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2051 lines
18 KiB

NAMEN
19
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
5
.
6
.
1
.
5
.
:
Betrugs
.
:
Beihilfe
Betrug
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
24
.
September
Sitzung
19
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Verhandlung
Richterin
Landgericht
Verkündung
Vertreterinnen
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Verhandlung
Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Verhandlung
To
.
S.
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
30
Juli
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
verurteilt
worden
sind
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
To
.
S.
jeweils
gemeinschaftlichen
gewerbsmäßigen
Betruges
Fällen
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
meinschaftlichen
gewerbsmäßigen
Betruges
Fällen
Angeklagte
ebenfalls
Freispruch
Übrigen
Beihilfe
meinschaftlichen
gewerbsmäßigen
Betrug
Fällen
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Angeklagten
.
S.
jeweils
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
Jahr
Monaten
Angeklagte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
verhängt
.
Freiheitsstrafen
hat
Bewährung
ausgesetzt
.
Ferner
hat
festgestellt
Angeklagten
Taten
mindestens
erlangt
haben
nur
Verfall
Wertersatz
erkannt
wird
Ansprüche
Geschädigten
entgegenstehen
.
Urteil
richten
Revisionen
Angeklagten
jeweils
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Ausnahme
Angeklagten
beanstanden
Verfahren
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Revision
Staatsanwaltschaft
wendet
Sachrüge
insbesondere
unterbliebene
Verurteilung
Angeklagten
Betruges
Mitglieder
Bande
Strafzumessung
ferner
Teilfreispruch
Angeklagten
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Januar
veranlassten
Angeklagten
Gründung
Unternehmens
.
Sitz
Zweigniederlassung
ansässigen
Unternehmens
firmierte
.
Angeklagten
S.
trat
auch
Gründungsgesellschafter
wechselten
Folgezeit
Geschäftsführung
Unternehmens
Gegenstand
Vertrieb
Getränken
Nahrungsergänzungsprodukten
war
.
beabsichtigten
sogenannte
Energy-Drinks
Label
bekannten
Rockergruppe
produzieren
.
vertreiben
.
Aufnahme
nachfolgend
produzierten
Engergy-Drinks
Produktangebot
u.a.
Verbrauchermärkten
Einsatz
Kapital
erforderte
Ltd
.
verfügte
so
Absatz
Produkte
äußerst
schleppend
verlief
betrieb
Ltd
.
tragenen
Geschäftsgegenstand
Zweck
Kapitalbeschaffung
auch
Vermittlung
Verkaufs
neuer
gleichzeitigem
Abschluss
Werbeverträgen
.
vermitteltem
Fahrzeug
wurde
Differenz
Verkaufspreis
Fahrzeuge
jeweils
Betrag
erzielt
.
Gleichzeitig
wurden
Fahrzeugkäufern
Werbeverträge
Laufzeit
Jahren
abgeschlossen
Verkaufserlösen
gewonnenen
Einnahmen
bezahlen
beabsichtigte
.
ersten
etwa
Fahrzeuge
wurden
Werbeverträge
Weise
auch
erfüllt
.
Fahrzeugverkäufe
eingenommenen
Gelder
auch
eingesetzt
wurden
Ltd
.
vertriebenen
Produkte
markten
brachte
Verkauf
Energy-Drinks
erhofften
Erfolg
so
Anfang
eingestellt
wurde
.
anschließende
Versuch
Vermarktung
scheiterte
ebenso
Vertrieb
Wasserfiltern
.
Zwischenzeit
war
Angeklagte
.
S.
Angeklagten
hinzugestoßen
;
realisierte
Bedarf
ditfinanzierung
Kunden
entrichtenden
Kaufpreises
Fahrzeuge
Sa.
Bank
.
Angeklagten
erkannten
Laufe
ersten
Jahreshälfte
notleidende
finanzielle
Situation
Firma
Ltd
.
stellten
lediglich
Verkauf
Fahrzeugen
gleichzeitigem
Abschluss
Werbeverträge
Geld
einbrachte
allerdings
nur
dann
Werbefahrern
eingegangenen
Verpflichtungen
Zahlung
monatlichen
Werbeprovisionen
Ansatz
ließ
.
Folgezeit
intensivierten
Teil
geschäftlichen
Tätigkeit
.
gingen
arbeitsteilig
.
Angeklagten
klagten
S.
To
.
Wesentlichen
Fahrzeugbeschaffung
verantwortlich
.
Firma
.
S.
Automobile
Angeklagten
Anschrift
Firma
nehmen
waren
auch
.
GmbH
Angeklagten
.
Geschädigten
Fahrzeuge
.
S.
Buchhaltung
bezogen
war
ferner
finanziellen
Belange
.
zuständig
.
verantwortete
monatlichen
Kalkulationen
Firmenverbindlichkeiten
hatte
Befugnis
Arbeitsverträge
unterschreiben
Kündigungen
auszusprechen
.
stellte
auch
Insolvenzantrag
Ltd
.
Angeklagte
war
ebenfalls
Personalentscheidungen
beteiligt
erstellte
Kaufund
Werbeverträge
.
Angeklagte
1
.
März
Vollzeitkraft
war
Sekretärin
Ltd
.
tätig
trug
tung
organisatorischen
Belange
Zusammenhang
Werbeverträgen
.
war
anderen
Büroangestellten
weisungsbefugt
vertröstete
Geschädigten
ausbleibende
Werbezahlungen
beschwerten
.
deutlichen
Erhöhung
Zahl
abgeschlossenen
Werbeverträge
kam
15
.
Oktober
Ltd
.
vertreten
Angeklagten
S.
abgeschlossenen
pflichtete
.
Angeklagten
.
sog.
Firma
.
Kooperationsvertrages
.
Geschäftsführer
Bekannter
war
Anschrift
GmbH
firmierte
Geschäftsmodell
Angeklagten
Werbeaktion
Motto
PKW-Werbung
unterstützen
.
Angeklagten
spätestens
Zeitpunkt
Abschlusses
Kooperationsvertrages
bewusst
war
nennenswerte
Umsätze
beworbenen
Produkten
Ltd
.
erzielt
worden
waren
auch
rechneten
zumindest
billigend
Kauf
nahmen
auch
Zukunft
Fall
sein
würde
verkauften
jedenfalls
15
.
Oktober
bewusstem
gewolltem
Zusammenwirken
Anfang
Urteilsgründen
tabellarisch
dargestellten
Fällen
EU-Neufahrzeuge
Typs
deutlich
Marktpreis
liegenden
Preisen
Geschädigten
.
versprachen
Angeklagten
Fahrzeugkäufern
Abschluss
Kaufverträge
jeweils
Fahrzeugkaufpreis
vollständig
Werbeprovisionen
Firma
Ltd
.
Höhe
monatlich
rund
Fahrzeug
Laufzeit
Werbeverträge
regelmäßig
Monaten
zurückerstattet
würde
.
Landgericht
hat
Vorgehen
Angeklagten
gewerbsmäßigen
Betrug
Beihilfe
gewertet
.
Angeklagten
hätten
gewusst
Ltd
.
finanziell
Lage
war
auch
Zukunft
Lage
sein
würde
zahlreichen
abgeschlossenen
Werbeverträge
erfüllen
da
eigentlichen
Vertriebsgeschäft
noch
Fahrzeugverkäufen
erzielte
Einnahmen
Zahlung
monatlichen
Werbeprämien
Fahrzeugkäufer
Dauer
ermöglicht
hätten
.
geschädigten
Fahrzeugkäufer
seien
Grund
erfolgten
Täuschung
bereit
gewesen
angebotenen
Fahrzeuge
erwerben
geforderten
üblichen
Marktpreis
liegenden
Kaufpreis
bezahlen
.
Angeklagten
zugesagt
worden
sei
bezahlten
Kaufpreis
monatlichen
Werbeprämien
zurückerhalten
würden
sei
geforderte
Kaufpreis
gleichgültig
gewesen
bereit
gewesen
seien
höheren
Kaufpreis
normalen
Händler
bezahlen
sonst
Genuss
Werbeprämie
gekommen
wären
.
Fahrzeugkäufern
sei
jeweils
Schaden
mindestens
entstanden
.
übliche
Marktpreis
ausgeurteilten
Fällen
jeweils
verkaufte
Fahrzeug
habe
streitgegenständlichen
Zeitraum
höchstens
gelegen
Betrag
Listenpreis
Fahrzeugs
Überführungskosten
damals
gewährten
Herstellerrabattes
Firma
errechne
.
Angeklagten
hätten
hingegen
Fahrzeuge
mindestens
Geschädigten
verkauft
.
Angeklagten
S.
To
.
hätten
gesamten
Tatzeitraum
Einzelfällen
Mindestgesamtschaden
verursacht
Angeklagte
habe
1
.
Januar
Fällen
Mittäter
Gesamtschaden
mitgewirkt
.
Angeklagte
habe
vorstehend
aufgeführten
Taten
Tätigkeit
-9-
sekretärin
mindestens
Fällen
unterstützt
sei
Gesamtschadensverursachung
beteiligt
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
Angeklagten
führen
ebenso
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
Rechts
gerügt
wird
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Angeklagten
verurteilt
worden
sind
Zurückverweisung
Landgericht
.
Revisionen
Angeklagten
:
Revisionen
Angeklagten
haben
jeweils
Sachrüge
vollem
Umfang
Erfolg
.
Erörterung
erhobenen
Verfahrensrügen
bedarf
.
Verurteilung
Angeklagten
tatmehrheitlich
begangenen
Betruges
Beihilfe
kann
schon
Bestand
haben
Landgericht
versäumt
hat
rechtlich
nachprüfbarer
Weise
festzustellen
konkreten
Einzelhandlungen
Angeklagten
jeweiligen
Fällen
gesetzlichen
Merkmale
objektiven
subjektiven
Tatbestandes
§
StGB
erfüllt
haben
.
1
.
Urteilsgründe
müssen
geschlossenen
selbst
heraus
verständlichen
Darstellung
erwiesen
erachteten
konkreten
Tatsachen
angeben
gesetzlichen
Merkmale
Straftat
gefunden
werden
§
Abs.
Satz
.
Werden
Angeklagte
selbständiger
Straftaten
§
StGB
verurteilt
müssen
Gründe
Tat
Bezug
verurteilten
Angeklagten
erwiesenen
Tatsachen
so
deutlich
angeben
Revisionsgericht
nachprüfen
kann
Strafgesetz
Rechtsirrtum
angewandt
ist
.
Sachdarstellung
darf
Tabelle
pauschalen
Angaben
einzelnen
Taten
ersetzt
werden
einzelnen
Tat
Modalitäten
jeweiligen
Tatausführung
Art
Tatbeitrags
einzelnen
Mittäter
noch
Strafzumessung
erforderlichen
Einzelheiten
entnommen
werden
können
vgl.
Beschluss
28
.
Oktober
NStZ-RR
54
;
26
.
Aufl
.
.
.
2
.
Anforderungen
werden
Urteilsgründe
gerecht
.
Landgericht
hat
lediglich
allgemeinen
Umstände
zunächst
erfolglosen
unternehmerischen
Betätigung
Angeklagten
Zusammenhang
erfolgte
Gründung
Firma
Ltd
.
Funktion
einzelnen
Angeklagten
Rahmen
entwickelten
Geschäftsmodells
dargestellt
ebenso
Beschaffung
Weiterverkauf
bestimmten
Kraftfahrzeuge
Inhalt
15
.
Oktober
abgeschlossenen
Vertrages
Firma
.
Abschluss
Werbeverträge
bezogene
allgemeine
Geschäftsentwicklung
.
Feststellungen
Beteiligung
Angeklagten
Last
gelegten
Einzelfällen
Betruges
enthalten
Urteilsgründe
hingegen
.
Strafkammer
beschränkt
insoweit
tabellarische
sicht
Daten
abgeschlossenen
Werbeverträge
Namen
Anschriften
Kunden
aufgeführt
sind
.
Tatgeschehen
enthält
Urteil
lediglich
Formulierung
Angeklagten
sei
Oktober
bewusst
gewesen
nennenswerte
Umsätze
zunächst
beworbenen
Produkten
Firma
Ltd
.
erzielen
können
zumindest
neten
auch
billigend
Kauf
nahmen
auch
Zukunft
Fall
sein
werde
.
Hintergrund
hätten
bewusstem
gewolltem
Zusammenwirken
Oktober
Anfang
Tabelle
aufgeführten
Fällen
EU-Neufahrzeuge
genannten
Typs
deutlich
über
Marktpreis
liegenden
Preisen
Geschädigten
verkauft
.
Verträge
hätten
Angeklagten
Kunden
jeweils
versprochen
Kaufpreis
Fahrzeug
werde
vollständig
Werbeprovisionen
zurückerstattet
klar
gewesen
sei
betriebene
Firma
.
Dauer
Lage
sein
würde
.
Art
Sachdarstellung
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
völlig
unklar
bleibt
Fahrzeugkäufer
Angeklagten
tatbestandlich
relevanten
Verhaltensweisen
geschädigt
wurden
.
Zwar
stellen
einzelnen
Vertragsabschlüsse
genommen
selbständige
Handlungen
Angeklagten
Betrugstatbestand
erfüllt
ist
Grundsätzen
Mittäterschaft
§
Abs.
StGB
zurechnen
lassen
müssten
.
Frage
Vorliegens
Handlungen
Sinne
§
§
StGB
kommt
aber
eigenen
Tatbeiträge
Angeklagten
jeweiligen
Vertragsabschlüssen
.
Nur
selbst
Käufer
getäuscht
sonst
konkreten
Beitrag
jeweiligen
Abschluss
geleistet
hätten
läge
Tatmehrheit
.
Bestand
Tatbeitrag
Abschluss
Werbeverträge
aber
lediglich
Leitung
Organisation
beteiligten
Gesellschaften
läge
nur
Tathandlung
vgl.
Senatsurteil
19
Juli
;
Senatsbeschluss
18
.
Oktober
NStZ
353
;
sog.
uneigentlichen
Organisationsdelikt
vgl.
ferner
Urteil
17
.
Juni
BGHSt
177
;
Beschluss
29
Juli
NStZ
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
:
1
.
insoweit
maßgeblichen
Sinn
Revisionsbegründung
vgl.
Urteil
7
.
Mai
entnimmt
Senat
auch
Hinblick
Nr.
Abs.
Teilfreispruch
Angeklagten
angefochten
ist
.
gesamten
Strafausspruch
gerichteten
Revisionsrechtfertigung
legt
Staatsanwaltschaft
zunächst
Einzelnen
Gründen
angefochtene
Urteil
Angeklagten
To
.
S.
lerhaft
hält
verurteilt
worden
sind
.
Anschluss
finden
Teilfreispruch
Angeklagten
betreffende
Ausführungen
.
verhält
Revisionsbegründung
Teilfreispruch
Angeklagten
.
2
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Angeklagten
verurteilt
worden
sind
Ergebnis
Recht
Nichtanwendung
Qualifikationsnorm
§
Abs.
StGB
.
Verneinung
Handelns
Angeklagten
Bande
Sinne
§
Abs.
StGB
beruht
durchgreifenden
Erörterungsmangel
Vorteil
Angeklagten
.
Insoweit
wird
Rechtsmittel
auch
Generalbundesanwalt
vertreten
.
rechtliche
Bewertung
begründet
Landgericht
folgenden
Erwägungen
:
habe
festgestellt
werden
können
Angeklagten
schon
Anfang
also
Zeitpunkt
Gründung
Firma
.
Bande
zusammengeschlossen
hätten
Betrugsstraftaten
begehen
.
könne
vielmehr
ausgegangen
werden
jedenfalls
Beginn
Firmentätigkeit
auch
durchaus
ernsthafte
Bemühungen
stattgefunden
hätten
verschiedenen
Produkte
erfolgreich
vermarkten
zugesagten
Werbeprovisionen
zahlen
können
.
Angeklagte
.
habe
Übrigen
ausgesagt
erst
Zeitpunkt
geschlossenen
Kooperationsvertrages
Überblick
Geschäfte
verloren
gegangen
sei
Ganze
gewissen
bekommen
habe
.
Kammer
sehe
erst
15
.
Oktober
erwiesen
Angeklagten
zumindest
rechneten
zugesagten
Werbeprovisionen
bezahlen
können
dennoch
fortfuhren
Fahrzeugkäufern
Werbefahrern
zuzusagen
Zahlung
Werbeprovisionen
Fahrzeugpreis
vollständig
finanzieren
können
.
So
hätten
veranlasst
werden
sollen
Fahrzeuge
wussten
Marktpreis
liegenden
Kaufpreis
erwerben
.
hat
Landgericht
Blick
verstellt
Qualifikationsnorm
§
Abs.
StGB
erforderliche
Bandenabrede
auch
noch
Zeitraum
15
.
Oktober
getroffen
worden
sein
könnte
Feststellungen
sogar
nahe
liegt
.
Abrede
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bereits
vorliegt
Bandenmitglieder
Willen
handeln
Begehung
Straftaten
Zukunft
gewisse
Dauer
zusammenzutun
auch
konkludent
geschehen
kann
Urteil
16
.
Juni
BGHSt
drängten
Feststellungen
Erörterung
entsprechenden
Abrede
genannten
Datum
.
Generalbundesanwalt
weist
zutreffend
Geschäftsmodell
Angeklagten
arbeitsteiliges
Zusammenwirken
besonders
Abschluss
Vertrages
.
15
.
Oktober
neue
sion
erreichte
Aktivitäten
Vertrieb
Produkten
.
Niedergang
begriffen
waren
kurze
Zeit
später
ganz
stellt
wurden
.
rechtlichen
Anforderungen
Nachweis
Bandenabrede
Übergang
zunächst
legalen
Tätigkeit
Begehung
Straftaten
vgl.
Urteil
19
.
Mai
StGB
§
Abs.
Nr.
Bande
schließen
Annahme
derartigen
Abrede
hier
vornherein
.
weiteren
Schuldspruch
gerichteten
Einwänden
Reichweite
unklar
sei
Landgericht
Höhe
Betrugsschadens
fehlerhaft
berechnet
habe
zeigt
Beschwerdeführerin
hingegen
durchgreifenden
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
.
Entsprechendes
gilt
Teilfreispruch
Angeklagten
angreift
.
Insoweit
nimmt
Senat
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Zuschrift
7
.
Mai
Bezug
.
.
neue
Verhandlung
Entscheidung
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Prüfung
objektiven
Tatbestandes
Betruges
dürfte
bisherigen
Feststellungen
einheitlichen
Geschäft
bestehend
Kaufvertrag
jeweilige
Kraftfahrzeug
zugehörigen
Werbevereinbarung
auszugehen
sein
.
Fällen
war
Zustandekommen
Kaufvertrages
notwendig
Abschluss
Werbevereinbarung
verknüpft
.
könnten
Fahrzeugkäufer
jeweils
Grund
entsprechenden
Täuschung
Irrtum
befunden
haben
Aussicht
gestellten
Werbeprämien
Ende
Laufzeit
vertraglichen
Vereinbarung
gezahlt
werden
würden
.
neue
Tatrichter
wird
Zusammenhang
Gelegenheit
haben
auch
wesentlichen
Inhalt
abgeschlossenen
Verträge
mitzuteilen
.
Feststellungen
täuschungsbedingten
Vorstellungsbild
Fahrzeugkäufer
Abschluss
verbundenen
Verträge
durfte
Landgericht
Bekundungen
vernommenen
betroffenen
Vertragspartner
stützen
.
Fällen
zahlreiche
Wesentlichen
gleich
gelagerte
Betrugshandlungen
Grunde
liegen
ist
Tatrichter
gestattet
nur
begrenzte
Anzahl
Geschädigten
Zeugen
vernehmen
gegebenenfalls
entsprechende
Irrtumserregung
auch
anderen
Verfügenden
schließen
vgl.
Senatsurteil
22
.
Mai
NStZ
.
ist
vorliegenden
Fall
rechtsfehlerfrei
geschehen
.
2
.
Fall
Annahme
täuschungsbedingter
Vermögensverfügungen
erforderlichen
Feststellungen
neuen
Verhandlung
bestätigen
sollten
werden
rechtlichen
Bewertung
Vermögensschadens
Bundesgerichtshof
sog.
Schneeballsystem
aufgestellten
Grundsätze
beachten
sein
.
Auch
insoweit
gelten
allgemeinen
Grundsätze
also
Prinzip
Gesamtsaldierung
Vermögenswert
unmittelbar
Vermögensverfügung
unmittelbar
vergleichen
ist
18
.
Februar
BGHSt
f.
.
Entwicklungen
etwa
Gestalt
Erbringung
versprochenen
Gegenleistung
Täter
Anfangsstadium
Täuschung
aufgebauten
Geschäftsmodells
können
lediglich
Ausgleich
bereits
eingetretenen
tatbestandlichen
Schaden
darstellen
.
Schneeballsystem
ist
immanent
zunächst
gewisse
Chance
Erhalt
versprochenen
Gegenleistung
besteht
.
jedoch
weiteren
Erfolg
Systems
Eingang
weiterer
betrügerisch
erlangter
Gelder
abhängt
ist
basierende
Aussicht
Erfüllung
Täter
eingegangenen
Verpflichtung
auch
teilweise
versprochene
Gegenleistung
stellt
vornherein
wirtschaftlichen
Wert
vgl.
nur
Beschluss
18
.
Februar
BGHSt
.
3
.
insoweit
sachverständig
beratenen
Landgericht
Bestimmung
Vermögensschadens
herangezogene
Maßstab
Markt-)Wert
jeweiligen
Fahrzeugs
auszugehen
sei
Verkauf
erzielt
werden
würde
Wert
Fahrzeug
gekauft
wurde
ist
Revisionen
Angeklagten
geäußerten
Ansicht
Rechtsgründen
beanstanden
Beschluss
18
Juli
BGHSt
221
;
Urteil
20
.
Februar
BGHSt
148
;
Beschluss
12
.
Juni
NStZ
488
;
Beschluss
9
.
Juni
.
4
.
gegebenenfalls
treffenden
Entscheidung
111i
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
StGB
wird
neue
Tatrichter
Feststellungen
wirtschaftlichen
Mitverfügungsgewalt
jeweiligen
Angeklagten
Tat
erlangten
Vermögenswerten
treffen
haben
vgl.
Beschluss
27
.
April
NStZ
Anm
.
Spillecke
;
Urteil
19
.
Oktober
.
neue
Tatrichter
wird
§
StGB
erörtern
haben
auch
Anordnung
§
Abs.
Geltung
beansprucht
Senatsurteil
28
.
Oktober
BGHSt
.
5
.
Hintergrund
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revision
Staatsanwaltschaft
weist
Senat
gegebenenfalls
Frage
Angeklagte
Gehilfin
Mittäterin
anzusehen
ist
eingehender
angefochtenen
Urteil
prüfen
sein
wird
.
gilt
insbesondere
dann
neue
Tatrichter
wieder
Feststellung
gelangen
sollte
Angeklagte
Zeugen
Gründe
angefochtenen
Urteils
Hauptverhandlung
bekundet
haben
anderen
Angestellten
Ltd
.
ausgestattete
herausragende
Stellung
besonderem
Näheverhältnis
anderen
Angeklagten
innehatte
Werbeverträge
ausfertigte
Teil
falschen
Namen
unterschrieb
spätestens
1
.
März
verfahrensgegenständliche
Geschäftskonzept
eingeweiht
war
.
Tatrichter
Grenzfällen
Abgrenzung
Täterschaft
Teilnahme
eingeräumte
Beurteilungsspielraum
verlangt
insoweit
vollständige
Würdigung
entscheidungserheblichen
Umstände
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
17
Juli
;
Beschluss
17
.
Juni
.
6
.
Hinblick
bisher
verstrichene
Zeit
könnte
ferner
erwägen
sein
nur
Fälle
Grundlage
mögliche
Verurteilung
heranzuziehen
nur
geringe
Beträge
Geschädigten
ausgezahlt
wurden
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin