BESCHLUSS StR 21 . März Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 21 . März gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil auswärtigen großen Strafkammer Landgerichts 1 . September Fall . 6 . Urteilsgründe Schuldspruch geändert Angeklagte besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird ; zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fällen II . 1 . II . 4 . Urteilsgründe verurteilt wurde ; Gesamtstrafenausspruch . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung räuberischer Erpressung Raub Fällen gefährlicher Körperverletzung perverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel führt Änderung Schuldspruchs hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Fall . 6 . Urteilsgründe wurde Tat Bratpfanne gefährliches Werkzeug verwendet Geschädigte schwer misshandelt . Erfüllung Qualifikationstatbestände gemäß § Abs. StGB wird Schuldspruch Ausdruck gebracht Angeklagte besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird vgl. Tröndle/Fischer StGB 53 . Aufl . § Rdn . . 2 . Verurteilung Angeklagten Raubes Fällen II . 1 . 4 . Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung stand . hat Landgericht folgende Feststellungen getroffen : Fall II . 1 . schlug Angeklagte Geschädigten sein Mobiltelefon verlor Faustschlägen Boden trat mehrfach Fuß Rippen " noch klären " hatte . Ausnutzung vorausgegangenen Gewaltanwendung nahm dann Mobiltelefon steckte behalten . Angst weiteren Übergriffen Angeklagten setzte Tatopfer Wehr . Fall . 4 . wollte Angeklagte Tatopfer Rede stellen . unbekannt gebliebener Mittäter Zutritt Wohnung verschafft hatten schlugen Geschädigten mehrfach Gesicht . verlor Bewusstsein . Anschließend nahm Angeklagte Wertgegenstände Tatopfers behalten . Fällen tragen Feststellungen Schuldspruch Raubes . Urteilsgründen kann entnommen werden Angeklagte ausgeübte Gewalt Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben Mittel eingesetzt hat Wegnahme ermöglichen . fehlt erforderlichen finalen Verknüpfung Nötigungshandlung Wegnahme vgl. BGHSt ; ; NStZ ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . . w. . Gewaltanwendung erfolgte Feststellungen Zwecke Wegnahme . Vielmehr fasste Angeklagte Entschluss Wegnahme jeweils erst Gewaltanwendung . Äußerung sonstige Handlung Angeklagten Wegnahme eventuell konkludente Drohung weiterer Gewaltanwendung beinhaltet ist festgestellt . Allein Umstand Wirkungen Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch andauern Täter ausnutzt genügt Annahme Raubes . Fall . 4 . scheidet Raub schon Tatopfer Angeklagte Entschluss Wegnahme fasste bewusstlos war Widerstand leisten konnte Zwangsmittel hätte überwunden werden müssen . 3 . neuen Hauptverhandlung wird neue Tatrichter prüfen haben Angeklagte bereits Gewaltanwendung zumindest bedingten Vorsatz hatte Wertgegenstände jeweiligen Tatopfers zueignen Gesamtschau festgestellten Taten ausgeschlossen erscheint . Pfister Lienen