BESCHLUSS StR 21 . Mai Strafsache schwerer Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . Mai gemäß Abs. § Abs. Abs. Satz beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 November Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § treffen ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Entscheidung Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen bleibt Nachverfahren gemäß § StPO zuständigen Gericht vorbehalten . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 7 . April bemerkt Senat : 1 . Strafkammer Zumessung Einzelstrafe schwerer Körperverletzung angeführte Erwägung zulasten Angeklagten falle Gewicht " Geschehen 15.03.2013 konkreter zugrunde lag S. bestehen zwar bereits Generalbundesanwalt Antragsschrift geäußerten Bedenken . Landgericht Tat verhängte Einzelstrafe ist aber angemessen § Abs. . Rechtsfolge angemessen Sinne § Abs. angesehen werden kann hat Revisionsgericht Grundlage Feststellungen angefochtenen Urteils Berücksichtigung maßgeblichen Gesichtspunkte insbesondere § StGB Strafzumessung erheblichen Umstände beurteilen . ist vorliegend auch möglich Strafzumessung erforderlichen Feststellungen Landgericht getroffen worden sind weiteren Feststellungen mehr bedarf . Hinweises Vorgehensweise § Abs. bedurfte Gründen versehenen Antrags Generalbundesanwalts 7 . April Senat Entscheidung auch insofern stützt angenommen werden kann Angeklagte Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung Revisionsgerichts erlangt hat vgl. BVerfG Beschluss 14 . Juni . BVerfGE . Angeklagte Verteidiger zugestellten Antrag Generalbundesanwalts geäußert hat neue strafzumessungsrelevante Umstände auch Weg bekannt geworden sind kann Senat Grundlage zutreffend ermittelten vollständigen aktuellen Strafzumessungssachverhalts Stellungnahme Generalbundesanwalts Strafzumessung relevanten Umstände konkretes Gewicht selbst abwägen entscheiden Landgericht schwerer Körperverletzung verhängte Einzelstrafe angemessen ist vgl. BVerfG aaO . S. . 2 . Aufzuheben ist jedoch Gesamtstrafe Strafkammer Einzelstrafen Tat 2 November Strafbefehl 9 . Januar gebildet hat . insofern waren Strafkammer Abfassung schriftlichen Urteilsgründe selbst bemerkt hat Voraussetzungen § Abs. StGB vollständiger Vollstreckung Strafe Strafbefehl mehr gegeben . Teil-)Aufhebung Urteils noch Unterlassen Härteausgleichs Bemessung Einzelstrafe Tat 2 November ist wird Angeklagte beschwert nunmehr Gesamtstrafe Einzelstrafen angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten bilden ist . kann gemäß § Abs. Wege nachträglichen gerichtlichen Entscheidung § § erfolgen . Aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf ; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin