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72 lines
662 B

BESCHLUSS
12
.
Mai
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
.
Mai
gemäß
§
Abs.
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
November
wird
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Fällen
Urteilsgründe
jeweils
Einzelfreiheitsstrafe
Monat
festgesetzt
wird
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Franke