You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

240 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
7
.
August
Strafsache
gewerbsmäßiger
Hehlerei
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
August
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
13
.
September
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fällen
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
trägt
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
;
vorbezeichnete
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
gewerbsmäßigen
Hehlerei
Fällen
Hehlerei
Fällen
Beihilfe
Hehlerei
Fällen
Beihilfe
Betrug
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
übrigen
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fällen
Hehlerei
Fällen
Beihilfe
Hehlerei
Fällen
Beihilfe
Betrug
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
eingelegten
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Senat
stellt
Verfahren
verfahrensökonomischen
Gründen
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
Angeklagte
Fällen
Urteilsgründe
Hehlerei
Fall
Urteilsgründe
Beihilfe
Betrug
verurteilt
worden
ist
bisherigen
Feststellungen
Hehlereifälle
Bereicherungsabsicht
Sinne
§
StGB
belegt
ist
Beihilfe
Betrug
Tatbeitrag
Angeklagten
erst
Auslieferung
betrügerisch
geleasten
Fahrzeugs
somit
Beendigung
Tat
erbracht
wurde
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
teilweise
Einstellung
Verfahrens
hat
zwar
Wegfall
insoweit
verhängten
Einzelstrafen
zweimal
Monaten
[
Fälle
zweimal
Jahr
[
Fälle
]
Folge
;
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
bleibt
jedoch
unberührt
.
Senat
schließt
Anbetracht
verbleibenden
Einzelstrafen
Monaten
sechsmal
Monaten
jeweils
zweimal
Jahr
Monaten
Jahr
Monaten
Jahr
Monaten
Freiheitsstrafe
Wegfall
Einzelstrafen
Ausspruch
sehr
maßvolle
Gesamtfreiheitsstrafe
ausgewirkt
hat
.
ist
erkannte
Gesamtfreiheitsstrafe
Unrechtsgehalts
verbleibenden
Einzelstrafen
auch
angemessen
§
Abs.
.
Kuckein