BESCHLUSS 12 . Mai Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 . Mai gemäß § Abs. Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 28 November wird Antragsschrift Generalbundesanwalts Maßgabe unbegründet verworfen Fällen Urteilsgründe jeweils Einzelfreiheitsstrafe Monat festgesetzt wird . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Franke