BESCHLUSS 20 . Juni Strafsache Vergewaltigung u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Juni gemäß Abs. § Abs. § analog beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 14 . Dezember wird Verfahren § Abs. eingestellt Angeklagte Fall . Urteilsgründe sexueller Nötigung verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte sexuellen Nötigung Fällen Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung versuchten sexuellen Nötigung Fällen schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels Revisionsinstanz Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten Nebenklägerinnen Adhäsionsklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung sexueller Nötigung Fällen Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung versuchter sexueller Nötigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Adhäsionsentscheidung getroffen . hiergegen eingelegte Revision führt Einstellung Verfahrens Fall . Urteilsgründe Änderung Schuldspruchs . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Senat hat Verfahren Antrag Generalbundesanwalts Fall . Urteilsgründe § Abs. vorläufig eingestellt Feststellungen offen bleibt Nötigungsmittel Duldung sexuellen Handlung griff Scheidenbereich erzwungen worden sein soll . Annahme sexuellen Nötigung Sinne § Abs. Nr. StGB Fassung 13 November ist belegt . bloße überraschende Vornahme sexualbezogenen Handlung reicht vgl. Beschluss 8 . Februar NStZ-RR 12 13 ; Wolters : SSW-StGB 3 . Aufl . . . 2 . Fall . Urteilsgründe hat Senat Beschwer Angeklagten auszuschließen Urteilsformel Vergewaltigung sexuelle Nötigung abgeändert vgl. Beschluss 3 Juli NStZ-RR . Ausführungen Landgerichts Fall lassen eindeutig erkennen Tatbestand Regelbeispiels Abs. Nr. StGB Fassung 13 November tatsächlich verwirklicht gehalten hat . Strafrahmen § Abs. StGB nommene Einzelstrafe ist . Zusammen Verfahrenseinstellung Fall . Urteilsgründe ergibt Beschlussformel angeführte Schuldspruch . StGB steht . 3 . Übrigen weist Urteil Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Gesamtstrafe kann bestehen bleiben Senat vermag auszuschließen Strafkammer Grundlage verbleibenden Einzelstrafen Freiheitsstrafen Höhe Jahren Monaten Jahr Monaten Mal Jahr Monaten Mal Monaten mildere Gesamtstrafe erkannt hätte . Sost-Scheible Bender Franke Quentin