BESCHLUSS 3 Juli Strafsache versuchten Totschlags u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 3 Juli gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Begründung Revision gewähren wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 17 November wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit schwerer gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Einziehung Schraubendrehers angeordnet . Urteil richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel weiteren Verteidiger Angeklagten ferner gestellte Antrag Wiedereinsetzung Revisionsbegründungsfrist haben Erfolg . 1 . Antrag Wiedereinsetzung Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig Rechtsmittel Generalbundesanwalt Antragsschrift 23 . April zutreffend dargelegt hat rechtzeitig begründet wurde . ist nur gegenstandslos unmögliche Rechtsfolge gerichtet unzulässig vgl. Beschluss 21 . Dezember . 2 . Revision ist Generalbundesanwalt Antragsschrift 23 . April dargelegten Gründen unbegründet Sinne Abs. . Ergänzend bemerkt Senat : Senat entnimmt Gesamtzusammenhang Urteilsgründe Angeklagte Stichen Kopf Nebenklägers einerseits Strafkammer " zumindest " festgestellten bedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat aber andererseits Fall Erfolg eintreten sollte tatsächlich eingetretenen schweren Folgen Sinne Abs. Nr. StGB sichere Folgen Handlungen vorausgesehen hat vgl. Vorliegen direktem Tötungsvorsatz wissentlichem Herbeiführen schweren Folgen Sinne § Abs. StGB : Urteile 22 . Januar StR NStZ ; 14 . Dezember 25 . Juni StGB Abs. schwere Körperverletzung . Roggenbuck Bender Quentin