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2318 lines
20 KiB

NAMEN
StR
19
November
Strafsache
1
.
2
.
Geiselnahme
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
24
.
September
Sitzung
19
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
nur
Verhandlung
24
.
September
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
.
nur
Verhandlung
24
.
September
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
nur
Verhandlung
24
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
.
wird
Urteil
Landgerichts
2
Juli
betrifft
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Geiselnahme
Tateinheit
schwerem
Menschenhandel
besonders
schwerer
Vergewaltigung
schwerer
Vergewaltigung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Vergewaltigung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
sexueller
Nötigung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Nötigung
Geiselnahme
Tateinheit
schwerem
Menschenhandel
sexueller
Nötigung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
schweren
Menschenhandels
Verabredung
schweren
Menschenhandel
sexuellen
Nötigung
schuldig
ist
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
.
Revision
Angeklagten
werden
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
.
Geiselnahme
Tateinheit
schwerem
Menschenhandel
besonders
schwerer
Vergewaltigung
schwerer
Vergewaltigung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Vergewaltigung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
sexueller
Nötigung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
Geiselnahme
Tateinheit
Menschenhandel
sexueller
Nötigung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
schweren
Menschenhandels
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
.
Verabredung
schweren
Menschenhandel
sexuellen
Nötigung
Tat
Nachteil
Zeugin
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
teilt
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Angeklagten
hat
Geiselnahme
Tateinheit
schwerem
Menschenhandel
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
Geiselnahme
heit
schwerem
Menschenhandel
Vergewaltigung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
sexueller
Nötigung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
schweren
Menschenhandels
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
.
Verabredung
schwerem
Menschenhandel
sexuellen
Nötigung
Tat
Nachteil
Zeugin
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Übrigen
hat
Angeklagte
freigesprochen
.
Adhäsionsverfahren
hat
Angeklagten
verurteilt
Gesamtschuldner
Nebenklägerin
Schmerzensgeld
Höhe
Zinsen
Nebenklägerin
.
Schmerzensgeld
Höhe
Zinsen
zahlen
.
Angeklagten
.
hat
Zahlung
Schmerzensgeldes
Höhe
Zinsen
Nebenklägerin
verurteilt
.
Schließlich
hat
Ersatzpflicht
Angeklagten
bezüglich
weiterer
materieller
immaterieller
Schäden
Nebenklägerinnen
festgestellt
.
Angeklagten
rügen
Revisionen
Verletzung
materiellen
Rechts
;
Angeklagte
.
erhebt
Verfahrensrüge
beanstandet
Adhäsionsverfahren
getroffene
Kostenentscheidung
.
Rechtsmittel
führt
Sachrüge
geringfügigen
Änderung
betreffenden
Schuldspruchs
;
Übrigen
hat
Erfolg
.
Revision
Angeklagten
ist
insgesamt
gründet
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagten
planten
Angeklagten
Einfamilienhaus
Bordell
betreiben
.
Bemühungen
Prostituierte
anzuwerben
fehlgeschlagen
waren
kamen
jeweils
Vorwand
junge
Frauen
Haus
locken
.
Dort
sollten
Angeklagten
.
überwältigt
Schlafzimmer
Obergeschoss
bracht
gefesselt
werden
.
Einsatz
Nötigungsmitteln
auch
Drohung
Tode
langandauernden
Freiheitsentziehung
sollten
sodann
Prostitution
zugeführt
werden
.
Ausführung
Plans
nahmen
zunächst
Vorspiegelung
Angebots
Aushilfstätigkeit
Nebenklägerin
.
Angeklagte
Kontakt
brachte
Haus
entfernte
.
Dort
überwältigte
Angeklagte
.
Einsatz
Gewalt
;
gezeit
wurde
Willen
festgehalten
.
Angeklagte
.
wickelte
gesamten
Körper
Nebenklägerin
Frischhaltefolie
;
konnte
mehr
bewegen
kaum
noch
atmen
hatte
Todesangst
.
schnitt
Folie
erst
wieder
Nebenklägerin
zugesagt
hatte
tun
verlange
.
Tagen
entschieden
Angeklagten
Nebenklägerin
doch
Prostitution
zuzuführen
.
wollte
Angeklagte
.
Freundin
haben
.
beging
zahlreiche
Sexualdelikte
Nachteil
forderte
Ersatz
Prostituierte
finden
.
veranlasste
Einsatz
massiver
Drohungen
zukünftig
"
Ausbilderin
"
überwältigenden
Frauen
tätig
werden
erniedrigen
fesseln
.
Eindruck
eingesetzten
zahlreichen
mittel
ermöglichte
Nebenklägerin
Angeklagten
bekannten
Zeugin
telefonisch
Kontakt
aufzunehmen
.
Angeklagten
auch
Zeugin
Haus
locken
dort
überwältigen
Einsatz
Gewalt
Drohungen
Prostitution
zuzuführen
.
Zeugin
wurde
jedoch
misstrauisch
lehnte
schließlich
scheinbar
seriösen
Angebote
Angeklagten
.
erkannten
Plan
bezüglich
Zeugin
gescheitert
war
verfolgten
.
Etwa
Monat
später
nahmen
Kontakt
Nebenklägerin
.
Angeklagte
noch
Nebenklägerin
Nebenklägerin
aufhielt
.
Dort
fesselte
Angeklagte
.
Handschellen
Seil
.
Folgezeit
schüchterte
Angeklagte
.
klagten
verbrachte
Haus
auch
Absprache
Zwang
Drohungen
weiter
.
Zeugin
wurde
Metallkäfig
gesperrt
musste
gefesselt
Hundenapf
essen
wurde
Tode
besten
Freundin
bedroht
.
Einzelfällen
kam
Nebenklägerin
.
Ansinnen
Angeklagten
Fesselungen
ähnliche
Handlungen
klägerin
vorzunehmen
.
Nebenklägerin
musste
len
auch
Geschlechtsverkehr
Angeklagten
ausführen
immer
wollte
.
wurde
gezwungen
Prostitution
zugehen
insgesamt
Freiern
sexuelle
Dienstleistungen
vorzunehmen
.
Entgelt
lieferte
jeweils
Angeklagten
.
Aufforderung
Angeklagten
benannte
Nebenklägerin
Mädchen
Bekanntenkreis
weitere
potentielle
opfer
auch
Nebenklägerin
.
.
war
Angeklagten
bereits
bekannt
Anzeige
Internet
Tätigkeit
Babysitterin
gesucht
Nebenklägerin
anweisungsgemäß
telefoniert
hatte
.
Eindruck
eingesetzten
Nötigungsmittel
vereinbarte
Nebenklägerin
Treffen
Nebenklägerin
.
telefonisch
Vor
.
veranlasste
Nebenklägerin
.
gemeinsam
Angeklagten
Haus
fahren
.
Dort
überwältigte
Angeklagte
.
Nebenklägerin
.
fesselte
knebelte
zog
Leinenbeutel
Kopf
entkleidete
.
Anweisung
musste
Nebenklägerin
Nebenklägerin
.
kurze
Zeit
später
besonders
erniedrigenden
Position
Stuhl
festbinden
;
sodann
befragte
Angeklagte
.
Nebenklägerin
.
geklagte
Kl
.
persönlichen
Verhältnisse
.
Nebenklägerin
Raum
verlassen
hatten
gelang
Nebenklägerin
.
befreien
Hausdach
fliehen
Hilfe
Passanten
Nachbarn
Polizei
alarmieren
.
Noch
Eintreffen
flohen
Angeklagten
rinnen
T.
.
Tagen
stellte
Angeklagte
Beisein
Nebenklägerin
Polizei
.
Nebenklägerin
musste
Willen
auch
noch
Flucht
geklagten
Kl
.
sexuelle
Handlungen
vornehmen
.
So
bedrohte
etwa
Schusswaffe
erzwang
Weise
Ausübung
schlechtsverkehrs
.
Erst
Wochen
konnte
auch
Angeklagte
.
festgenommen
werden
.
näheren
Erörterung
bedürfen
Ausführungen
bundesanwalts
Antragsschriften
lediglich
folgenden
Gesichtspunkte
:
Revision
Angeklagten
.
rechtliche
Würdigung
Landgerichts
hält
Nachprüfung
stand
Strafkammer
Vorfall
Nachteil
Nebenklägerin
Angeklagten
.
begangene
sexuelle
Nötigung
§
Abs.
StGB
gewertet
hat
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
.
Feststellungen
erklärte
Angeklagte
Neben-klägerin
müsse
Sexualpraktik
"
Selbstbefriedigung
erlernen
veranlasste
nackt
Rücken
legen
Händen
Geschlechtsteile
berühren
erotisch
bewegen
.
sind
Tatbestandsvoraussetzungen
§
Abs.
StGB
belegt
;
Nebenklägerin
wurde
genötigt
sexuelle
Angeklagten
Dritten
dulden
Angeklagten
Dritten
vorzunehmen
.
erfordert
sexualbezogenen
Körperkontakt
Täter
Dritten
einerseits
Opfer
andererseits
;
Herbeiführen
sexuellen
Handlungen
Opfer
lediglich
Täter
Dritten
ausführt
wird
§
Abs.
StGB
erfasst
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Tat
Angeklagten
ist
jedoch
Nötigung
§
StGB
strafbar
Voraussetzungen
besonders
schweren
Falles
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
gegeben
sind
.
-9-
Senat
schließt
neuen
Hauptverhandlung
Feststellungen
getroffen
werden
können
Verurteilung
sexueller
Nötigung
§
Abs.
StGB
führen
können
;
ändert
selbst
Schuldspruch
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
StPO
.
steht
Angeklagte
.
änderten
Schuldvorwurf
wirksamer
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Senat
schließt
ebenfalls
Tatgericht
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
tateinheitlich
verwirklichten
Delikts
niedrigere
Einzelstrafe
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
geringere
Gesamtstrafe
erkannt
hätte
.
II
.
tatrichterliche
Bewertung
Konkurrenzverhältnisse
einzelnen
Taten
ist
frei
Angeklagten
nachteiligen
Rechtsfehlern
.
Strafkammer
hat
insoweit
ausgeführt
Angeklagten
jeweils
bezüglich
Opfers
verwirklichten
Delikte
seien
tateinheitlich
Sinne
§
StGB
begangen
werten
.
Straftaten
Nachteil
Nebenklägerinnen
.
Zeugin
stünden
zueinander
Verhältnis
Tatmehrheit
§
StGB
.
Hiergegen
ist
Ergebnis
erinnern
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
bilden
Tatzeitraum
Monaten
begangenen
Handlungen
Nachteil
verschiedenen
Opfer
Angeklagten
Dutzend
einzelne
Straftatbestände
verwirklichten
jeweils
höchstpersönliche
Rechtsgüter
Nebenklägerinnen
verletzten
insgesamt
einheitliche
materiellrechtliche
Tat
Sinne
§
StGB
;
Voraussetzungen
natürliche
noch
rechtliche
Handlungseinheit
sind
gegeben
.
1
.
Gesichtspunkt
natürlichen
Handlungseinheit
liegt
Tat
sachlichrechtlichen
Sinne
Wesentlichen
gleichartige
Handlungen
einheitlichen
Willen
getragen
werden
engen
räumlichen
zeitlichen
Zusammenhangs
so
miteinander
verbunden
sind
gesamte
Tätigwerden
natürlicher
Betrachtungsweise
objektiv
auch
Dritten
einheitliches
Geschehen
darstellt
.
.
;
s.
etwa
StGB
§
natürliche
Handlungseinheit
einheitlicher
9
;
§
Abs.
Entschluss
einheitlicher
.
Richten
Handlungen
Täters
höchstpersönliche
Rechtsgüter
Opfer
wird
Annahme
natürlichen
Handlungseinheit
zwar
grundsätzlich
ausgeschlossen
liegt
jedoch
bereits
nahe
aaO
§
Rdn
.
.
höchstpersönliche
Rechtsgüter
sind
additiven
Betrachtungsweise
allenfalls
Ausnahmefällen
zugänglich
.
können
Handlungen
nacheinander
höchstpersönliche
Rechtsgüter
Personen
richten
grundsätzlich
Aufeinanderfolge
noch
einheitlichen
Plan
Vorsatz
natürlichen
Handlungseinheit
Tat
Rechtssinne
zusammengefasst
werden
.
Ausnahmen
kommen
nur
Betracht
Aufspaltung
Tatgeschehens
Einzelhandlungen
außergewöhnlich
engen
zeitlichen
räumlichen
Zusammenhanges
etwa
Messerstichen
Schüssen
Sekunden
willkürlich
gekünstelt
erschiene
StGB
§
natürliche
Handlungseinheit
einheitlicher
9
;
NStZ
263
;
NStZ-RR
;
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Maßstäben
können
Handlungen
Angeklagten
.
einheitlichen
Tat
zusammengefasst
werden
.
Tätigwerden
Angeklagten
beruht
zwar
Beginn
ersten
Tat
gefassten
insoweit
einheitlichen
Entschluss
Frauen
bemächtigen
Ausübung
Zwang
Prostitution
zuzuführen
.
Gleichwohl
fehlt
Blick
konkreten
Tatumstände
erforderlichen
engen
Zusammenhang
.
Tathandlungen
betrafen
Freiheit
Recht
sexuelle
Selbstbestimmung
Opfer
jeweils
höchstpersönliche
Rechtsgüter
Geschädigten
.
Tatgeschehen
zog
insgesamt
Monate
.
Angeklagten
begangenen
Tathandlungen
lagen
teilweise
erhebliche
Zeiträume
so
bereits
ausreichenden
Verknüpfung
zeitlicher
Hinsicht
fehlt
.
Übrigen
erfolgten
Angriffe
auch
Grunde
abgesprochenen
Tatplan
folgend
jeweils
konkreten
Form
neu
separat
gefassten
Vorsatzes
veränderten
Tatsituation
unterschiedliche
Weise
.
Umstand
Angeklagte
.
einzelne
Opfer
einwirkte
Ziel
weiteren
Frauen
tätig
wurden
begründet
hier
ebenfalls
natürliche
Handlungseinheit
;
fehlt
auch
Blick
Umstand
erforderlichen
räumlichen
zeitlichen
Zusammenhang
.
Angeklagte
.
nötigte
Nebenklägerin
"
Ausbilderin
"
tätig
werden
bereits
unmittelbar
Angeklagten
beschlossen
hatten
Nebenklägerin
selbst
Prostitution
zuzuführen
.
Zeitpunkt
war
Nebenklägerin
einzige
Frau
Haus
aufhielt
.
Spätere
Einzelanweisungen
Nebenklägerin
fesseln
erniedrigen
erteilte
jeweils
Abwesenheit
Weise
Schluss
zulassen
würde
Angeklagte
habe
bereits
allein
Anweisung
Nebenklägerin
nötigend
Nebenklägerin
zugleich
eingewirkt
.
Entsprechendes
gilt
lich
Aufforderung
Nebenklägerin
Nebenklägerin
.
Stuhl
fesseln
Angeklagten
überwältigt
worden
war
.
Handlungen
wirkte
Angeklagte
gleichzeitig
derart
engen
Zusammenhang
Opfer
Geschehen
natürlicher
Betrachtungsweise
objektiv
auch
Dritten
insgesamt
einheitlich
darstellt
.
2
.
Beurteilung
Voraussetzungen
rechtlichen
Handlungseinheit
vorliegen
ist
zwar
zunächst
ebenfalls
berücksichtigen
Tathandlungen
Nachteil
jeweiligen
Geschädigten
Landgericht
zutreffend
erkannt
hat
gewisse
zeitliche
räumliche
sachliche
Berührungspunkte
bestehen
.
Allein
enge
zeitliche
räumliche
Verbundenheit
verschiedener
Handlungsabläufe
gleiche
Motivationslage
Täter
genügen
indes
Handlungen
Angeklagten
materiellrechtlichen
Tat
Sinne
§
StGB
verbinden
.
erforderlich
ist
vielmehr
zumindest
teilweise
Identität
objektiven
Ausführungshandlungen
.
ist
gegeben
Ausführungshandlungen
Täters
Tatbestandsverwirklichungen
notwendigen
Teil
zumindest
teilweise
identisch
sind
so
beitragen
Tatbestand
Betracht
kommender
Strafgesetze
erfüllen
aaO
Rdn
.
w.
;
vgl.
etwa
Tatbestände
Förderung
Prostitution
Zuhälterei
Menschenhandels
Handlungen
Nachteil
Frauen
StGB
Abs.
Handlung
1
;
Pfister
NStZ-RR
;
;
NStZ-RR
47
;
243
;
;
.
25
.
August
;
Pfister
NStZ-RR
f.
.
Maßstäben
liegt
hier
Tateinheit
.
Einzelnen
:
Nebenklägerinnen
beziehenden
Tathandlungen
sind
auch
nur
teilweise
identisch
.
Landgericht
hat
Taten
weiteren
jeweils
tateinheitlich
verwirklichten
Delikten
Geiselnahme
§
Abs.
2
.
Halbs
.
StGB
gewertet
.
Tathandlung
ist
Nötigen
Opfers
qualifizierten
Drohung
Ausnutzen
Täter
Entführen
Sichbemächtigen
Opfers
Nötigungsabsicht
geschaffenen
fortdauernden
Bemächtigungslage
nachträglich
gefassten
Vorsatzes
Rdn
.
.
jeweilige
Bemächtigungslage
wurde
zumindest
teilidentische
Handlung
Angeklagten
begründet
.
Nebenklägerin
wurde
14
.
August
überwältigt
Nebenklägerin
12
.
September
.
Auch
späteren
Handlungen
Angeklagten
vgl.
.
23
Juli
StR
§
überschnitten
zumindest
tatbestandlichen
Ausführungsakt
.
Tat
§
Abs.
2
.
Halbs
.
StGB
ist
bereits
Beginn
Nötigung
vollendet
;
Erreichen
Nötigungsziels
ist
erforderlich
BGHSt
;
483
;
302
;
Lackner/Kühl
StGB
26
.
Aufl
.
Rdn
.
.
;
11
.
Aufl
.
Rdn
.
11
;
aA
aaO
§
Rdn
.
9
;
§
Rdn
.
.
Zwar
ist
Tateinheit
anzunehmen
Nötigung
Tatopfer
Drohung
vorliegt
StGB
Abs.
Rechtsgüter
höchstpersönliche
;
NStZ-RR
;
.
17
Juli
;
Tateinheit
Handlungen
Ausnutzung
einheitlichen
gesamten
Geschehens
fortwirkenden
Gewalt
vgl.
NStZ
;
Tateinheit
einheitlichen
Täuschungshandlung
Geschädigten
vgl.
StGB
§
Abs.
Handlung
;
.
Nebenklägerinnen
wurden
jedoch
einheitliche
Handlung
getrennter
Weise
jeweils
individuell
einzelnen
Opfer
zugeschnittene
qualifizierte
Drohungen
genötigt
.
Einsatz
Nötigungsmittel
diente
zeitlichen
Tatgeschehens
auch
unterschiedlichen
Zielen
:
Nebenklägerin
Rolle
Freundin
Angeklagten
.
"
Aufpasserin
"
"
Ausbilderin
"
weiteren
Geschädigten
übernehmen
sollte
bezweckten
Angeklagten
Einflussnahme
Nebenklägerin
Freundin
Angeklagten
fungieren
titution
nachgehen
sollte
.
Selbst
teil-)identische
sonstige
Verhinderung
Flucht
Nebenklägerinnen
geeignete
Maßnahmen
sind
festgestellt
.
Blick
unterschiedliche
Rolle
resultierende
unterschiedliche
Behandlung
Nebenklägerinnen
Angeklagten
ist
auch
Zusammenhang
Urteilsgründe
zeitlich
überschneidenden
Festhaltens
Geschädigter
Haus
derartige
Teilidentität
entnehmen
.
Auch
Umstand
Handlungen
Angeklagten
Form
miteinander
verknüpft
sind
Nebenklägerin
ten
genötigt
wurde
ihrerseits
dienten
Nebenklägerin
tigen
führt
Annahme
rechtlichen
Handlungseinheit
.
Zwar
ist
grundsätzlich
Tateinheit
möglich
Nötigung
Anstiftung
abgenötigten
Handlung
.
12
.
Mai
;
aaO
§
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
.
Auch
könnte
Betracht
kommen
Nebenklägerin
abgepressten
Handlungen
Angeklagten
Grundsätzen
mittelbaren
Täterschaft
zuzurechnen
Nebenklägerin
möglicherweise
Voraussetzungen
entschuldigenden
Notstands
§
StGB
handelte
insoweit
Werkzeug
Angeklagten
Sinne
§
Abs.
2
.
Alt
.
StGB
anzusehen
sein
könnte
.
bedarf
indes
Ergebnis
näheren
Betrachtung
;
würde
erforderlichen
auch
nur
teilweisen
Identität
Ausführungshandlungen
bezüglich
jeweiligen
Geiselnahme
Nachteil
Nebenklägerinnen
führen
da
bereits
dargelegt
Angeklagte
.
Nötigungshandlungen
gleichzeitig
sukzessive
verschiedenen
Opfer
einwirkte
.
Auch
Verhältnis
Tat
Nachteil
Zeugin
Verabredung
schweren
Menschenhandel
sexuellen
Nötigung
Straftaten
Nachteil
weiteren
Geschädigten
kommt
Annahme
rechtlichen
Handlungseinheit
Betracht
;
insoweit
fehlt
ebenfalls
wenigstens
teilidentischen
Ausführungshandlung
.
Tathandlung
§
Abs.
.
Alt
.
StGB
ist
Verabredung
Verbrechen
begehen
anzustiften
.
Verabredung
ist
ernstlichen
Willen
getragene
Einigung
mindestens
Personen
verstehen
Verwirklichung
bestimmten
Verbrechens
mittäterschaftlich
mitzuwirken
Rdn
.
.
Feststellungen
Angeklagten
getroffene
Vereinbarung
überschneidet
Tathandlungen
Nachteil
Nebenklägerin
Nebenklägerinnen
noch
.
.
Verhältnis
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
.
schwerer
Menschenhandel
bezüglich
sonstigen
Opfer
verwirklichten
Delikten
gilt
schließlich
entsprechendes
.
jeweiligen
tatbestandsmäßigen
Handlungen
sind
ebenfalls
auch
nur
teilweise
identisch
.
Insbesondere
vermag
Umstand
Angeklagten
Nebenklägerin
lassten
beteiligen
Nebenklägerin
.
Haus
cken
Tateinheit
Delikten
Nachteil
Nebenklägerinnen
begründen
.
Tathandlung
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
Sichbemächtigen
anderen
Person
Einsatz
Gewalt
Drohung
empfindlichen
Übel
List
Täter
Absicht
handeln
muss
Opfer
Aufnahme
Prostitution
Vornahme
Duldung
sexueller
Handlungen
Sinne
§
Abs.
StGB
veranlassen
Eisele
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Tatbestand
ist
Erlangen
tatsächlichen
Gewalt
betroffene
Person
vollendet
Rdn
.
.
physische
Herrschaft
Nebenklägerin
wurde
Ausführung
Tatplans
Angeklagten
Nebenklägerinnen
.
erst
begründet
Angeklagte
Haus
überwältigte
fesselte
.
3
.
Senat
muss
entscheiden
Würdigung
richts
zutrifft
Angeklagten
begangenen
einzelnen
Delikte
Nachteil
jeweils
Geschädigten
Verhältnis
Tateinheit
stehen
.
könnten
insbesondere
Straftaten
Nachteil
Nebenklägerinnen
Bedenken
bestehen
:
Feststellungen
ist
Sicherheit
entnehmen
Bemächtigungslage
gesamten
Tatzeitraums
ununterbrochen
fortdauerte
.
Betracht
kommt
insbesondere
Zeiten
Angeklagten
Opfern
Hauses
aufhielten
physisches
Gewaltverhältnis
bestand
jeweils
Rückkehr
Haus
wieder
neu
begründet
wurde
.
könnte
rechtlich
Zäsur
werten
sein
Folge
Taten
Unterbrechung
Tatmehrheit
anzunehmen
wäre
.
Entsprechendes
gilt
Strafkammer
Delikte
Nachteil
Nebenklägerin
zusammengefasst
hat
Zeit
begangen
wurden
Haus
festgehalten
wurde
Angeklagte
anschließenden
Flucht
verwirklichte
.
rechtsfehlerhafte
Annahme
Tateinheit
wäre
Angeklagte
indes
beschwert
.
.
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
jeweils
V.
§
Abs.
Nr.
StGB
gestützte
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Angeklagten
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
formellen
aussetzungen
genannten
Vorschriften
liegen
.
Strafkammer
hat
auch
tragfähig
belegt
Angeklagte
.
Hanges
heblichen
Straftaten
Allgemeinheit
gefährlich
ist
.
hat
wesentlich
Gemengelage
triebhaften
Neigung
Angeklagten
sadistischen
sexuell
sadistischen
Handlungen
einen
Seite
ausgeprägten
kognitiven
manipulativen
Fähigkeiten
anderen
Seite
abgestellt
ausdrücklich
Blick
genommen
Angeklagte
strafrechtlich
vergleichsweise
geringfügig
vorbelastet
ist
Sachverständigen
diagnostizierte
sexuelle
allgemeine
Sadismus
Angeklagten
bisher
Auffälligkeiten
geführt
hat
.
IV
.
Angeklagte
.
Landgericht
getroffene
Kostenentscheidung
wendet
kommt
statthaftes
Rechtsmittel
§
Satz
§
Abs.
Satz
Revision
sofortige
Beschwerde
Betracht
Gieg
KK
.
Aufl
.
.
.
hat
Angeklagte
Frist
§
Abs.
erhoben
.
V.
Hinblick
nur
geringen
Teilerfolg
Revision
Angeklagten
.
ist
unbillig
auch
Beschwerdeführer
gesamten
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
belasten
§
Abs.
.
B.
Revision
Angeklagten
Frage
konkurrenzrechtlichen
Würdigung
Taten
gelten
Ausführungen
Revision
Angeklagten
.
entsprechend
;
nachteiliger
Rechtsfehler
liegt
dort
dargelegten
Gründen
insoweit
auch
bezüglich
Angeklagten
.
II
.
Anlass
Angeklagten
Vorliegen
zungen
Unterbringung
§
StGB
erörtern
bestand
Ansicht
Revision
bereits
Feststellungen
symptomatischer
Zusammenhang
eventuell
vorliegenden
Hang
Angeklagten
alkoholische
Getränke
andere
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
begangenen
Straftaten
liegt
.
Pfister
Sost-Scheible