BESCHLUSS 30 . März Strafsache Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 . März einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 17 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Revisionsbegründungsschrift Rechtsanwalts 27 . Januar veranlaßt Senat folgender Feststellung : Zahlreiche Formulierungen Revisionsbegründung Zusammenhang Einschätzung Sachverständigengutachtens Glaubhaftigkeit Zeugenaussagen verletzen Sachlichkeitsgebot anwaltlichen Berufsausübung . Formulierungen Schwurgericht lehne natürlich Beweisantrag Ausdruck blinder Befangenheit himmelschreiende Befangenheit Richter Schwurgerichtskammer Rechtsblindheit Richter Schwurgerichtskammer hat nahezu schamloser Weise Grundsatz Zweifel Angeklagten verstoßen willkürliche bösartige Unterstellungen Schwurgerichtskammer spiegeln eindrucksvoller Weise Befangenheit Hinblick Vorsitzende Richter Jahren Vorsitz Schwurgerichtskammer führt kann Voraussetzungen faires Strafverfahren Bereich Landgerichts mehr gerechnet werden sind stillos ungehörig verstoßen guten Ton Taktgefühl sind Ansehen Anwaltsstandes abträglich vgl. . . Inhalt angefochtenen Urteils noch erhobene Verfahrensrüge näher ausgeführte Sachrüge sachlicher Kern entnehmen läßt bieten Senat erkennbaren Anlaß Äußerungen . Auch wird Rechtsmittel etwaige Befangenheit Richter beanstandet . Schriftsätze Verteidigers 27 . März beantragt wird " Grundsatzentscheidung vereinigten Senate Bundesgerichtshofs " herbeizuführen haben Senat vorgelegen .