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339 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
StR
21
.
Mai
Strafsache
schwerer
Körperverletzung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
Mai
gemäß
Abs.
§
Abs.
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
November
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
treffen
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
bleibt
Nachverfahren
gemäß
§
StPO
zuständigen
Gericht
vorbehalten
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
7
.
April
bemerkt
Senat
:
1
.
Strafkammer
Zumessung
Einzelstrafe
schwerer
Körperverletzung
angeführte
Erwägung
zulasten
Angeklagten
falle
Gewicht
"
Geschehen
15.03.2013
konkreter
zugrunde
lag
S.
bestehen
zwar
bereits
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
geäußerten
Bedenken
.
Landgericht
Tat
verhängte
Einzelstrafe
ist
aber
angemessen
§
Abs.
.
Rechtsfolge
angemessen
Sinne
§
Abs.
angesehen
werden
kann
hat
Revisionsgericht
Grundlage
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
Berücksichtigung
maßgeblichen
Gesichtspunkte
insbesondere
§
StGB
Strafzumessung
erheblichen
Umstände
beurteilen
.
ist
vorliegend
auch
möglich
Strafzumessung
erforderlichen
Feststellungen
Landgericht
getroffen
worden
sind
weiteren
Feststellungen
mehr
bedarf
.
Hinweises
Vorgehensweise
§
Abs.
bedurfte
Gründen
versehenen
Antrags
Generalbundesanwalts
7
.
April
Senat
Entscheidung
auch
insofern
stützt
angenommen
werden
kann
Angeklagte
Raum
stehenden
Strafzumessungsentscheidung
Revisionsgerichts
erlangt
hat
vgl.
BVerfG
Beschluss
14
.
Juni
.
BVerfGE
.
Angeklagte
Verteidiger
zugestellten
Antrag
Generalbundesanwalts
geäußert
hat
neue
strafzumessungsrelevante
Umstände
auch
Weg
bekannt
geworden
sind
kann
Senat
Grundlage
zutreffend
ermittelten
vollständigen
aktuellen
Strafzumessungssachverhalts
Stellungnahme
Generalbundesanwalts
Strafzumessung
relevanten
Umstände
konkretes
Gewicht
selbst
abwägen
entscheiden
Landgericht
schwerer
Körperverletzung
verhängte
Einzelstrafe
angemessen
ist
vgl.
BVerfG
aaO
.
S.
.
2
.
Aufzuheben
ist
jedoch
Gesamtstrafe
Strafkammer
Einzelstrafen
Tat
2
November
Strafbefehl
9
.
Januar
gebildet
hat
.
insofern
waren
Strafkammer
Abfassung
schriftlichen
Urteilsgründe
selbst
bemerkt
hat
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
vollständiger
Vollstreckung
Strafe
Strafbefehl
mehr
gegeben
.
Teil-)Aufhebung
Urteils
noch
Unterlassen
Härteausgleichs
Bemessung
Einzelstrafe
Tat
2
November
ist
wird
Angeklagte
beschwert
nunmehr
Gesamtstrafe
Einzelstrafen
angefochtenen
Urteil
abgeurteilten
Taten
bilden
ist
.
kann
gemäß
§
Abs.
Wege
nachträglichen
gerichtlichen
Entscheidung
§
§
erfolgen
.
Aufhebung
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
bedarf
;
ergänzende
Feststellungen
können
jedoch
getroffen
werden
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin