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456 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
14
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
Juli
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Ausspruch
Fall
.
Urteilsgründe
verhängte
Einzelstrafe
Gesamtstrafe
soweit
Betrag
verfallen
erklärt
worden
ist
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
versuchter
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Verfall
angeordnet
.
Hiergegen
richtet
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Verfahrensrügen
Antragsschrift
Generalbundesanwalt
dargelegten
Gründen
jedenfalls
unbegründet
erweisen
hat
Rechtsmittel
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fall
.
Urteilsgründe
verhängte
Einzelstrafe
kann
Bestand
haben
.
Insoweit
sind
Strafzumessungserwägungen
bereits
Strafrahmenwahl
Berücksichtigung
finden
müssen
wesentlichen
Punkt
lückenhaft
.
Zwar
braucht
Tatrichter
Urteil
nur
Umstände
anzuführen
Bemessung
Strafe
bestimmend
gewesen
sind
§
Abs.
Satz
;
erschöpfende
Aufzählung
Strafzumessungserwägungen
ist
vorgeschrieben
möglich
27
.
September
NStZ-RR
;
.
.
.
Hier
hat
Landgericht
aber
gewichtigen
strafmildernden
Umstand
gesamte
Absatz
bestimmte
Kokain
sichergestellt
Verkehr
gezogen
wurde
so
Gefährdung
Drogenkonsumenten
kommen
konnte
unberücksichtigt
gelassen
vgl.
Beschlüsse
19
.
Januar
StR
§
Strafzumessung
;
28
.
März
NStZ-RR
;
27
.
September
NStZ-RR
.
Senat
kann
ausschließen
Tatrichter
Beachtung
Strafmilderungsgrundes
Strafe
niedriger
bemessen
hätte
.
Aufhebung
Einzelstrafe
zieht
Aufhebung
Gesamtstrafenausspruchs
.
2
.
Auch
Anordnung
Verfalls
Betrages
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
ist
festgestellt
Angeklagte
Geld
bereits
erlangt
hatte
.
Erlangen
Sinne
§
Abs.
StGB
handelt
tatsächlichen
Vorgang
.
Gegenstand
ist
wirtschaftlich
erlangt
unmittelbar
Tat
eigene
Verfügungsgewalt
Täters
übergegangen
ist
Urteil
16
.
Mai
BGHSt
.
Vorliegend
wurde
Angeklagte
Weg
Depot
Betäubungsmittel
holen
wollte
festgenommen
.
Wohnung
sein
Abnehmer
wartete
lagen
Tisch
.
Geld
Zeitpunkt
bereits
Verfügungsmacht
Angeklagten
gelangt
war
erst
Zug
Zug
Übergabe
Betäubungsmittel
zufließen
sollte
ist
Feststellungen
.
ist
festgestellt
Abnehmer
Angeklagten
Betrag
bereits
übergeben
hatte
.
3
.
Schließlich
hat
Urteil
auch
Bestand
Landgericht
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
hat
.
Feststellungen
konsumierte
Angeklagte
erstmals
gelegentlich
Haschisch
Kokain
.
Jahren
gab
dann
exzessiven
Rauschmittelkonsum
.
schnupfte
fast
täglich
Linien
Kokain
.
Entlassung
Untersuchungshaft
unterzog
ambulanten
Therapiemaßnahme
abstinent
blieb
.
Januar
steigerte
Konsum
wieder
zuletzt
Gramm
Cannabis
täglich
Gramm
Kokain
Monat
.
Angeklagten
wurde
auch
missbräuchlicher
Konsum
Cannabis
Kokain
diagnostiziert
allerdings
Abhängigkeitssyndrom
.
Feststellungen
widerspricht
Landgericht
Hang
Sinne
§
Satz
StGB
Begründung
verneint
hat
Angeklagte
nur
sporadisch
gelegentlich
Betäubungsmittel
konsumiere
.
offenkundige
Widerspruch
nötigt
Aufhebung
auch
Entscheidung
Maßregelvollzug
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
Urteil
10
.
April
BGHSt
.
Beschwerdeführer
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Tatrichter
auch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.