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321 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
20
.
Juni
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Juni
gemäß
Abs.
§
Abs.
§
analog
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
14
.
Dezember
wird
Verfahren
§
Abs.
eingestellt
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
sexueller
Nötigung
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
sexuellen
Nötigung
Fällen
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
versuchten
sexuellen
Nötigung
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
Revisionsinstanz
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
Nebenklägerinnen
Adhäsionsklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
sexueller
Nötigung
Fällen
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
versuchter
sexueller
Nötigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
hiergegen
eingelegte
Revision
führt
Einstellung
Verfahrens
Fall
.
Urteilsgründe
Änderung
Schuldspruchs
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Senat
hat
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
Fall
.
Urteilsgründe
§
Abs.
vorläufig
eingestellt
Feststellungen
offen
bleibt
Nötigungsmittel
Duldung
sexuellen
Handlung
griff
Scheidenbereich
erzwungen
worden
sein
soll
.
Annahme
sexuellen
Nötigung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
Fassung
13
November
ist
belegt
.
bloße
überraschende
Vornahme
sexualbezogenen
Handlung
reicht
vgl.
Beschluss
8
.
Februar
NStZ-RR
12
13
;
Wolters
:
SSW-StGB
3
.
Aufl
.
.
.
2
.
Fall
.
Urteilsgründe
hat
Senat
Beschwer
Angeklagten
auszuschließen
Urteilsformel
Vergewaltigung
sexuelle
Nötigung
abgeändert
vgl.
Beschluss
3
Juli
NStZ-RR
.
Ausführungen
Landgerichts
Fall
lassen
eindeutig
erkennen
Tatbestand
Regelbeispiels
Abs.
Nr.
StGB
Fassung
13
November
tatsächlich
verwirklicht
gehalten
hat
.
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
nommene
Einzelstrafe
ist
.
Zusammen
Verfahrenseinstellung
Fall
.
Urteilsgründe
ergibt
Beschlussformel
angeführte
Schuldspruch
.
StGB
steht
.
3
.
Übrigen
weist
Urteil
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Gesamtstrafe
kann
bestehen
bleiben
Senat
vermag
auszuschließen
Strafkammer
Grundlage
verbleibenden
Einzelstrafen
Freiheitsstrafen
Höhe
Jahren
Monaten
Jahr
Monaten
Mal
Jahr
Monaten
Mal
Monaten
mildere
Gesamtstrafe
erkannt
hätte
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin