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1.8 KiB

BESCHLUSS
3
Juli
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
3
Juli
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Begründung
Revision
gewähren
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
November
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
schwerer
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Einziehung
Schraubendrehers
angeordnet
.
Urteil
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
weiteren
Verteidiger
Angeklagten
ferner
gestellte
Antrag
Wiedereinsetzung
Revisionsbegründungsfrist
haben
Erfolg
.
1
.
Antrag
Wiedereinsetzung
Revisionsbegründungsfrist
ist
unzulässig
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
23
.
April
zutreffend
dargelegt
hat
rechtzeitig
begründet
wurde
.
ist
nur
gegenstandslos
unmögliche
Rechtsfolge
gerichtet
unzulässig
vgl.
Beschluss
21
.
Dezember
.
2
.
Revision
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
23
.
April
dargelegten
Gründen
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Senat
entnimmt
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
Angeklagte
Stichen
Kopf
Nebenklägers
einerseits
Strafkammer
"
zumindest
"
festgestellten
bedingten
Tötungsvorsatz
gehandelt
hat
aber
andererseits
Fall
Erfolg
eintreten
sollte
tatsächlich
eingetretenen
schweren
Folgen
Sinne
Abs.
Nr.
StGB
sichere
Folgen
Handlungen
vorausgesehen
hat
vgl.
Vorliegen
direktem
Tötungsvorsatz
wissentlichem
Herbeiführen
schweren
Folgen
Sinne
§
Abs.
StGB
:
Urteile
22
.
Januar
StR
NStZ
;
14
.
Dezember
25
.
Juni
StGB
Abs.
schwere
Körperverletzung
.
Roggenbuck
Bender
Quentin