NAMEN 19 November Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . 6 . 1 . 5 . : Betrugs . : Beihilfe Betrug 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 24 . September Sitzung 19 November teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richter Bundesgerichtshof Dr. Bender Dr. beisitzende Richter Bundesanwältin Bundesgerichtshof Verhandlung Richterin Landgericht Verkündung Vertreterinnen Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Verhandlung Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Verhandlung Rechtsanwältin Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Verhandlung Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Verhandlung To . S. Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Verhandlung Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 30 Juli Feststellungen aufgehoben Angeklagten verurteilt worden sind . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision Staatsanwaltschaft wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten To . S. jeweils gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges Fällen Angeklagten Freispruch Übrigen meinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges Fällen Angeklagte ebenfalls Freispruch Übrigen Beihilfe meinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrug Fällen verurteilt . Angeklagten hat Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten Angeklagten . S. jeweils Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten Jahr Monaten Angeklagte Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verhängt . Freiheitsstrafen hat Bewährung ausgesetzt . Ferner hat festgestellt Angeklagten Taten mindestens € erlangt haben nur Verfall Wertersatz erkannt wird Ansprüche Geschädigten entgegenstehen . Urteil richten Revisionen Angeklagten jeweils Rüge Verletzung materiellen Rechts . Ausnahme Angeklagten beanstanden Verfahren . Ungunsten Angeklagten eingelegte Revision Staatsanwaltschaft wendet Sachrüge insbesondere unterbliebene Verurteilung Angeklagten Betruges Mitglieder Bande Strafzumessung ferner Teilfreispruch Angeklagten . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Januar veranlassten Angeklagten Gründung Unternehmens . Sitz Zweigniederlassung ansässigen Unternehmens firmierte . Angeklagten S. trat auch Gründungsgesellschafter wechselten Folgezeit Geschäftsführung Unternehmens Gegenstand Vertrieb Getränken Nahrungsergänzungsprodukten war . beabsichtigten sogenannte Energy-Drinks Label bekannten Rockergruppe produzieren . vertreiben . Aufnahme nachfolgend produzierten Engergy-Drinks Produktangebot u.a. Verbrauchermärkten Einsatz Kapital erforderte Ltd . verfügte so Absatz Produkte äußerst schleppend verlief betrieb Ltd . tragenen Geschäftsgegenstand Zweck Kapitalbeschaffung auch Vermittlung Verkaufs neuer gleichzeitigem Abschluss Werbeverträgen . vermitteltem Fahrzeug wurde Differenz Verkaufspreis Fahrzeuge jeweils Betrag € erzielt . Gleichzeitig wurden Fahrzeugkäufern Werbeverträge Laufzeit Jahren abgeschlossen Verkaufserlösen gewonnenen Einnahmen bezahlen beabsichtigte . ersten etwa Fahrzeuge wurden Werbeverträge Weise auch erfüllt . Fahrzeugverkäufe eingenommenen Gelder auch eingesetzt wurden Ltd . vertriebenen Produkte markten brachte Verkauf Energy-Drinks erhofften Erfolg so Anfang eingestellt wurde . anschließende Versuch Vermarktung scheiterte ebenso Vertrieb Wasserfiltern . Zwischenzeit war Angeklagte . S. Angeklagten hinzugestoßen ; realisierte Bedarf ditfinanzierung Kunden entrichtenden Kaufpreises Fahrzeuge Sa. Bank . Angeklagten erkannten Laufe ersten Jahreshälfte notleidende finanzielle Situation Firma Ltd . stellten lediglich Verkauf Fahrzeugen gleichzeitigem Abschluss Werbeverträge Geld einbrachte allerdings nur dann Werbefahrern eingegangenen Verpflichtungen Zahlung monatlichen Werbeprovisionen Ansatz ließ . Folgezeit intensivierten Teil geschäftlichen Tätigkeit . gingen arbeitsteilig . Angeklagten klagten S. To . Wesentlichen Fahrzeugbeschaffung verantwortlich . Firma . S. Automobile Angeklagten Anschrift Firma nehmen waren auch . GmbH Angeklagten . Geschädigten Fahrzeuge . S. Buchhaltung bezogen war ferner finanziellen Belange . zuständig . verantwortete monatlichen Kalkulationen Firmenverbindlichkeiten hatte Befugnis Arbeitsverträge unterschreiben Kündigungen auszusprechen . stellte auch Insolvenzantrag Ltd . Angeklagte war ebenfalls Personalentscheidungen beteiligt erstellte Kaufund Werbeverträge . Angeklagte 1 . März Vollzeitkraft war Sekretärin Ltd . tätig trug tung organisatorischen Belange Zusammenhang Werbeverträgen . war anderen Büroangestellten weisungsbefugt vertröstete Geschädigten ausbleibende Werbezahlungen beschwerten . deutlichen Erhöhung Zahl abgeschlossenen Werbeverträge kam 15 . Oktober Ltd . vertreten Angeklagten S. abgeschlossenen pflichtete . Angeklagten . sog. Firma . Kooperationsvertrages . Geschäftsführer Bekannter war Anschrift GmbH firmierte Geschäftsmodell Angeklagten Werbeaktion Motto PKW-Werbung unterstützen . Angeklagten spätestens Zeitpunkt Abschlusses Kooperationsvertrages bewusst war nennenswerte Umsätze beworbenen Produkten Ltd . erzielt worden waren auch rechneten zumindest billigend Kauf nahmen auch Zukunft Fall sein würde verkauften jedenfalls 15 . Oktober bewusstem gewolltem Zusammenwirken Anfang Urteilsgründen tabellarisch dargestellten Fällen EU-Neufahrzeuge Typs deutlich Marktpreis liegenden Preisen Geschädigten . versprachen Angeklagten Fahrzeugkäufern Abschluss Kaufverträge jeweils Fahrzeugkaufpreis vollständig Werbeprovisionen Firma Ltd . Höhe monatlich rund € Fahrzeug Laufzeit Werbeverträge regelmäßig Monaten zurückerstattet würde . Landgericht hat Vorgehen Angeklagten gewerbsmäßigen Betrug Beihilfe gewertet . Angeklagten hätten gewusst Ltd . finanziell Lage war auch Zukunft Lage sein würde zahlreichen abgeschlossenen Werbeverträge erfüllen da eigentlichen Vertriebsgeschäft noch Fahrzeugverkäufen erzielte Einnahmen Zahlung monatlichen Werbeprämien Fahrzeugkäufer Dauer ermöglicht hätten . geschädigten Fahrzeugkäufer seien Grund erfolgten Täuschung bereit gewesen angebotenen Fahrzeuge erwerben geforderten üblichen Marktpreis liegenden Kaufpreis bezahlen . Angeklagten zugesagt worden sei bezahlten Kaufpreis monatlichen Werbeprämien zurückerhalten würden sei geforderte Kaufpreis gleichgültig gewesen bereit gewesen seien höheren Kaufpreis normalen Händler bezahlen sonst Genuss Werbeprämie gekommen wären . Fahrzeugkäufern sei jeweils Schaden mindestens € entstanden . übliche Marktpreis ausgeurteilten Fällen jeweils verkaufte Fahrzeug habe streitgegenständlichen Zeitraum höchstens € gelegen Betrag Listenpreis Fahrzeugs Überführungskosten damals gewährten Herstellerrabattes Firma errechne . Angeklagten hätten hingegen Fahrzeuge mindestens € Geschädigten verkauft . Angeklagten S. To . hätten gesamten Tatzeitraum Einzelfällen Mindestgesamtschaden € verursacht Angeklagte habe 1 . Januar Fällen Mittäter Gesamtschaden € mitgewirkt . Angeklagte habe vorstehend aufgeführten Taten Tätigkeit -9- sekretärin mindestens Fällen unterstützt sei Gesamtschadensverursachung € beteiligt . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revisionen Angeklagten führen ebenso Ungunsten Angeklagten eingelegten Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Verletzung materiellen Rechts gerügt wird Aufhebung angefochtenen Urteils Angeklagten verurteilt worden sind Zurückverweisung Landgericht . Revisionen Angeklagten : Revisionen Angeklagten haben jeweils Sachrüge vollem Umfang Erfolg . Erörterung erhobenen Verfahrensrügen bedarf . Verurteilung Angeklagten tatmehrheitlich begangenen Betruges Beihilfe kann schon Bestand haben Landgericht versäumt hat rechtlich nachprüfbarer Weise festzustellen konkreten Einzelhandlungen Angeklagten jeweiligen Fällen gesetzlichen Merkmale objektiven subjektiven Tatbestandes § StGB erfüllt haben . 1 . Urteilsgründe müssen geschlossenen selbst heraus verständlichen Darstellung erwiesen erachteten konkreten Tatsachen angeben gesetzlichen Merkmale Straftat gefunden werden § Abs. Satz . Werden Angeklagte selbständiger Straftaten § StGB verurteilt müssen Gründe Tat Bezug verurteilten Angeklagten erwiesenen Tatsachen so deutlich angeben Revisionsgericht nachprüfen kann Strafgesetz Rechtsirrtum angewandt ist . Sachdarstellung darf Tabelle pauschalen Angaben einzelnen Taten ersetzt werden einzelnen Tat Modalitäten jeweiligen Tatausführung Art Tatbeitrags einzelnen Mittäter noch Strafzumessung erforderlichen Einzelheiten entnommen werden können vgl. Beschluss 28 . Oktober NStZ-RR 54 ; 26 . Aufl . . . 2 . Anforderungen werden Urteilsgründe gerecht . Landgericht hat lediglich allgemeinen Umstände zunächst erfolglosen unternehmerischen Betätigung Angeklagten Zusammenhang erfolgte Gründung Firma Ltd . Funktion einzelnen Angeklagten Rahmen entwickelten Geschäftsmodells dargestellt ebenso Beschaffung Weiterverkauf bestimmten Kraftfahrzeuge Inhalt 15 . Oktober abgeschlossenen Vertrages Firma . Abschluss Werbeverträge bezogene allgemeine Geschäftsentwicklung . Feststellungen Beteiligung Angeklagten Last gelegten Einzelfällen Betruges enthalten Urteilsgründe hingegen . Strafkammer beschränkt insoweit tabellarische sicht Daten abgeschlossenen Werbeverträge Namen Anschriften Kunden aufgeführt sind . Tatgeschehen enthält Urteil lediglich Formulierung Angeklagten sei Oktober bewusst gewesen nennenswerte Umsätze zunächst beworbenen Produkten Firma Ltd . erzielen können zumindest neten auch billigend Kauf nahmen auch Zukunft Fall sein werde . Hintergrund hätten bewusstem gewolltem Zusammenwirken Oktober Anfang Tabelle aufgeführten Fällen EU-Neufahrzeuge genannten Typs deutlich über Marktpreis liegenden Preisen Geschädigten verkauft . Verträge hätten Angeklagten Kunden jeweils versprochen Kaufpreis Fahrzeug werde vollständig Werbeprovisionen zurückerstattet klar gewesen sei betriebene Firma . Dauer Lage sein würde . Art Sachdarstellung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken völlig unklar bleibt Fahrzeugkäufer Angeklagten tatbestandlich relevanten Verhaltensweisen geschädigt wurden . Zwar stellen einzelnen Vertragsabschlüsse genommen selbständige Handlungen Angeklagten Betrugstatbestand erfüllt ist Grundsätzen Mittäterschaft § Abs. StGB zurechnen lassen müssten . Frage Vorliegens Handlungen Sinne § § StGB kommt aber eigenen Tatbeiträge Angeklagten jeweiligen Vertragsabschlüssen . Nur selbst Käufer getäuscht sonst konkreten Beitrag jeweiligen Abschluss geleistet hätten läge Tatmehrheit . Bestand Tatbeitrag Abschluss Werbeverträge aber lediglich Leitung Organisation beteiligten Gesellschaften läge nur Tathandlung vgl. Senatsurteil 19 Juli ; Senatsbeschluss 18 . Oktober NStZ 353 ; sog. uneigentlichen Organisationsdelikt vgl. ferner Urteil 17 . Juni BGHSt 177 ; Beschluss 29 Juli NStZ . II . Revision Staatsanwaltschaft : 1 . insoweit maßgeblichen Sinn Revisionsbegründung vgl. Urteil 7 . Mai entnimmt Senat auch Hinblick Nr. Abs. Teilfreispruch Angeklagten angefochten ist . gesamten Strafausspruch gerichteten Revisionsrechtfertigung legt Staatsanwaltschaft zunächst Einzelnen Gründen angefochtene Urteil Angeklagten To . S. lerhaft hält verurteilt worden sind . Anschluss finden Teilfreispruch Angeklagten betreffende Ausführungen . verhält Revisionsbegründung Teilfreispruch Angeklagten . 2 . Staatsanwaltschaft beanstandet Angeklagten verurteilt worden sind Ergebnis Recht Nichtanwendung Qualifikationsnorm § Abs. StGB . Verneinung Handelns Angeklagten Bande Sinne § Abs. StGB beruht durchgreifenden Erörterungsmangel Vorteil Angeklagten . Insoweit wird Rechtsmittel auch Generalbundesanwalt vertreten . rechtliche Bewertung begründet Landgericht folgenden Erwägungen : habe festgestellt werden können Angeklagten schon Anfang also Zeitpunkt Gründung Firma . Bande zusammengeschlossen hätten Betrugsstraftaten begehen . könne vielmehr ausgegangen werden jedenfalls Beginn Firmentätigkeit auch durchaus ernsthafte Bemühungen stattgefunden hätten verschiedenen Produkte erfolgreich vermarkten zugesagten Werbeprovisionen zahlen können . Angeklagte . habe Übrigen ausgesagt erst Zeitpunkt geschlossenen Kooperationsvertrages Überblick Geschäfte verloren gegangen sei Ganze gewissen bekommen habe . Kammer sehe erst 15 . Oktober erwiesen Angeklagten zumindest rechneten zugesagten Werbeprovisionen bezahlen können dennoch fortfuhren Fahrzeugkäufern Werbefahrern zuzusagen Zahlung Werbeprovisionen Fahrzeugpreis vollständig finanzieren können . So hätten veranlasst werden sollen Fahrzeuge wussten Marktpreis liegenden Kaufpreis erwerben . hat Landgericht Blick verstellt Qualifikationsnorm § Abs. StGB erforderliche Bandenabrede auch noch Zeitraum 15 . Oktober getroffen worden sein könnte Feststellungen sogar nahe liegt . Abrede ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bereits vorliegt Bandenmitglieder Willen handeln Begehung Straftaten Zukunft gewisse Dauer zusammenzutun auch konkludent geschehen kann Urteil 16 . Juni BGHSt drängten Feststellungen Erörterung entsprechenden Abrede genannten Datum . Generalbundesanwalt weist zutreffend Geschäftsmodell Angeklagten arbeitsteiliges Zusammenwirken besonders Abschluss Vertrages . 15 . Oktober neue sion erreichte Aktivitäten Vertrieb Produkten . Niedergang begriffen waren kurze Zeit später ganz stellt wurden . rechtlichen Anforderungen Nachweis Bandenabrede Übergang zunächst legalen Tätigkeit Begehung Straftaten vgl. Urteil 19 . Mai StGB § Abs. Nr. Bande schließen Annahme derartigen Abrede hier vornherein . weiteren Schuldspruch gerichteten Einwänden Reichweite unklar sei Landgericht Höhe Betrugsschadens fehlerhaft berechnet habe zeigt Beschwerdeführerin hingegen durchgreifenden Rechtsfehler Vorteil Angeklagten . Entsprechendes gilt Teilfreispruch Angeklagten angreift . Insoweit nimmt Senat zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Zuschrift 7 . Mai Bezug . . neue Verhandlung Entscheidung weist Senat Folgendes : 1 . Prüfung objektiven Tatbestandes Betruges dürfte bisherigen Feststellungen einheitlichen Geschäft bestehend Kaufvertrag jeweilige Kraftfahrzeug zugehörigen Werbevereinbarung auszugehen sein . Fällen war Zustandekommen Kaufvertrages notwendig Abschluss Werbevereinbarung verknüpft . könnten Fahrzeugkäufer jeweils Grund entsprechenden Täuschung Irrtum befunden haben Aussicht gestellten Werbeprämien Ende Laufzeit vertraglichen Vereinbarung gezahlt werden würden . neue Tatrichter wird Zusammenhang Gelegenheit haben auch wesentlichen Inhalt abgeschlossenen Verträge mitzuteilen . Feststellungen täuschungsbedingten Vorstellungsbild Fahrzeugkäufer Abschluss verbundenen Verträge durfte Landgericht Bekundungen vernommenen betroffenen Vertragspartner stützen . Fällen zahlreiche Wesentlichen gleich gelagerte Betrugshandlungen Grunde liegen ist Tatrichter gestattet nur begrenzte Anzahl Geschädigten Zeugen vernehmen gegebenenfalls entsprechende Irrtumserregung auch anderen Verfügenden schließen vgl. Senatsurteil 22 . Mai NStZ . ist vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei geschehen . 2 . Fall Annahme täuschungsbedingter Vermögensverfügungen erforderlichen Feststellungen neuen Verhandlung bestätigen sollten werden rechtlichen Bewertung Vermögensschadens Bundesgerichtshof sog. Schneeballsystem aufgestellten Grundsätze beachten sein . Auch insoweit gelten allgemeinen Grundsätze also Prinzip Gesamtsaldierung Vermögenswert unmittelbar Vermögensverfügung unmittelbar vergleichen ist 18 . Februar BGHSt f. . Entwicklungen etwa Gestalt Erbringung versprochenen Gegenleistung Täter Anfangsstadium Täuschung aufgebauten Geschäftsmodells können lediglich Ausgleich bereits eingetretenen tatbestandlichen Schaden darstellen . Schneeballsystem ist immanent zunächst gewisse Chance Erhalt versprochenen Gegenleistung besteht . jedoch weiteren Erfolg Systems Eingang weiterer betrügerisch erlangter Gelder abhängt ist basierende Aussicht Erfüllung Täter eingegangenen Verpflichtung auch teilweise versprochene Gegenleistung stellt vornherein wirtschaftlichen Wert vgl. nur Beschluss 18 . Februar BGHSt . 3 . insoweit sachverständig beratenen Landgericht Bestimmung Vermögensschadens herangezogene Maßstab Markt-)Wert jeweiligen Fahrzeugs auszugehen sei Verkauf erzielt werden würde Wert Fahrzeug gekauft wurde ist Revisionen Angeklagten geäußerten Ansicht Rechtsgründen beanstanden Beschluss 18 Juli BGHSt 221 ; Urteil 20 . Februar BGHSt 148 ; Beschluss 12 . Juni NStZ 488 ; Beschluss 9 . Juni . 4 . gegebenenfalls treffenden Entscheidung 111i Abs. . V.m . § Abs. Satz StGB wird neue Tatrichter Feststellungen wirtschaftlichen Mitverfügungsgewalt jeweiligen Angeklagten Tat erlangten Vermögenswerten treffen haben vgl. Beschluss 27 . April NStZ Anm . Spillecke ; Urteil 19 . Oktober . neue Tatrichter wird § StGB erörtern haben auch Anordnung § Abs. Geltung beansprucht Senatsurteil 28 . Oktober BGHSt . 5 . Hintergrund Ungunsten Angeklagten eingelegten Revision Staatsanwaltschaft weist Senat gegebenenfalls Frage Angeklagte Gehilfin Mittäterin anzusehen ist eingehender angefochtenen Urteil prüfen sein wird . gilt insbesondere dann neue Tatrichter wieder Feststellung gelangen sollte Angeklagte Zeugen Gründe angefochtenen Urteils Hauptverhandlung bekundet haben anderen Angestellten Ltd . ausgestattete herausragende Stellung besonderem Näheverhältnis anderen Angeklagten innehatte Werbeverträge ausfertigte Teil falschen Namen unterschrieb spätestens 1 . März verfahrensgegenständliche Geschäftskonzept eingeweiht war . Tatrichter Grenzfällen Abgrenzung Täterschaft Teilnahme eingeräumte Beurteilungsspielraum verlangt insoweit vollständige Würdigung entscheidungserheblichen Umstände . . ; vgl. nur Urteil 17 Juli ; Beschluss 17 . Juni . 6 . Hinblick bisher verstrichene Zeit könnte ferner erwägen sein nur Fälle Grundlage mögliche Verurteilung heranzuziehen nur geringe Beträge Geschädigten ausgezahlt wurden . Sost-Scheible Bender Franke Quentin