BESCHLUSS 29 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 29 . Mai einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Landgericht Verkennung Zäsurwirkung Berufungsurteils Landgerichts 23 . Mai nur Strafe gebildet hat beschwert Angeklagten . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen .