BESCHLUSS 7 . August Strafsache gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . August gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 13 . September wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fällen Urteilsgründe verurteilt worden ist ; insoweit trägt Staatskasse Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten ; vorbezeichnete Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte gewerbsmäßigen Hehlerei Fällen Hehlerei Fällen Beihilfe Hehlerei Fällen Beihilfe Betrug Fällen schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat übrigen Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen Hehlerei Fällen Beihilfe Hehlerei Fällen Beihilfe Betrug Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verurteilt . hiergegen eingelegten Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Senat stellt Verfahren verfahrensökonomischen Gründen Antrag Generalbundesanwalts gemäß § Abs. Angeklagte Fällen Urteilsgründe Hehlerei Fall Urteilsgründe Beihilfe Betrug verurteilt worden ist bisherigen Feststellungen Hehlereifälle Bereicherungsabsicht Sinne § StGB belegt ist Beihilfe Betrug Tatbeitrag Angeklagten erst Auslieferung betrügerisch geleasten Fahrzeugs somit Beendigung Tat erbracht wurde . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . teilweise Einstellung Verfahrens hat zwar Wegfall insoweit verhängten Einzelstrafen zweimal Monaten [ Fälle zweimal Jahr [ Fälle ] Folge ; Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe bleibt jedoch unberührt . Senat schließt Anbetracht verbleibenden Einzelstrafen Monaten sechsmal Monaten jeweils zweimal Jahr Monaten Jahr Monaten Jahr Monaten Freiheitsstrafe Wegfall Einzelstrafen Ausspruch sehr maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat . ist erkannte Gesamtfreiheitsstrafe Unrechtsgehalts verbleibenden Einzelstrafen auch angemessen § Abs. . Kuckein