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584 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
24
Juli
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
1
.
Zustimmung
2
.
Antrag
24
Juli
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Abs.
§
Abs.
analog
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
November
wird
Verfahren
Vorwurf
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
beschränkt
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
führt
teilweisen
Beschränkung
Strafverfolgung
hat
insoweit
Schuldspruch
dungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
bezog
Angeklagte
Zeitraum
1
.
Mai
26
.
Oktober
unbekannten
Drogenhändler
mehrfach
"
Kommission
"
Marihuana
gleichbleibender
Qualität
.
Rauschgiftmengen
Gewicht
zwischen
Gramm
wurden
stets
Wohnung
Angeklagten
übergeben
jeweils
vorausgegangene
Lieferung
anlässlich
nächsten
bezahlte
.
insgesamt
Gramm
Wirkstoffgehalt
%
waren
Angeklagten
Gramm
gewinnbringenden
Weiterverkauf
bestimmt
;
Rest
konsumierte
selbst
.
2
.
Senat
hat
Verfahren
Zustimmung
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Vorwurf
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
beschränkt
.
bedingte
Änderung
Schuldspruchs
lässt
Landgericht
verhängte
Freiheitsstrafe
unberührt
.
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
ist
auszuschließen
Strafkammer
ausgeschiedene
Delikt
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
geringere
Strafe
erkannt
hätte
.
3
.
Verurteilung
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
erweist
Nachteil
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
hat
Landgericht
Umstands
Angeklagte
jeweils
vorausgegangene
Lieferung
anlässlich
nächsten
bezahlte
Unrecht
erkannt
Tatbestand
Handeltreibens
bungsmitteln
geringer
Menge
nur
einziges
Mal
verwirklicht
sei
.
Vielmehr
gilt
Bezahlung
zuvor
"
Kommission
"
erhaltener
Rauschgiftmengen
Übernahme
weiterer
Rauschgiftmengen
Umsatzgeschäfte
einheitlichen
Tat
Sinne
natürlichen
Handlungseinheit
verbindet
;
Geschäfte
bilden
hingegen
Bewertungseinheit
vgl.
Beschluss
10
Juli
.
.
.
bedeutet
Fällen
Tatbestände
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
jeweiligen
Anzahl
Einzelgeschäfte
tateinheitlich
verwirklicht
sind
.
Verurteilung
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
beschwert
indes
Landgericht
Sache
angenommene
Bewertungseinheit
Angeklagten
.
Landgericht
Angeklagten
selbst
konsumierten
Anteil
Gramm
einzelnen
Lieferungen
zugeordnet
hat
können
Grundlage
Urteilsfeststellungen
rein
rechnerisch
nur
gewinnbringenden
Weiterverkauf
bestimmten
Teilmengen
ersten
vierten
Lieferung
Gramm
Grenzwert
Sinne
§
Abs.
Nr.
unterschreiten
.
anderen
Lieferungen
mindestens
Gramm
bezieht
Handeltreiben
zwingend
geringe
Mengen
.
4
.
Auch
Angeklagte
Lieferungen
verurteilt
worden
ist
Anklageschrift
Staatsanwaltschaft
29
.
Februar
erwähnt
sind
mangelt
Verfahrensvoraussetzung
Anklageerhebung
Eröffnungsbeschlusses
.
Staatsanwaltschaft
hatte
Anklage
Lieferungen
betreffend
Gesamtmenge
Gramm
erhoben
.
Umsatzgeschäfte
hat
Landgericht
Anklageschrift
festgestellt
.
weiteren
Feststellungen
lieferte
unbekannte
Drogenhändler
fünften
sechsten
Anklagesatz
geschilderten
Geschäft
mehrmals
Teilmengen
mindestens
Gramm
.
Anklageschrift
erwähnten
zusätzlichen
Lieferungen
sind
gleichwohl
Gegenstand
Anklage
bezogenen
Eröffnungsbeschlusses
Landgerichts
16
.
September
.
festgestellten
Geschäfte
stellen
dargelegt
materiellrechtliche
Tat
Sinne
natürlichen
Handlungseinheit
Angeklagte
jeweils
vorausgegangene
Lieferung
anlässlich
nächsten
bezahlte
vgl.
Beschluss
10
Juli
.
.
.
Ebenso
sind
Geschäfte
einheitliche
prozessuale
Tat
Sinne
§
Abs.
beurteilen
unterlagen
somit
insgesamt
tatrichterlichen
Kognitionspflicht
s.
Urteil
26
.
Januar
.
.
Fällen
materiellrechtlicher
Idealkonkurrenz
liegt
grundsätzlich
nur
Tat
prozessualen
Sinne
vgl.
Beschluss
9
Juli
BGHSt
26
.
Aufl
.
.
.
Grundsatz
abzuweichen
besteht
vorliegende
Fallkonstellation
Anlass
s.
auch
Beschluss
9
Juli
aaO
S.
.
Einzelne
Lieferungen
prozessualen
Tat
zusammengefassten
fortwährenden
können
hier
Anklageerhebung
erfasst
sein
auch
Anklageschrift
eingeht
.
frühere
abweichende
Auffassung
Senats
materiellrechtlichen
Konkurrenzen
Fällen
vgl.
Vorlagebeschluss
15
November
juris
.
auch
anderen
Bewertung
Rechtslage
Verfahrensvoraussetzungen
Anklageerhebung
Eröffnungsbeschlusses
geführt
hätte
Senat
vorliegenden
Verfahren
gab
Vorlage
anderer
Sache
treffende
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
abzuwarten
ist
Beschluss
10
Juli
juris
Absetzung
Beschlussgründe
hier
eingegangen
4
Juli
überholt
.
5
.
geringen
Erfolges
Revision
ist
unbillig
Angeklagten
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
belasten
Abs.
.
Gericke
Berg