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2.5 KiB

BESCHLUSS
14
.
Mai
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
Mai
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
November
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
StPO
gestützten
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Landgericht
hat
Hauptverhandlungstermins
25
.
Oktober
Dauer
Vernehmung
Zeugin
mäß
§
Nr.
Öffentlichkeit
ausgeschlossen
.
Protokoll
vermerkt
Entlassung
Zeugin
Öffentlichkeit
wiederhergestellt
worden
wäre
.
Wiederherstellung
Öffentlichkeit
gehört
jedoch
wesentlichen
Förmlichkeiten
besondere
Beweiskraft
Protokolls
§
StGB
gilt
vgl.
Beweiskraft
;
NStZ-RR
Nr.
.
w.
.
lückenhafte
noch
widersprüchliche
Protokoll
beweist
anschließende
weitere
Hauptverhandlung
Schlußvorträge
Urteilsverkü
ndung
8
November
Revision
geltend
gemacht
unzulässiger
Abwesenheit
Öffentlichkeit
stattgefunden
hat
.
ist
absolute
Revisionsgrund
§
Nr.
erfüllt
so
angefochtene
Urteil
aufgehoben
werden
muß
.
Ergänzend
weist
Senat
folgendes
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Anklagevorwurf
Anwendung
Zweifelssatzes
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
nur
Fällen
verurteilt
.
Urteilsgründen
stellt
jedoch
rechtsfehlerfrei
Angeklagte
Mädchen
zumindest
zweimal
mißbraucht
hat
unterläßt
aber
klarzustellen
Mißbrauchsfälle
Verurteilung
zugrunde
liegen
Staatsanwaltschaft
Abschlußverfügung
29
.
Januar
Bl
.
.
vorgenommenen
Verfahrensbeschränkung
§
Abs.
Nr.
unterfallen
.
bleibt
offen
Urteil
überhaupt
angeklagten
Taten
erfaßt
§
Abs.
Fälle
Rechtskraftwirkung
Urteils
erstrecken
würde
.
ist
insbesondere
zweifelhaft
Anklage
Angeklagten
vorwirft
auch
Geschädigte
Oralverkehr
veranlaßt
haben
Urteil
Ausführungen
rechtlichen
Würdigung
Taten
S.
belegen
bezüglich
Mädchen
Fall
erfaßt
Oralverkehr
kam
.
nunmehr
Entscheidung
berufene
Strafkammer
wird
Falle
erneuten
Verurteilung
Angeklagten
klarzustellen
haben
konkreten
Mißbrauchsfällen
überzeugt
hat
Verurteilung
zugrunde
liegen
Anklageschrift
erfaßten
Fälle
sind
.
wird
besseren
Verständnis
Urteils
beitragen
Sachverhaltsdarstellung
Einzelfälle
untergliedert
jeweilige
Form
sexuellen
Mißbrauchs
jeweiligen
Fall
zweifelsfrei
zugeordnet
wird
.
Pfister