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5.5 KiB

BESCHLUSS
4
.
April
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
4
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
November
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Urteil
unterliegt
Sachbeschwerde
Angeklagten
Aufhebung
durchgreifende
Rechtsfehler
aufweist
:
1
.
Strafkammer
hat
Angeklagten
insgesamt
Fällen
Betäubungsmittelhandels
verurteilt
geprüft
gegebenenfalls
einzelnen
Taten
Bewertungseinheit
zusammenzufassen
gewesen
wären
.
Bestehen
konkrete
Anhaltspunkte
Einzelverkäufe
Betäubungsmitteln
größeren
Erwerbsmengen
entstammen
so
erfordert
Bildung
Bewertungseinheiten
.
hat
Tatrichter
Zahl
Frequenz
Erwerbsvorgänge
Zuordnung
einzelnen
Verkäufe
Hand
Tatumstände
festzustellen
.
Kann
genaue
Feststellungen
treffen
hat
feststehenden
Gesamtschuldumfangs
Zahl
Einkäufe
Verteilung
Verkäufe
schätzen
vgl.
.
Konkrete
Hinweise
Bewertungseinheiten
ergeben
hier
insbesondere
Fällen
Abverkäufe
gleichen
Tage
Fälle
zumindest
engem
zeitlichem
Abstand
Fälle
2
;
erfolgten
.
Auch
Fällen
kommt
Bewertungseinheit
Betracht
Feststellungen
Grund
Gesamtplanes
gesamte
Menge
bestimmten
Abnehmer
geliefert
werden
sollte
so
Erwerbsvorgänge
bestimmtes
einheitliches
Rauschgiftgeschäft
bezogen
.
2
.
Schuldumfang
ist
Fällen
Nr.
unzureichend
festgestellt
.
Art
Betäubungsmittel
sind
Menge
Wirkstoffgehalt
gehandelten
Rauschmittel
maßgeblich
.
Feststellung
kommt
nur
Bestimmung
geringen
Menge
auch
Strafrahmenwahl
Strafzumessung
engeren
Sinne
;
kann
regelmäßig
verzichtet
werden
.
Auch
Betäubungsmittel
sichergestellt
sind
Untersuchung
möglich
ist
sind
Aufklärungsmöglichkeiten
auszuschöpfen
vgl.
Einzelnen
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
w.
.
Angeklagte
geständig
war
liegt
Möglichkeit
weitergehender
Feststellungen
Hand
.
Fällen
Nr.
fehlt
Feststellung
konkreten
Wirkstoffgehalts
.
Angabe
"
Geständnis
"
Angeklagten
Fällen
jedenfalls
Grenzwert
geringen
Menge
überschritten
worden
sei
ist
unzureichend
.
wird
Fällen
Menge
Heroins
Zahl
"
Päckchen
"
angegeben
Gewicht
aber
mitgeteilt
.
Fällen
sind
Angaben
Mengen
Preisen
festgestellten
Gewinnerzielungsabsicht
miteinander
vereinbar
.
hätte
Angeklagte
Gramm
Kokain
gekauft
Gramm
Kokain
nur
verkauft
.
3
.
Fall
kommt
Strafkammer
rechtsfehlerfrei
Annahme
Versuchs
Handeltreibens
geringer
Menge
.
dargelegt
wird
jedoch
beabsichtigten
Ankauf
gekommen
ist
.
lässt
Möglichkeit
strafbefreienden
Rücktritts
geprüft
worden
ist
.
4
.
Fall
bleibt
unklar
Straftatbestand
Strafkammer
angenommen
hat
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
anderen
Drogenhändler
Versteck
Gramm
weißen
Substanz
Entgelt
aufbewahrt
fälschlich
Kokain
mittlerer
Qualität
gehalten
hat
jedoch
nur
Stoffe
enthielt
Betäubungsmittelgesetz
fallen
.
rechtlichen
Würdigung
hat
Landgericht
ausgeführt
Angeklagte
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
gemacht
hat
.
entsprechender
Schuldspruch
findet
Urteilsformel
.
Dort
ist
Tat
wohl
Zahl
Fälle
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
eingereiht
.
Tatsächlich
belegen
Feststellungen
bislang
Straftatbestände
:
Betäubungsmittel
handelte
kommt
vollendeter
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Nr.
Betracht
.
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
zwar
eigennützige
Tätigkeiten
Umsatz
Betäubungsmitteln
gerichtet
sind
auch
dann
vollendetes
Handeltreiben
beurteilen
Scheindrogen
beziehen
vgl.
NStZ
Kritik
Literatur
.
Senat
hat
Bedenken
sehr
weitgehende
Rechtsprechung
fortzuführen
.
kann
jedoch
offen
lassen
Grundlage
Auffassung
Fällen
lediglich
untergeordneter
Tatbeiträge
erforderliche
Abgrenzung
Täterschaft
Beihilfe
angefochtenen
Urteil
unterblieben
ist
vgl.
Nachw
.
NStZ
315
;
.
Angeklagte
Substanz
anderen
Händler
lediglich
aufbewahrte
einmal
Beschaffenheit
informiert
wurde
schließlich
nur
geringes
Entgelt
erhielt
Geschäft
Gramm
Kokaingemisch
eher
kleine
Hilfeleistung
Mittäteranteil
spricht
liegt
Annahme
nur
Gehilfenstellung
.
5
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
erfordern
Aufhebung
Urteils
insgesamt
.
bereits
Sachrüge
erfolgreich
ist
kommt
teils
unklaren
teils
abwegigen
Verfahrensrügen
mehr
.
II
.
neue
Hauptverhandlung
werden
folgende
Hinweise
gegeben
:
1
.
Sofern
neue
Tatrichter
Fall
ohnehin
völlig
neuen
Feststellungen
gelangt
oben
aufgezeigten
Maßstäben
Gehilfenstellung
Angeklagten
Bezug
Handelstätigkeit
Haupttäters
annimmt
wird
Vorstellungen
ten
nähere
Feststellungen
treffen
haben
insbesondere
gleichfalls
Beschaffenheit
irrte
wusste
Streckmittel
handelte
.
zutreffender
Vorstellung
Haupttäters
wird
beachten
sein
bloße
Aufbewahrung
Streckmitteln
noch
Straftat
darstellt
folglich
auch
Beihilfe
Haupttat
ausscheidet
.
Anders
wäre
Aufbewahrung
Hinblick
konkretes
Rauschgiftgeschäft
erfolgt
wäre
.
Dann
würde
allerdings
Annahme
Beihilfehandlung
Angeklagten
Rauschgiftgeschäft
voraussetzen
wenigstens
Umrissen
Bescheid
wusste
.
schwierigen
Rechtslage
könnte
anbieten
möglichen
Vorwurf
Beihilfe
Handeltreiben
auszuscheiden
Verfolgung
gemäß
§
untauglichen
Versuch
Besitzes
geringen
Menge
§
Nr.
beschränken
.
2
.
Bezeichnung
gewerbsmäßig
"
gehört
Urteilsformel
.
Handeltreiben
§
Abs.
geht
ist
"
Gewerbsmäßigkeit
"
nur
Regelbeispiel
Annahme
besonders
schweren
Falles
Absatz
Vorschrift
Urteilsformel
aufgenommen
wird
NStZ
.
Qualifikationstatbestand
Handeltreibens
geringer
Menge
§
Nr.
kommt
Gewerbsmäßigkeit
ohnehin
nur
Bedeutung
Strafzumessungsumstandes
.
Lienen
ist
urlaubsbedingt
Unterzeichnung
gehindert
.