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182 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Strafsache
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
.
März
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Revisionsbegründungsschrift
Rechtsanwalts
27
.
Januar
veranlaßt
Senat
folgender
Feststellung
:
Zahlreiche
Formulierungen
Revisionsbegründung
Zusammenhang
Einschätzung
Sachverständigengutachtens
Glaubhaftigkeit
Zeugenaussagen
verletzen
Sachlichkeitsgebot
anwaltlichen
Berufsausübung
.
Formulierungen
Schwurgericht
lehne
natürlich
Beweisantrag
Ausdruck
blinder
Befangenheit
himmelschreiende
Befangenheit
Richter
Schwurgerichtskammer
Rechtsblindheit
Richter
Schwurgerichtskammer
hat
nahezu
schamloser
Weise
Grundsatz
Zweifel
Angeklagten
verstoßen
willkürliche
bösartige
Unterstellungen
Schwurgerichtskammer
spiegeln
eindrucksvoller
Weise
Befangenheit
Hinblick
Vorsitzende
Richter
Jahren
Vorsitz
Schwurgerichtskammer
führt
kann
Voraussetzungen
faires
Strafverfahren
Bereich
Landgerichts
mehr
gerechnet
werden
sind
stillos
ungehörig
verstoßen
guten
Ton
Taktgefühl
sind
Ansehen
Anwaltsstandes
abträglich
vgl.
.
.
Inhalt
angefochtenen
Urteils
noch
erhobene
Verfahrensrüge
näher
ausgeführte
Sachrüge
sachlicher
Kern
entnehmen
läßt
bieten
Senat
erkennbaren
Anlaß
Äußerungen
.
Auch
wird
Rechtsmittel
etwaige
Befangenheit
Richter
beanstandet
.
Schriftsätze
Verteidigers
27
.
März
beantragt
wird
"
Grundsatzentscheidung
vereinigten
Senate
Bundesgerichtshofs
"
herbeizuführen
haben
Senat
vorgelegen
.