BESCHLUSS 10 . Mai Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Mai gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Oktober wird verworfen ; jedoch wird angefochtene Urteil Schuldspruch abgeändert Angeklagte Fall . 2 . Urteilsgründe Vergewaltigung verurteilt wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindes sexueller Nötigung Fällen Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision ist unbegründet Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Fall . 2 . Urteilsgründe hat Angeklagte Opfer Gewalt Unterbekleidung ausgezogen begonnen erigierten Glied Scheide einzudringen . Landgericht hat zutreffend vollendeten Beischlaf angesehen . Auch Neufassung Sexualdelikte 6 . StrRG verbleibt Rechtsprechung Eindringen Scheidenvorhof Tatbestand erfüllt ist vgl. . 25 . Oktober Veröffentlichung BGHSt bestimmt ; ebenso . 18 . August Pfister NStZ-RR Nr. jeweils § Nr. StGB ; . 17 . Oktober § Abs. Satz Nr. StGB . Landgericht hat Milderungsgründen Strafe sodann Verwirklichung Regelbeispiels Strafrahmen § Abs. StGB entnommen . Fall ist Tat Urteilsformel gleichwohl Vergewaltigung bezeichnen Pfister NStZ-RR 353 ; . 7 . März . Senat hat Schuldspruch geändert . Kutzer RiBGH Lienen ist Urlaub verhindert unterschreiben . Kutzer Pfister