BESCHLUSS 4 . Oktober Strafsache besonders schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Oktober beschlossen : Antrag Senatsbeschluss 2 . Mai aufzuheben wird verworfen . Gründe : Senat hat Beschluss 2 . Mai Angeklagten Wiedereinsetzung Frist Begründung Revision Urteil 27 . Oktober gewährt Revision unbegründet verworfen . Schriftsatz 30 Juli beantragt Angeklagte Senatsbeschluss 2 . Mai aufzuheben landgerichtliche Urteil Richtern unterschrieben worden sei . Gegenvorstellung behandelnde Rechtsbehelf hat Erfolg . kann dahinstehen Gegenvorstellung Verfahren abschließende Revisionsentscheidung Einführung Gehörsrüge gemäß § 356a überhaupt noch statthaft ist Meyer-Goßner 55 . Aufl . 356a . . Rechtsbehelf dringt jedenfalls Sache ; Akteninhalts haben Berufsrichter Original schriftlichen Urteils unterzeichnet . besteht auch Anhaltspunkt Frist Begründung Revision Zustellung entsprechenden Urteilsausfertigung Gang gesetzt worden ist . Gericke