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411 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
StR
21
.
März
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
21
.
März
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
auswärtigen
großen
Strafkammer
Landgerichts
1
.
September
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
besonders
schwerer
Vergewaltigung
verurteilt
wird
;
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fällen
II
.
1
.
II
.
4
.
Urteilsgründe
verurteilt
wurde
;
Gesamtstrafenausspruch
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
räuberischer
Erpressung
Raub
Fällen
gefährlicher
Körperverletzung
perverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
führt
Änderung
Schuldspruchs
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
wurde
Tat
Bratpfanne
gefährliches
Werkzeug
verwendet
Geschädigte
schwer
misshandelt
.
Erfüllung
Qualifikationstatbestände
gemäß
§
Abs.
StGB
wird
Schuldspruch
Ausdruck
gebracht
Angeklagte
besonders
schwerer
Vergewaltigung
verurteilt
wird
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
53
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
2
.
Verurteilung
Angeklagten
Raubes
Fällen
II
.
1
.
4
.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
hat
Landgericht
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Fall
II
.
1
.
schlug
Angeklagte
Geschädigten
sein
Mobiltelefon
verlor
Faustschlägen
Boden
trat
mehrfach
Fuß
Rippen
"
noch
klären
"
hatte
.
Ausnutzung
vorausgegangenen
Gewaltanwendung
nahm
dann
Mobiltelefon
steckte
behalten
.
Angst
weiteren
Übergriffen
Angeklagten
setzte
Tatopfer
Wehr
.
Fall
.
4
.
wollte
Angeklagte
Tatopfer
Rede
stellen
.
unbekannt
gebliebener
Mittäter
Zutritt
Wohnung
verschafft
hatten
schlugen
Geschädigten
mehrfach
Gesicht
.
verlor
Bewusstsein
.
Anschließend
nahm
Angeklagte
Wertgegenstände
Tatopfers
behalten
.
Fällen
tragen
Feststellungen
Schuldspruch
Raubes
.
Urteilsgründen
kann
entnommen
werden
Angeklagte
ausgeübte
Gewalt
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
Mittel
eingesetzt
hat
Wegnahme
ermöglichen
.
fehlt
erforderlichen
finalen
Verknüpfung
Nötigungshandlung
Wegnahme
vgl.
BGHSt
;
;
NStZ
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
.
w.
.
Gewaltanwendung
erfolgte
Feststellungen
Zwecke
Wegnahme
.
Vielmehr
fasste
Angeklagte
Entschluss
Wegnahme
jeweils
erst
Gewaltanwendung
.
Äußerung
sonstige
Handlung
Angeklagten
Wegnahme
eventuell
konkludente
Drohung
weiterer
Gewaltanwendung
beinhaltet
ist
festgestellt
.
Allein
Umstand
Wirkungen
Wegnahmeabsicht
ausgeübten
Gewalt
noch
andauern
Täter
ausnutzt
genügt
Annahme
Raubes
.
Fall
.
4
.
scheidet
Raub
schon
Tatopfer
Angeklagte
Entschluss
Wegnahme
fasste
bewusstlos
war
Widerstand
leisten
konnte
Zwangsmittel
hätte
überwunden
werden
müssen
.
3
.
neuen
Hauptverhandlung
wird
neue
Tatrichter
prüfen
haben
Angeklagte
bereits
Gewaltanwendung
zumindest
bedingten
Vorsatz
hatte
Wertgegenstände
jeweiligen
Tatopfers
zueignen
Gesamtschau
festgestellten
Taten
ausgeschlossen
erscheint
.
Pfister
Lienen