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123 lines
970 B

BESCHLUSS
4
.
Oktober
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Senatsbeschluss
2
.
Mai
aufzuheben
wird
verworfen
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluss
2
.
Mai
Angeklagten
Wiedereinsetzung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
27
.
Oktober
gewährt
Revision
unbegründet
verworfen
.
Schriftsatz
30
Juli
beantragt
Angeklagte
Senatsbeschluss
2
.
Mai
aufzuheben
landgerichtliche
Urteil
Richtern
unterschrieben
worden
sei
.
Gegenvorstellung
behandelnde
Rechtsbehelf
hat
Erfolg
.
kann
dahinstehen
Gegenvorstellung
Verfahren
abschließende
Revisionsentscheidung
Einführung
Gehörsrüge
gemäß
§
356a
überhaupt
noch
statthaft
ist
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
356a
.
.
Rechtsbehelf
dringt
jedenfalls
Sache
;
Akteninhalts
haben
Berufsrichter
Original
schriftlichen
Urteils
unterzeichnet
.
besteht
auch
Anhaltspunkt
Frist
Begründung
Revision
Zustellung
entsprechenden
Urteilsausfertigung
Gang
gesetzt
worden
ist
.
Gericke