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495 lines
4.2 KiB

Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
BESCHLUSS
14
November
Ermittlungsverfahren
Antrag
Beschuldigten
7
November
richtliche
Entscheidung
§
Abs.
Satz
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
Bundesgerichtshof
führt
Ermittlungsverfahren
Beschuldigten
Verdachts
Begehung
Kriegsverbrechen
gemäß
§
Abs.
Verdachts
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
gemäß
§
129b
StGB
.
ECLI
:
:
Einzelheiten
Sachverhalts
stützenden
Beweismittel
rechtlichen
Würdigung
Zuständigkeit
Generalbundesanwalts
Bundesgerichtshof
Strafverfolgung
wird
Haftbefehl
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
15
.
September
Bezug
genommen
.
Beschuldigte
befindet
Amtsgerichts
Haftbefehls
selben
Tag
tersuchungshaft
Jugendstrafanstalt
.
Vollstreckung
genannten
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
ist
Überhaft
vorgemerkt
.
Beschluss
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
18
.
September
wurden
Anordnungen
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
getroffen
auch
Vollzug
Untersuchungshaft
Verfahren
Generalstaatsanwaltschaft
Geltung
haben
.
Einzelheiten
Regelungen
wird
vorgenannten
Beschluss
18
.
September
Bezug
genommen
.
Schriftsatz
7
.
September
hat
Verteidiger
Beschuldigten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
§
Abs.
Satz
gestellt
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
Beschluss
18
.
Oktober
Beschwerde
Beschuldigten
Beschluss
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
18
.
September
unzulässig
verworfen
hatte
.
Begründung
Antrages
wurde
Beschwerdebegründungen
21
.
September
12
.
Oktober
Bezug
genommen
.
Generalbundesanwalt
Bundesgerichtshof
hat
10
November
Stellung
genommen
beantragt
Regelungen
Ausgestaltung
Untersuchungshaft
abzuändern
.
II
.
Beschuldigten
ist
auszugehen
Antrag
Anordnungen
Beschluss
18
.
September
bezieht
Verteidigung
Beschwerdebegründungen
vorwiegend
Anordnungen
§
Abs.
auseinandersetzt
.
1
.
Antrag
ist
vollumfänglich
zulässig
.
Beschuldigten
steht
analoger
Anwendung
§
Abs.
Satz
StPO
Antragsrecht
auch
§
Abs.
getroffenen
Anordnungen
.
Zwar
umfasst
§
Abs.
Satz
Wortlaut
lediglich
Entscheidungen
Maßnahmen
§
Abs.
.
Sinn
§
Abs.
Satz
ist
jedoch
Beschuldigten
Hinblick
Rechtsweggarantie
Art
.
Abs.
GG
umfassenden
Rechtsschutz
gerichtliche
Anordnungen
Ausgestaltung
Untersuchungshaft
gewähren
.
Norm
räumt
Beschuldigten
Recht
Fällen
gerichtliche
Entscheidung
Überprüfung
haftbeschränkenden
Anordnungen
§
Abs.
StPO
beantragen
Beschwerdeweg
§
eröffnet
ist
vgl.
MünchKommStPO/Böhm/Werner
§
.
.
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Beschlüsse
12
.
Januar
Abs.
Verhaftung
;
18
.
Oktober
zitiert
juris
dort
.
haftgrundbezogene
Beschränkungen
§
Abs.
StPO
Fall
Oberlandesgericht
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
getroffen
wurden
.
Begriff
"
Verhaftung
Sinne
§
Abs.
umfasst
nur
Entscheidungen
Ermittlungsrichters
unmittelbar
befinden
Beschuldigte
Haft
nehmen
halten
ist
.
Haftbeschränkungsanordnungen
wird
indes
nur
Art
Weise
Vollzuges
geregelt
vgl.
aaO
.
Beschuldigte
soll
Rechtsschutzmöglichkeit
§
Abs.
Satz
StPO
Fällen
Amts
veranlassende
Aufhebung
Beschränkung
angewiesen
sein
selbst
initiieren
können
MünchKomm-StPO/Böhm/Werner
§
.
.
Beschränkungen
Kommunikation
Verteidiger
dringenden
Verdachts
Tat
§
129b
StGB
inhaftierten
Beschuldigten
werden
Zuständigkeitsregelung
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
ausschließlich
Oberlandesgericht
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
angeordnet
unterliegen
Hinblick
§
Abs.
Fall
Beschwerderecht
§
vgl.
Beschluss
18
.
Oktober
zitiert
juris
dort
.
.
Maßnahmen
dargelegt
direkten
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
unterfallen
besteht
Rechtsschutzlücke
vgl.
MünchKomm-StPO/Thomas/Kämpfer
§
.
.
Anordnungen
§
Abs.
Recht
Beschuldigten
freien
Verkehr
Verteidiger
beschränkt
wird
greifen
indes
zumindest
gleicher
meist
jedoch
höherer
Intensität
Anordnungen
§
Abs.
Rechtskreis
Beschuldigten
sodass
vergleichbare
prozessuale
Interessenlage
besteht
.
Gesetzgeber
Beschuldigten
Fällen
bewusst
rechtsschutzlos
stellen
wollte
ist
ersichtlich
.
Normzweck
§
Abs.
Satz
orientierte
Rechtsanwendung
gebietet
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
Anordnungen
§
Abs.
.
Antrag
Beschuldigten
gerichtliche
Entscheidung
ist
vorliegend
vollumfänglich
zulässig
.
2
.
Jedoch
hat
Antrag
Sache
Erfolg
.
Wimmer
Richterin
Bundesgerichtshof