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67 lines
570 B

BESCHLUSS
29
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
29
.
Mai
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Landgericht
Verkennung
Zäsurwirkung
Berufungsurteils
Landgerichts
23
.
Mai
nur
Strafe
gebildet
hat
beschwert
Angeklagten
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.