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206 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
10
.
Mai
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Mai
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Oktober
wird
verworfen
;
jedoch
wird
angefochtene
Urteil
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
Vergewaltigung
verurteilt
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
sexueller
Nötigung
Fällen
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
ist
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
hat
Angeklagte
Opfer
Gewalt
Unterbekleidung
ausgezogen
begonnen
erigierten
Glied
Scheide
einzudringen
.
Landgericht
hat
zutreffend
vollendeten
Beischlaf
angesehen
.
Auch
Neufassung
Sexualdelikte
6
.
StrRG
verbleibt
Rechtsprechung
Eindringen
Scheidenvorhof
Tatbestand
erfüllt
ist
vgl.
.
25
.
Oktober
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
;
ebenso
.
18
.
August
Pfister
NStZ-RR
Nr.
jeweils
§
Nr.
StGB
;
.
17
.
Oktober
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
Landgericht
hat
Milderungsgründen
Strafe
sodann
Verwirklichung
Regelbeispiels
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
.
Fall
ist
Tat
Urteilsformel
gleichwohl
Vergewaltigung
bezeichnen
Pfister
NStZ-RR
353
;
.
7
.
März
.
Senat
hat
Schuldspruch
geändert
.
Kutzer
RiBGH
Lienen
ist
Urlaub
verhindert
unterschreiben
.
Kutzer
Pfister