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591 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
28
Juli
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
ist
begründet
.
Landgericht
hat
folgenden
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
näher
bestimmbaren
Abend
Oktober
kam
Angeklagten
Geschädigten
Streit
Geschädigte
sexuelle
Handlungen
Angeklagten
ablehnte
.
Angeklagte
wollte
Ablehnung
akzeptieren
äußerte
"
dann
wohl
Gewalt
bräuchte
nehme
brauche
"
.
Anschließend
schubste
Schlafanzug
bekleidet
Schlafsofa
sitzende
Geschädigte
Liegeposition
ergriff
Hände
Hand
festhielt
zog
anderen
Hand
Schlafanzughose
.
Sodann
legte
Angeklagte
Geschädigte
Umklammerung
befreien
konnte
spreizte
Beine
vollzog
vaginalen
Geschlechtsverkehr
Samenerguss
Tat
.
Urteilsgründe
.
Rahmen
erneuten
Auseinandersetzung
16
.
Dezember
schubste
Angeklagte
Geschädigte
Wand
packte
Händen
Hals
würgte
Tat
.
Urteilsgründe
.
2
.
Angeklagte
hat
Tatvorwürfe
bestritten
.
Überzeugung
festgestellten
Geschehen
stützt
Strafkammer
Angaben
Geschädigten
glaubhaft
bewertet
.
ersten
polizeilichen
Vernehmung
1
.
März
detaillierte
Befragung
Geschädigten
unterblieb
gab
Geschädigte
Beziehung
Angeklagten
viermal
Vergewaltigungen
gekommen
sei
Oktober
November
Dezember
zugetragen
hätten
.
Rahmen
weiteren
Vernehmung
Fachdienststelle
Polizei
14
.
März
schilderte
Geschädigte
Vergewaltigungen
explizite
Nachfrage
.
weiteren
Verlauf
Vernehmung
berichtete
detailliert
Vergewaltigung
Oktober
.
Hauptverhandlung
hat
Geschädigte
Tat
Oktober
Zeitpunkt
Ablauf
eigentlichen
Vergewaltigungshandlung
Übereinstimmung
Bekundungen
polizeilichen
Vernehmung
14
.
März
geschildert
.
Erwägungen
Strafrahmenwahl
geht
Strafkammer
Verfahren
Anklagevorwurfs
weiteren
November
Dezember
genen
Vergewaltigung
Hauptverhandlung
§
Abs.
eingestellt
hat
sexuelle
Übergriffe
Angeklagten
Geschädigte
ausgeurteilte
Tat
zwar
möglich
aber
sicher
feststellbar
seien
.
Auffassung
Landgerichts
spricht
Umstand
Geschädigte
abweichend
Feststellungen
weiteren
Vergewaltigungen
berichtet
habe
Anzahl
geschwankt
habe
"
Glaubhaftigkeit
ersten
geschilderten
festgestellten
Vergewaltigung
Oktober
"
.
II
.
Beweiswürdigung
angefochtenen
Urteils
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
Erwägungen
Strafkammer
nachvollziehbare
Begründung
unterschiedliche
Bewertung
Verlässlichkeit
Angaben
Geschädigten
Tat
Oktober
einerseits
weiteren
Vergewaltigungsvorwürfen
andererseits
vermissen
lassen
.
1
.
Konstellation
hier
"
Aussage
Aussage
"
steht
Aussage
einzigen
Belastungszeugen
weiteren
belastenden
Indizien
vorliegen
muss
Tatrichter
bewusst
sein
Aussage
Zeugen
besonderen
Glaubhaftigkeitsprüfung
unterziehen
ist
.
Urteilsgründe
müssen
erkennen
lassen
Tatgericht
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
29
Juli
BGHSt
f.
;
Beschluss
19
November
NStZ-RR
86
;
Urteil
12
.
Dezember
NStZ-RR
.
Glaubt
Gericht
Teil
Aussage
Belastungszeugen
anderen
Teilen
folgt
bedarf
regelmäßig
besonderen
Begründung
vgl.
Beschluss
3
.
.
19
;
Urteil
20
.
Februar
.
insoweit
NStZ
abgedruckt
;
Beschluss
24
.
Juni
NStZ-RR
.
2
.
Anforderungen
werden
Urteilsgründe
gerecht
.
Strafkammer
Bekundungen
Geschädigten
weiteren
Vergewaltigungen
sicheren
Nachweis
entsprechender
Übergriffe
Angeklagten
Geschädigte
ausreichend
erachtet
hat
hält
Angaben
Geschädigten
abgeurteilten
Tat
Oktober
uneingeschränkt
glaubhaft
.
differenzierende
Bewertung
Glaubhaftigkeit
einzelner
Aussageteile
hätte
näheren
Begründung
bedurft
angefochtene
Urteil
Gänze
vermissen
lässt
.
Zusammenhang
wäre
Landgericht
gehalten
gewesen
auch
Angaben
Geschädigte
polizeilichen
Vernehmungen
1
.
14
.
März
Hauptverhandlung
weiteren
Vergewaltigungen
Angeklagten
gemacht
hat
inhaltlich
mitzuteilen
Grundlage
nachvollziehbar
darzutun
Erwägungen
Schilderung
Tat
Oktober
abweichend
Bewertung
weiteren
Vergewaltigungsvorwürfe
betreffenden
Aussageteile
tragfähige
Grundlage
sichere
tatgerichtliche
Feststellung
Tatgeschehens
angesehen
hat
.
3
.
Lücke
Beweiswürdigung
auch
gleichermaßen
allein
Bekundungen
Geschädigten
beruhende
Verurteilung
Körperverletzung
betrifft
bedarf
Sache
insgesamt
neuen
tatrichterlichen
Verhandlung
Entscheidung
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
weiteren
Zeugin
Umfeld
Angeklagten
erhobene
Vorwürfe
gewaltsamer
sexueller
Übergriffe
nur
dann
Angeklagten
lastendes
Indiz
gewertet
werden
können
Tatrichter
Richtigkeit
Vorwürfe
überzeugt
hat
.
belastende
indizielle
Bedeutung
knüpft
Belastung
Zeugin
allein
Zeugin
bekundete
Verhalten
Angeklagten
prozessordnungsgemäß
festgestellt
Überzeugung
Tatgerichts
feststehen
muss
vgl.
Urteil
31
.
Oktober
BGHSt
;
7
.
Aufl
.
.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin