BESCHLUSS 28 Juli Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . Dezember Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Strafe Bewährung ausgesetzt . Hiergegen wendet Angeklagte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel ist begründet . Landgericht hat folgenden Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . näher bestimmbaren Abend Oktober kam Angeklagten Geschädigten Streit Geschädigte sexuelle Handlungen Angeklagten ablehnte . Angeklagte wollte Ablehnung akzeptieren äußerte " dann wohl Gewalt bräuchte nehme brauche " . Anschließend schubste Schlafanzug bekleidet Schlafsofa sitzende Geschädigte Liegeposition ergriff Hände Hand festhielt zog anderen Hand Schlafanzughose . Sodann legte Angeklagte Geschädigte Umklammerung befreien konnte spreizte Beine vollzog vaginalen Geschlechtsverkehr Samenerguss Tat . Urteilsgründe . Rahmen erneuten Auseinandersetzung 16 . Dezember schubste Angeklagte Geschädigte Wand packte Händen Hals würgte Tat . Urteilsgründe . 2 . Angeklagte hat Tatvorwürfe bestritten . Überzeugung festgestellten Geschehen stützt Strafkammer Angaben Geschädigten glaubhaft bewertet . ersten polizeilichen Vernehmung 1 . März detaillierte Befragung Geschädigten unterblieb gab Geschädigte Beziehung Angeklagten viermal Vergewaltigungen gekommen sei Oktober November Dezember zugetragen hätten . Rahmen weiteren Vernehmung Fachdienststelle Polizei 14 . März schilderte Geschädigte Vergewaltigungen explizite Nachfrage . weiteren Verlauf Vernehmung berichtete detailliert Vergewaltigung Oktober . Hauptverhandlung hat Geschädigte Tat Oktober Zeitpunkt Ablauf eigentlichen Vergewaltigungshandlung Übereinstimmung Bekundungen polizeilichen Vernehmung 14 . März geschildert . Erwägungen Strafrahmenwahl geht Strafkammer Verfahren Anklagevorwurfs weiteren November Dezember genen Vergewaltigung Hauptverhandlung § Abs. eingestellt hat sexuelle Übergriffe Angeklagten Geschädigte ausgeurteilte Tat zwar möglich aber sicher feststellbar seien . Auffassung Landgerichts spricht Umstand Geschädigte abweichend Feststellungen weiteren Vergewaltigungen berichtet habe Anzahl geschwankt habe " Glaubhaftigkeit ersten geschilderten festgestellten Vergewaltigung Oktober " . II . Beweiswürdigung angefochtenen Urteils hält rechtlichen Prüfung stand Erwägungen Strafkammer nachvollziehbare Begründung unterschiedliche Bewertung Verlässlichkeit Angaben Geschädigten Tat Oktober einerseits weiteren Vergewaltigungsvorwürfen andererseits vermissen lassen . 1 . Konstellation hier " Aussage Aussage " steht Aussage einzigen Belastungszeugen weiteren belastenden Indizien vorliegen muss Tatrichter bewusst sein Aussage Zeugen besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen ist . Urteilsgründe müssen erkennen lassen Tatgericht Umstände Entscheidung beeinflussen können erkannt Überlegungen einbezogen hat . . ; vgl. nur Urteil 29 Juli BGHSt f. ; Beschluss 19 November NStZ-RR 86 ; Urteil 12 . Dezember NStZ-RR . Glaubt Gericht Teil Aussage Belastungszeugen anderen Teilen folgt bedarf regelmäßig besonderen Begründung vgl. Beschluss 3 . . 19 ; Urteil 20 . Februar . insoweit NStZ abgedruckt ; Beschluss 24 . Juni NStZ-RR . 2 . Anforderungen werden Urteilsgründe gerecht . Strafkammer Bekundungen Geschädigten weiteren Vergewaltigungen sicheren Nachweis entsprechender Übergriffe Angeklagten Geschädigte ausreichend erachtet hat hält Angaben Geschädigten abgeurteilten Tat Oktober uneingeschränkt glaubhaft . differenzierende Bewertung Glaubhaftigkeit einzelner Aussageteile hätte näheren Begründung bedurft angefochtene Urteil Gänze vermissen lässt . Zusammenhang wäre Landgericht gehalten gewesen auch Angaben Geschädigte polizeilichen Vernehmungen 1 . 14 . März Hauptverhandlung weiteren Vergewaltigungen Angeklagten gemacht hat inhaltlich mitzuteilen Grundlage nachvollziehbar darzutun Erwägungen Schilderung Tat Oktober abweichend Bewertung weiteren Vergewaltigungsvorwürfe betreffenden Aussageteile tragfähige Grundlage sichere tatgerichtliche Feststellung Tatgeschehens angesehen hat . 3 . Lücke Beweiswürdigung auch gleichermaßen allein Bekundungen Geschädigten beruhende Verurteilung Körperverletzung betrifft bedarf Sache insgesamt neuen tatrichterlichen Verhandlung Entscheidung . neue Hauptverhandlung weist Senat weiteren Zeugin Umfeld Angeklagten erhobene Vorwürfe gewaltsamer sexueller Übergriffe nur dann Angeklagten lastendes Indiz gewertet werden können Tatrichter Richtigkeit Vorwürfe überzeugt hat . belastende indizielle Bedeutung knüpft Belastung Zeugin allein Zeugin bekundete Verhalten Angeklagten prozessordnungsgemäß festgestellt Überzeugung Tatgerichts feststehen muss vgl. Urteil 31 . Oktober BGHSt ; 7 . Aufl . . . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin