BESCHLUSS 4 . April Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 4 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 November Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Urteil unterliegt Sachbeschwerde Angeklagten Aufhebung durchgreifende Rechtsfehler aufweist : 1 . Strafkammer hat Angeklagten insgesamt Fällen Betäubungsmittelhandels verurteilt geprüft gegebenenfalls einzelnen Taten Bewertungseinheit zusammenzufassen gewesen wären . Bestehen konkrete Anhaltspunkte Einzelverkäufe Betäubungsmitteln größeren Erwerbsmengen entstammen so erfordert Bildung Bewertungseinheiten . hat Tatrichter Zahl Frequenz Erwerbsvorgänge Zuordnung einzelnen Verkäufe Hand Tatumstände festzustellen . Kann genaue Feststellungen treffen hat feststehenden Gesamtschuldumfangs Zahl Einkäufe Verteilung Verkäufe schätzen vgl. . Konkrete Hinweise Bewertungseinheiten ergeben hier insbesondere Fällen Abverkäufe gleichen Tage Fälle zumindest engem zeitlichem Abstand Fälle 2 ; erfolgten . Auch Fällen kommt Bewertungseinheit Betracht Feststellungen Grund Gesamtplanes gesamte Menge bestimmten Abnehmer geliefert werden sollte so Erwerbsvorgänge bestimmtes einheitliches Rauschgiftgeschäft bezogen . 2 . Schuldumfang ist Fällen Nr. unzureichend festgestellt . Art Betäubungsmittel sind Menge Wirkstoffgehalt gehandelten Rauschmittel maßgeblich . Feststellung kommt nur Bestimmung geringen Menge auch Strafrahmenwahl Strafzumessung engeren Sinne ; kann regelmäßig verzichtet werden . Auch Betäubungsmittel sichergestellt sind Untersuchung möglich ist sind Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen vgl. Einzelnen 2 . Aufl . § Rdn . . w. . Angeklagte geständig war liegt Möglichkeit weitergehender Feststellungen Hand . Fällen Nr. fehlt Feststellung konkreten Wirkstoffgehalts . Angabe " Geständnis " Angeklagten Fällen jedenfalls Grenzwert geringen Menge überschritten worden sei ist unzureichend . wird Fällen Menge Heroins Zahl " Päckchen " angegeben Gewicht aber mitgeteilt . Fällen sind Angaben Mengen Preisen festgestellten Gewinnerzielungsabsicht miteinander vereinbar . hätte Angeklagte Gramm Kokain € gekauft Gramm Kokain nur € verkauft . 3 . Fall kommt Strafkammer rechtsfehlerfrei Annahme Versuchs Handeltreibens geringer Menge . dargelegt wird jedoch beabsichtigten Ankauf gekommen ist . lässt Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts geprüft worden ist . 4 . Fall bleibt unklar Straftatbestand Strafkammer angenommen hat . Feststellungen hatte Angeklagte anderen Drogenhändler Versteck Gramm weißen Substanz Entgelt € aufbewahrt fälschlich Kokain mittlerer Qualität gehalten hat jedoch nur Stoffe enthielt Betäubungsmittelgesetz fallen . rechtlichen Würdigung hat Landgericht ausgeführt Angeklagte Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig gemacht hat . entsprechender Schuldspruch findet Urteilsformel . Dort ist Tat wohl Zahl Fälle Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge eingereiht . Tatsächlich belegen Feststellungen bislang Straftatbestände : Betäubungsmittel handelte kommt vollendeter Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge § Nr. Betracht . bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind zwar eigennützige Tätigkeiten Umsatz Betäubungsmitteln gerichtet sind auch dann vollendetes Handeltreiben beurteilen Scheindrogen beziehen vgl. NStZ Kritik Literatur . Senat hat Bedenken sehr weitgehende Rechtsprechung fortzuführen . kann jedoch offen lassen Grundlage Auffassung Fällen lediglich untergeordneter Tatbeiträge erforderliche Abgrenzung Täterschaft Beihilfe angefochtenen Urteil unterblieben ist vgl. Nachw . NStZ 315 ; . Angeklagte Substanz anderen Händler lediglich aufbewahrte einmal Beschaffenheit informiert wurde schließlich nur geringes Entgelt € erhielt Geschäft Gramm Kokaingemisch eher kleine Hilfeleistung Mittäteranteil spricht liegt Annahme nur Gehilfenstellung . 5 . aufgezeigten Rechtsfehler erfordern Aufhebung Urteils insgesamt . bereits Sachrüge erfolgreich ist kommt teils unklaren teils abwegigen Verfahrensrügen mehr . II . neue Hauptverhandlung werden folgende Hinweise gegeben : 1 . Sofern neue Tatrichter Fall ohnehin völlig neuen Feststellungen gelangt oben aufgezeigten Maßstäben Gehilfenstellung Angeklagten Bezug Handelstätigkeit Haupttäters annimmt wird Vorstellungen ten nähere Feststellungen treffen haben insbesondere gleichfalls Beschaffenheit irrte wusste Streckmittel handelte . zutreffender Vorstellung Haupttäters wird beachten sein bloße Aufbewahrung Streckmitteln noch Straftat darstellt folglich auch Beihilfe Haupttat ausscheidet . Anders wäre Aufbewahrung Hinblick konkretes Rauschgiftgeschäft erfolgt wäre . Dann würde allerdings Annahme Beihilfehandlung Angeklagten Rauschgiftgeschäft voraussetzen wenigstens Umrissen Bescheid wusste . schwierigen Rechtslage könnte anbieten möglichen Vorwurf Beihilfe Handeltreiben auszuscheiden Verfolgung gemäß § untauglichen Versuch Besitzes geringen Menge § Nr. beschränken . 2 . Bezeichnung gewerbsmäßig " gehört Urteilsformel . Handeltreiben § Abs. geht ist " Gewerbsmäßigkeit " nur Regelbeispiel Annahme besonders schweren Falles Absatz Vorschrift Urteilsformel aufgenommen wird NStZ . Qualifikationstatbestand Handeltreibens geringer Menge § Nr. kommt Gewerbsmäßigkeit ohnehin nur Bedeutung Strafzumessungsumstandes . Lienen ist urlaubsbedingt Unterzeichnung gehindert .