassen Vermögensbetreuungspflicht Sinn § Abs. StGB . Untreue setzt Alternative auch Treubruchtatbestandes Täter sog. Vermögensbetreuungspflicht obliegt . erfordert Täter Beziehung potentiell Geschädigten steht besondere Verantwortung materielle Güter bringt . Täter muss inhaltlich herausgehobene Pflicht Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen geltende Rücksichtnahmepflichten insbesondere allgemeine Pflicht Vermögensinteressen Vertragspartners Rücksicht nehmen ebenso hinausgeht bloßen Bezug fremden Vermögensinteressen rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit materielle Güter anderer vgl. Beschlüsse 3 . Mai NStZ f. . 4 ; 5 . März StGB § Abs. Vermögensbetreuungspflicht juris . 9 ; 26 November f. juris . 52 ; Urteile 11 . Dezember BGHSt f. . 26 ; 28 Juli NStZ-RR juris . . Strafbarkeit Untreue setzt Täter Vermögensbetreuung Hauptpflicht also zumindest mitbestimmende nur beiläufige Verpflichtung obliegt Beschlüsse 5 . März StGB § Abs. Vermögensbetreuungspflicht juris . 9 ; Urteil 11 . Dezember BGHSt f. . 26 ; Beschluss 26 November f. . ; weitere Nachweise 2 . Aufl . . übertragene Tätigkeit Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist Raum eigenverantwortliche Entscheidungen gewisse Selbständigkeit belassen wird . ist nur Weite Täter eingeräumten Spielraums abzustellen auch Fehlen Kontrolle also tatsächlichen Möglichkeiten gleichzeitige Steuerung Überwachung Treugeber Vermögen zuzugreifen vgl. Beschlüsse 3 . Mai NStZ f. . 4 ; 5 . März StGB § Abs. Vermögensbetreuungspflicht juris . 9 ; 26 November f. . 52 ; Urteile 11 . Dezember BGHSt f. . 26 ; 28 Juli NStZ-RR juris . 9 ; weitere Nachweise SSW-StGB/Saliger aaO . zugrunde gelegt oblag Angeklagten Vermögensbetreuungspflicht Sinn § Abs. StGB geschädigten Krankenkassen zumindest geboten hat Heilmittel medizinische Indikation Kenntnis verordnen verordneten Leistungen erbracht Krankenkassen abgerechnet werden sollen . Krankenkasse erfüllt Versorgung Versicherter vertragsärztlich verordneten Heilmitteln Verhältnis Versicherten bestehende Pflicht Krankenbehandlung vgl. § Abs. Satz Nr. § ; Urteile 13 . September . 11 ; 17 . Dezember . . Versorgung haben Versicherte Anspruch notwendig ist Krankheit erkennen heilen Verschlimmerung verhüten Krankheitsbeschwerden lindern . Grundvoraussetzung sog. Anspruchs Krankenbehandlung ist Vorliegen Krankheit diagnostische Maßnahmen : verdachts . muss also objektiv regelwidrige Beeinträchtigung geistigen seelischen körperlichen Gesundheit " Satz vorliegen Ganzen : Urteil 16 . Dezember juris . . Verordnete Heilmittel müssen anderen Leistungen auch ausreichend zweckmäßig wirtschaftlich sein ; dürfen Maß Notwendigen überschreiten . Leistungen notwendig unwirtschaftlich sind können Versicherte beanspruchen dürfen Leistungserbringer bewirken Krankenkassen bewilligen vgl. BVerfG Beschluss 6 . Dezember BVerfGE 25 juris . 11 ; Urteil 13 . September . . ergibt Wirtschaftlichkeitsgebot insbesondere § Abs. § Abs. § Abs. Adressatenkreis Wirtschaftlichkeitsgebots Inhalt § Abs. Satz unmittelbar nur Krankenkasse richtet Leistungserbringer Versicherte erweitert vgl. Urteil 13 . September . ; vgl. auch Bülte . Verordnung Vertragsarztes konkretisiert gesetzlichen Leistungsansprüche Versicherten Sachleistungen § Abs. Satz Abs. Satz ; Großer Senat Beschluss 29 . März BGHSt . . Heilmittel ist ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung Grundvoraussetzung ; Hilfeleistung nichtärztlichen Person darf Leistung nur erbracht werden ärztlich angeordnet verantwortet ist § Abs. Satz . Vertragsarzt erklärt Heilmittelverordnung eigener Verantwortung Versicherten nichtärztlichen Leistungserbringer Krankenkasse Anspruchsvoraussetzungen Krankenversicherungskarte berechtigt ausgewiesenen Versicherten verordnete Heilmittel allgemein anerkanntem Stand medizinischen Erkenntnisse eigener Überprüfung Feststellung erfüllt sind : verordnete Heilmittel ist Art Umfang geeignet ausreichend notwendig wirtschaftlich festgestellte Krankheit heilen Verschlimmerung verhüten festgestellten Krankheitsbeschwerden lindern Ganzen : Urteil 13 . September . . Grundlage eröffnet Vertragsarzt Verordnung Heilmitteln nur rein tatsächliche Möglichkeit fremdes Vermögen nämlich Krankenkassen einzuwirken auch begründet hierbei beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot lediglich nachgeordnete Pflicht Rücksichtnahme Vermögen Krankenkassen . obliegt vielmehr jedenfalls hier entscheidenden Fällen Vermögensbetreuungspflicht Hauptpflicht Sinn § Abs. StGB . Auch Vertragsarzt Krankenkassen unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen gehen Befugnisse Vertragsarztes Vermögen Krankenkassen einzuwirken rein tatsächliche Möglichkeit weit vgl. auch Bülte . Vertragsarzt erklärt ausgeführt Heilmittelverordnung eigener Verantwortung Anspruchsvoraussetzungen Heilmittel erfüllt sind : verordnete Heilmittel geeignet ausreichend -9- dig wirtschaftlich festgestellte Krankheit heilen Verschlimmerung verhüten festgestellten Krankheitsbeschwerden lindern Urteil 13 . September juris . . vertragsärztliche Verordnung Arzneimittels dokumentiert Sachleistung gesetzlichen Krankenversicherung Kosten Krankenkasse Versicherten abgegeben erbracht wird vgl. Urteil 28 . September . . Rechtsmacht Konkretisierung entsprechenden Anspruchs gesetzlich Versicherten Krankenkasse umfasst zwar insbesondere verbindliche Feststellen medizinischen Voraussetzungen Eintritts Versicherungsfalles Wirkung Versicherten Krankenkasse Großer Senat Beschluss 29 . März BGHSt . . Verordnung aber auch Krankenkasse gerichtete Feststellung umfasst Heilmittel sei notwendig wirtschaftlich werde Erfüllung Sachleistungspflicht gesetzlichen Krankenversicherung Kosten Krankenkasse erbracht hat Stellung besondere Verantwortung Vermögen gekennzeichnet ist . wird auch belegt Vertragsarzt Heilmittelverordnung obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot vorrangig Verpflichtung letztlich Zahlung bewirkenden Krankenkasse verstehen lässt vgl. auch Leimenstoll Vermögensbetreuungspflicht Vertragsarztes ? . . Vertragsarzt hat mithin hervorgehobene Pflichtenstellung selbstverantwortlichen Entscheidungsbereich Krankenkasse ; wirtschaftliche Bedeutung Verordnung Heilmitteln zukommt begründet Vermögensbetreuungspflicht Vertragsarztes gesetzlichen Krankenkassen ebenso f. ; . etwa Ulsenheimer MedR f. ; 352 ; Leimenstoll 121 ; . Vermögensbetreuungspflicht Vertragsarztes ? . . Vermögensbetreuungspflicht handelt auch Hauptpflicht obigem Sinne . Rechtsprechung gefordert wird müsse Vermögensbetreuungspflicht Hauptpflicht handeln soll Ausdruck gebracht werden Vermögensbetreuungspflicht wichtigste einzige Hauptpflicht Betreffenden handeln muss . anders etwa Finanzminister Bundeslandes Beschluss 26 November . Oberbürgermeister Urteil 24 . Mai . Vorsitzenden Landesverbandes Partei Urteil 11 . Dezember BGHSt . soll vielmehr lediglich nachgeordnete Pflicht hinausgehende Bedeutung betont werden oben dargelegt Hauptpflichten also zumindest mitbestimmenden Verpflichtung erhebt Beschlüsse 5 . März StGB § Abs. Vermögensbetreuungspflicht juris . 9 ; Urteil 11 . Dezember BGHSt . 26 ; Beschluss 26 November . ; vgl. auch Bülte . Hauptpflicht geht hier . ergibt Bedeutung Wirtschaftlichkeitsgebots schon oben dargelegt Leistungserbringer heitswesen gilt . begrenzt Leistungspflicht Krankenkassen Leistungsrecht Leistungserbringer Großer Senat Beschluss 29 . März BGHSt . ist Grundlage notwendigerweise auch Vertrauen gestützte Abrechnungssystem vgl. Urteil 12 . Februar NStZ juris . Abrechnungssystem Apotheker ; ferner Leimenstoll Vermögensbetreuungspflicht Vertragsarztes ? . . anderen Wirtschaftlichkeitsgebot normierende § wird Recht Zentralvorschrift Rechts bezeichnet so § . . Wirtschaftlichkeitsgebot ist mithin hoher Stellenwert zuzumessen Großer Senat Beschluss 29 . März BGHSt . . soll anders Fällen sog. Haushaltsuntreue vgl. Beschluss 26 November juris . ; ähnlich : Urteil 24 . Mai . bestmögliche Nutzung vorhandenen Ressourcen sicherstellen vgl. auch aaO § . . Wahrung geht Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter nämlich Sicherung finanziellen Stabilität Funktionsfähigkeit gesetzlichen Krankenversicherung BVerfG Beschluss 28 . August . kommt schon besondere Bedeutung System Sozialversicherung Pflichtversicherte typischerweise unmittelbaren Einfluss Höhe Beitrags Art Ausmaß Versicherungsverhältnis geschuldeten Leistungen hat . Konstellation einseitigen Gestaltung Rechte Pflichten Versicherungsverhältnis Beteiligten bedarf Schutzes beitragspflichtigen Versicherten Unverhältnismäßigkeit Beitrag Leistung vgl. BVerfG Beschluss 6 . Dezember 25 juris . auch gewährleistet wird gesetzliche Krankenversicherung Versicherten Leistungen nur Beachtung Wirtschaftlichkeitsgebots Verfügung stellt . . Bedeutung Vertragsarztes hierbei Rechnung tragend bezeichnet Bundesverfassungsgericht Vertragsarzt Sachwalter Kassenfinanzen insgesamt BVerfG Beschluss 20 . März . . vorliegend grober Missachtung Wirtschaftlichkeitsgebots gravierende Pflichtverletzung Arztes handelt belegt auch Bedeutung Bundesverwaltungsgericht Abrechnung tatsächlich erbrachter Leistungen Arzt Abrechnungsbetrug beimisst . Rechtsprechung ist nämlich Frage Abrechnungsbetrug Widerruf Approbation sein kann Weiteres bejahen korrekte Abrechnung ärztlichen Leistungen gesetzlichen Krankenkassen selbstverständlich Berufspflichten gehört . gilt insbesondere Leistungen Patienten Kunden Anspruch genommen werden gesetzlichen Krankenkassen angehören direkt Ärzten Apothekern abrechnen vermittelt Kassenbeiträge Abrechnungen Kassen vgl. BVerwG Urteil 26 . September Widerruf Approbation Apothekers . Einordnung Vermögensbetreuungspflicht Hauptpflicht steht Grundpflicht Arztes Wahrung Interessen Patienten gerichtet ist vgl. Großer Senat 29 . März BGHSt . juris . 43 ; ferner Ulsenheimer MedR ; ; Leimenstoll Vermögensbetreuungspflicht Vertragsarztes ? . Pflicht Wirtschaftlichkeit Vertragsarzt unmittelbar Verhältnis gesetzlichen Krankenkassen treffen soll so Großer Senat Beschluss 29 . März BGHSt juris . . behandelnden Arzt treffende Grundpflicht Wahrung Interessen Patienten schließt hier : Teil weitere Hauptpflichten aufzuerlegen Vertragsärzte Wahrung Vermögensinteressen Krankenkassen Rahmen Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichten . Recht freien Beruf auszuüben wird unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt aaO § . ; vgl. aber auch 370 ; Leimenstoll 121 f. ; . Vermögensbetreuungspflicht Vertragsarztes ? . . Große Senat Bundesgerichtshofs ausführt Pflicht Wirtschaftlichkeit Vertragsarzt unmittelbar Verhältnis gesetzlichen Krankenkassen träfe stünde Annahme Hauptpflicht Vermögensbetreuung ebenfalls . Obliegenheitsverletzung kann selbst dann pflichtwidrig Sinn § StGB sein unmittelbare vertragliche Beziehung besteht verletzte Rechtsnorm Obliegenheit aber wenigstens auch sei mittelbar vermögensschützenden Charakter hat vgl. Urteil 28 Juli NStZ-RR juris . . Ebenso steht Bewertung Wirtschaftlichkeitsgebot ergebenden Vermögensbetreuungspflicht Vertragsarztes Hauptpflicht auch Heilmittelerbringer Inhalt ärztlichen Verordnung prüfen muss vgl. Urteil 13 . September . . ändert zunächst Vertragsarzt Verordnung auch Wirtschaftlichkeit entscheiden muss auch Entscheidung Änderung Ergänzung Therapieplans neue Verordnung Beendigung Behandlung obliegt Urteil 13 . September . 20 ; vgl. auch Bülte 349 ; f. ; . Schließlich steht Annahme Hauptpflicht Vertragsarztes obigem Sinn auch Prüfungsrecht kassenärztlichen Vereinigung Krankenkassen ebenso Bülte ; vgl. ferner Manthey f. ; ; Dann/Scholz 2080 ; Leimenstoll . Zwar überwachen Krankenkassen kassenärztlichen Vereinigungen Wirtschaftlichkeit Verordnung Arzneimitteln § Abs. Abs. ; vgl. auch Urteil 17 . Dezember . . ; vgl. ferner 25 November BGHSt jeweils . Jedoch können gesetzlichen Krankenkassen eigener Verantwortung entscheiden Einrede Unwirtschaftlichkeit Nichterforderlichkeit Unzweckmäßigkeit vertragsärztlichen Verordnung berechtigt ist ; sind insoweit vielmehr § Abs. 4 geregelten Befugnisse beschränkt vgl. Großer Senat Beschluss 29 . März BGHSt juris . . Jedenfalls Hintergrund steht Prüfungsrecht Krankenkassen senärztlichen Vereinigung Annahme zeitlich früher relevanten Hauptpflicht Vertragsärzte Vermögensbetreuung Verordnung Heilmitteln . Eingehens früher auch Bundesgerichtshof vertretene Ansicht Vertragsarzt Vermögensbetreuungspflicht bereits obliegt Vertreter Krankenkasse handelt bedarf Hintergrund vgl. Rechtsprechung etwa Beschlüsse 25 November BGHSt 24 ; 27 . April NStZ juris . 20 ; OLG Urteil 22 . Dezember NStZ-RR . ; ausführlich Leimenstoll Vermögensbetreuungspflicht Vertragsarztes ? . . . bedürfen auch diesbezüglichen Ausführungen Entscheidungen Bundesgerichtshofs 29 . März Großer Senat BGHSt . Bundessozialgerichts 17 . Dezember . ; vgl. ferner Urteile 13 . September . 11 ; 28 . September weiteren Erörterung . Strafbarkeit Verhaltens Angeklagten § Abs. StGB würde Nichtanwendung Vertreterrechtsprechung abgesehen Missbrauchstatbestands einschlägig wäre ändern Urteil 22 . August NStZ . . Vertragsarzt auch Angeklagte Vermögensbetreuungspflicht erforderliche Eigenständigkeit Verordnung Heilmitteln hat steht Senat Frage vgl. auch Bülte ; Leimenstoll 121 ; . Vermögensbetreuungspflicht Vertragsarztes ? . . Angeklagte hat Wirtschaftlichkeitsgebots obliegende Vermögensbetreuungspflicht auch verletzt . Pflichtwidrig Sinn § Abs. StGB sind nur Verstöße vermögensschützende Normen Obliegenheiten vgl. etwa Beschlüsse 13 . April BGHSt . 25 ; 26 November juris . . gehört auch Wirtschaftlichkeitsgebot vgl. Oberbegriff Einzelbegriffen § auch aaO § . 9 zielt bestmöglichen Einsatz finanziellen Ressourcen Krankenkassen erfasst jedenfalls auch Verordnung medizinisch indizierter Heilmittel hier abgerechnet erbracht werden sollen eindeutigen Fällen missbräuchlicher Verschreibung Medikamenten auch . Pflichtverletzung Angeklagten stellt auch gravierend vgl. Erfordernis Beschlüsse 13 . April BGHSt juris . 30 ; 26 November juris . . Heilmittelverordnungen erfolgten nur medizinische Indikation auch Kenntnis verordneten Leistungen erbracht Krankenkassen betrügerischer Weise abgerechnet werden sollen Verordnung notwendiger unwirtschaftlicher Leistungen auch Beschluss 25 November BGHSt 24 ; trug ferner Urteile 10 . Dezember juris . . . Verletzung Vermögensbetreuungspflicht Angeklagten hat auch Vermögensnachteilen Seiten betroffenen Krankenkassen geführt . Vermögensnachteil Taterfolg Untreue ist Vergleich gesamten Vermögens beanstandeten Verfügung wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen . . ; vgl. etwa Urteil 7 . September NStZ f. . 8 ; Beschluss 26 November juris . . kann Nachteil Sinn § Abs. StGB sog. Gefährdungsschaden auch liegen Vermögen Opfers bereits Tathandlung begründeten Gefahr späteren endgültigen Vermögensabflusses Maße konkret beeinträchtigt wird bereits Zeitpunkt faktische Vermögensminderung begründet . Jedoch darf dann Verlustwahrscheinlichkeit so diffus sein so niedrigen Bereichen bewegen Eintritt realen Schadens letztlich belegbar bleibt . Voraussetzung ist vielmehr Berücksichtigung besonderen Umstände Einzelfalls Eintritt so naheliegend erscheint Vermögenswert Verlustgefahr bereits gemindert ist Beschluss 26 November . etwa Tatzeitpunkt schon Rahmenumstände sichere Erwartung besteht Schadensfall auch tatsächlich eintreten wird vgl. 26 November . ; ferner OLG Urteil 18 . Dezember NStZ-RR 175 ; MedR . ist hier Fall . Bereits Ausstellen Heilmittelverordnung begründet Vertragsarzt ausgeführt Verpflichtung Vermögen Krankenkasse auch Bülte befugt ist Verordnung Anspruch Patienten Krankenkasse Gewährung Sachmitteln konkretisieren vgl. obige Nachweise OLG Urteil 18 . Dezember NStZ-RR Fall Täuschung Arztes Patienten . Begründung Verpflichtung Heilmittelverordnung Angeklagten waren gewöhnlichem Gang Dinge Landgericht festgestellten Tatplan Angeklagten Eheleute Inanspruchnahme Krankenkassen nahezu sicher erwarten Zahlungen insbesondere schon zuvor Überlassung Krankenversicherungskarte gezeigten Mitwirkungsbereitschaft Patienten ungewissen unbeherrschbaren Geschehensabläufen abhängig vgl. auch Urteil 18 . Dezember NStZ-RR ; OLG Urteil 22 . Dezember ; ferner Beschluss 13 . April BGHSt . . Heilmittelverordnungen waren mithin Tatplan Notwendigkeit Tätigwerdens Heilmittelerbringers Kontrollmöglichkeiten Krankenkassen kassenärztlichen Vereinigung gleichsam selbst vollziehend vgl. auch Beschluss 13 . April BGHSt . ; Urteil 11 . Dezember BGHSt juris . ; Kontrollmöglichkeiten auch Dann/Scholz 2080 ; Leimenstoll . Auch soweit Rechtsprechung gefordert wird hier unzweifelhaft gegebene reine Kausalität Vermögensnachteil unmittelbar Verletzung vermögensbezogenen Treuepflicht beruhen muss vgl. etwa Urteil 7 . September NStZ f. . 8 ; ferner Beschluss 26 November . ; hiergegen etwa Beschluss 13 . April BGHSt . jeweils fehlt . Zurechnungszusammenhang hinausgehendes Unmittelbarkeitserfordernis Pflichtwidrigkeit Nachteil vgl. auch Urteil 28 Juli NStZ-RR . ist auch dann gegeben Tatzeitpunkt Rahmenumstände sicher erwarten ist Schadensfall auch tatsächlich eintreten wird vgl. Beschluss 26 November . ; Schäden gleichsam selbst vollstrecken auch SSW-StGB/Saliger 2 . Aufl . . . ist oben ausgeführt Fall . Vorsatz Angeklagten Tatbestandsmerkmale hat Landgericht Grundlage getroffenen Feststellungen umfassenden Geständnisses rechtsfehlerfrei bejaht . begegnet auch rechtlichen Bedenken Landgericht einzelne Verordnung Tat bewertet hat vgl. auch 27 . April NStZ . . 2 . Strafkammer Angeklagten auch tateinheitlich begangener Fälle Beihilfe Betrug verurteilt hat hält rechtlichen Überprüfung stand . insofern handelt mitbestrafte Nachtaten Beschluss 27 . April NStZ . ; Urteil 22 . Dezember NStZ-RR juris . . liegt auch dann hier Eintritt Vermögensnachteils Fall Schaden gleichkommenden Gefährdungslage schon Vollendung Untreue spätere Entwicklung Schaden lediglich vertieft wird vgl. Beschluss 26 November . ; ferner Beschluss 27 . April NStZ . . 3 . Senat kann jedoch maßvollen Ahndung Landgericht festgestellten Taten ausschließen Strafkammer Verurteilung auch Beihilfe Betrug geringere Einzelstrafen mildere Gesamtstrafe verhängt hätte spätere Entwicklung Schäden Maß Schuld auswirkt ohnehin Strafzumessung berücksichtigen war vgl. Beschluss 26 November . . tateinheitliche Verwirklichung Straftatbestände hat Strafkammer Angeklagten strafschärfend angelastet . 4 . Kostenentscheidung ergibt § Abs. Satz Abs. . Revisionsführer Ausführungen Sachrüge allein Verurteilung Untreue angreift ist anzunehmen Rechtsmittel auch eingelegt hätte schon Strafkammer lediglich Untreue verurteilt worden wäre vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 59 . Aufl . . . Auch Umfang gebietet Kostenteilung Landgericht Strafen Strafrahmen § Abs. StGB entnommen Bemessung tateinheitliche Verurteilung Beihilfe Betrug strafschärfend berücksichtigt hat . Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH ist urlaubsbedingt abwesend Unterschrift gehindert . Sost-Scheible Quentin