BESCHLUSS 14 . April Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 14 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 Juli zugehörigen Feststellungen aufgehoben Ausspruch Fall . Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe Gesamtstrafe soweit Betrag € verfallen erklärt worden ist Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen versuchter Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Verfall € angeordnet . Hiergegen richtet Verfahrensrügen Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Verfahrensrügen Antragsschrift Generalbundesanwalt dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet erweisen hat Rechtsmittel Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fall . Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe kann Bestand haben . Insoweit sind Strafzumessungserwägungen bereits Strafrahmenwahl Berücksichtigung finden müssen wesentlichen Punkt lückenhaft . Zwar braucht Tatrichter Urteil nur Umstände anzuführen Bemessung Strafe bestimmend gewesen sind § Abs. Satz ; erschöpfende Aufzählung Strafzumessungserwägungen ist vorgeschrieben möglich 27 . September NStZ-RR ; . . . Hier hat Landgericht aber gewichtigen strafmildernden Umstand gesamte Absatz bestimmte Kokain sichergestellt Verkehr gezogen wurde so Gefährdung Drogenkonsumenten kommen konnte unberücksichtigt gelassen vgl. Beschlüsse 19 . Januar StR § Strafzumessung ; 28 . März NStZ-RR ; 27 . September NStZ-RR . Senat kann ausschließen Tatrichter Beachtung Strafmilderungsgrundes Strafe niedriger bemessen hätte . Aufhebung Einzelstrafe zieht Aufhebung Gesamtstrafenausspruchs . 2 . Auch Anordnung Verfalls Betrages € hält rechtlichen Überprüfung stand . ist festgestellt Angeklagte Geld bereits erlangt hatte . Erlangen Sinne § Abs. StGB handelt tatsächlichen Vorgang . Gegenstand ist wirtschaftlich erlangt unmittelbar Tat eigene Verfügungsgewalt Täters übergegangen ist Urteil 16 . Mai BGHSt . Vorliegend wurde Angeklagte Weg Depot Betäubungsmittel holen wollte festgenommen . Wohnung sein Abnehmer wartete lagen € Tisch . Geld Zeitpunkt bereits Verfügungsmacht Angeklagten gelangt war erst Zug Zug Übergabe Betäubungsmittel zufließen sollte ist Feststellungen . ist festgestellt Abnehmer Angeklagten Betrag € bereits übergeben hatte . 3 . Schließlich hat Urteil auch Bestand Landgericht Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen hat . Feststellungen konsumierte Angeklagte erstmals gelegentlich Haschisch Kokain . Jahren gab dann exzessiven Rauschmittelkonsum . schnupfte fast täglich Linien Kokain . Entlassung Untersuchungshaft unterzog ambulanten Therapiemaßnahme abstinent blieb . Januar steigerte Konsum wieder zuletzt Gramm Cannabis täglich Gramm Kokain Monat . Angeklagten wurde auch missbräuchlicher Konsum Cannabis Kokain diagnostiziert allerdings Abhängigkeitssyndrom . Feststellungen widerspricht Landgericht Hang Sinne § Satz StGB Begründung verneint hat Angeklagte nur sporadisch gelegentlich Betäubungsmittel konsumiere . offenkundige Widerspruch nötigt Aufhebung auch Entscheidung Maßregelvollzug . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung Urteil 10 . April BGHSt . Beschwerdeführer hat Nichtanwendung § StGB Tatrichter auch Rechtsmittelangriff ausgenommen . befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .