NAMEN StR 19 November Strafsache 1 . 2 . Geiselnahme 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 24 . September Sitzung 19 November teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten nur Verhandlung 24 . September Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten . nur Verhandlung 24 . September Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin nur Verhandlung 24 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten . wird Urteil Landgerichts 2 Juli betrifft Schuldspruch geändert Angeklagte Geiselnahme Tateinheit schwerem Menschenhandel besonders schwerer Vergewaltigung schwerer Vergewaltigung rechtlich zusammentreffenden Fällen Vergewaltigung rechtlich zusammentreffenden Fällen sexueller Nötigung rechtlich zusammentreffenden Fällen Nötigung Geiselnahme Tateinheit schwerem Menschenhandel sexueller Nötigung rechtlich zusammentreffenden Fällen schweren Menschenhandels Verabredung schweren Menschenhandel sexuellen Nötigung schuldig ist . weitergehende Revision Angeklagten . Revision Angeklagten werden verworfen . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten . Geiselnahme Tateinheit schwerem Menschenhandel besonders schwerer Vergewaltigung schwerer Vergewaltigung rechtlich zusammentreffenden Fällen Vergewaltigung rechtlich zusammentreffenden Fällen sexueller Nötigung rechtlich zusammentreffenden Fällen Tat Nachteil Nebenklägerin Geiselnahme Tateinheit Menschenhandel sexueller Nötigung rechtlich zusammentreffenden Fällen Tat Nachteil Nebenklägerin schweren Menschenhandels Tat Nachteil Nebenklägerin . Verabredung schweren Menschenhandel sexuellen Nötigung Tat Nachteil Zeugin Gesamtfreiheitsstrafe Jahren teilt Sicherungsverwahrung angeordnet . Angeklagten hat Geiselnahme Tateinheit schwerem Menschenhandel Tat Nachteil Nebenklägerin Geiselnahme heit schwerem Menschenhandel Vergewaltigung rechtlich zusammentreffenden Fällen sexueller Nötigung rechtlich zusammentreffenden Fällen Tat Nachteil Nebenklägerin schweren Menschenhandels Tat Nachteil Nebenklägerin . Verabredung schwerem Menschenhandel sexuellen Nötigung Tat Nachteil Zeugin Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Übrigen hat Angeklagte freigesprochen . Adhäsionsverfahren hat Angeklagten verurteilt Gesamtschuldner Nebenklägerin Schmerzensgeld Höhe € Zinsen Nebenklägerin . Schmerzensgeld Höhe € Zinsen zahlen . Angeklagten . hat Zahlung Schmerzensgeldes Höhe € Zinsen Nebenklägerin verurteilt . Schließlich hat Ersatzpflicht Angeklagten bezüglich weiterer materieller immaterieller Schäden Nebenklägerinnen festgestellt . Angeklagten rügen Revisionen Verletzung materiellen Rechts ; Angeklagte . erhebt Verfahrensrüge beanstandet Adhäsionsverfahren getroffene Kostenentscheidung . Rechtsmittel führt Sachrüge geringfügigen Änderung betreffenden Schuldspruchs ; Übrigen hat Erfolg . Revision Angeklagten ist insgesamt gründet . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagten planten Angeklagten Einfamilienhaus Bordell betreiben . Bemühungen Prostituierte anzuwerben fehlgeschlagen waren kamen jeweils Vorwand junge Frauen Haus locken . Dort sollten Angeklagten . überwältigt Schlafzimmer Obergeschoss bracht gefesselt werden . Einsatz Nötigungsmitteln auch Drohung Tode langandauernden Freiheitsentziehung sollten sodann Prostitution zugeführt werden . Ausführung Plans nahmen zunächst Vorspiegelung Angebots Aushilfstätigkeit Nebenklägerin . Angeklagte Kontakt brachte Haus entfernte . Dort überwältigte Angeklagte . Einsatz Gewalt ; gezeit wurde Willen festgehalten . Angeklagte . wickelte gesamten Körper Nebenklägerin Frischhaltefolie ; konnte mehr bewegen kaum noch atmen hatte Todesangst . schnitt Folie erst wieder Nebenklägerin zugesagt hatte tun verlange . Tagen entschieden Angeklagten Nebenklägerin doch Prostitution zuzuführen . wollte Angeklagte . Freundin haben . beging zahlreiche Sexualdelikte Nachteil forderte Ersatz Prostituierte finden . veranlasste Einsatz massiver Drohungen zukünftig " Ausbilderin " überwältigenden Frauen tätig werden erniedrigen fesseln . Eindruck eingesetzten zahlreichen mittel ermöglichte Nebenklägerin Angeklagten bekannten Zeugin telefonisch Kontakt aufzunehmen . Angeklagten auch Zeugin Haus locken dort überwältigen Einsatz Gewalt Drohungen Prostitution zuzuführen . Zeugin wurde jedoch misstrauisch lehnte schließlich scheinbar seriösen Angebote Angeklagten . erkannten Plan bezüglich Zeugin gescheitert war verfolgten . Etwa Monat später nahmen Kontakt Nebenklägerin . Angeklagte noch Nebenklägerin Nebenklägerin aufhielt . Dort fesselte Angeklagte . Handschellen Seil . Folgezeit schüchterte Angeklagte . klagten verbrachte Haus auch Absprache Zwang Drohungen weiter . Zeugin wurde Metallkäfig gesperrt musste gefesselt Hundenapf essen wurde Tode besten Freundin bedroht . Einzelfällen kam Nebenklägerin . Ansinnen Angeklagten Fesselungen ähnliche Handlungen klägerin vorzunehmen . Nebenklägerin musste len auch Geschlechtsverkehr Angeklagten ausführen immer wollte . wurde gezwungen Prostitution zugehen insgesamt Freiern sexuelle Dienstleistungen vorzunehmen . Entgelt lieferte jeweils Angeklagten . Aufforderung Angeklagten benannte Nebenklägerin Mädchen Bekanntenkreis weitere potentielle opfer auch Nebenklägerin . . war Angeklagten bereits bekannt Anzeige Internet Tätigkeit Babysitterin gesucht Nebenklägerin anweisungsgemäß telefoniert hatte . Eindruck eingesetzten Nötigungsmittel vereinbarte Nebenklägerin Treffen Nebenklägerin . telefonisch Vor . veranlasste Nebenklägerin . gemeinsam Angeklagten Haus fahren . Dort überwältigte Angeklagte . Nebenklägerin . fesselte knebelte zog Leinenbeutel Kopf entkleidete . Anweisung musste Nebenklägerin Nebenklägerin . kurze Zeit später besonders erniedrigenden Position Stuhl festbinden ; sodann befragte Angeklagte . Nebenklägerin . geklagte Kl . persönlichen Verhältnisse . Nebenklägerin Raum verlassen hatten gelang Nebenklägerin . befreien Hausdach fliehen Hilfe Passanten Nachbarn Polizei alarmieren . Noch Eintreffen flohen Angeklagten rinnen T. . Tagen stellte Angeklagte Beisein Nebenklägerin Polizei . Nebenklägerin musste Willen auch noch Flucht geklagten Kl . sexuelle Handlungen vornehmen . So bedrohte etwa Schusswaffe erzwang Weise Ausübung schlechtsverkehrs . Erst Wochen konnte auch Angeklagte . festgenommen werden . näheren Erörterung bedürfen Ausführungen bundesanwalts Antragsschriften lediglich folgenden Gesichtspunkte : Revision Angeklagten . rechtliche Würdigung Landgerichts hält Nachprüfung stand Strafkammer Vorfall Nachteil Nebenklägerin Angeklagten . begangene sexuelle Nötigung § Abs. StGB gewertet hat Fall . 6 . Urteilsgründe . Feststellungen erklärte Angeklagte Neben-klägerin müsse Sexualpraktik " Selbstbefriedigung erlernen veranlasste nackt Rücken legen Händen Geschlechtsteile berühren erotisch bewegen . sind Tatbestandsvoraussetzungen § Abs. StGB belegt ; Nebenklägerin wurde genötigt sexuelle Angeklagten Dritten dulden Angeklagten Dritten vorzunehmen . erfordert sexualbezogenen Körperkontakt Täter Dritten einerseits Opfer andererseits ; Herbeiführen sexuellen Handlungen Opfer lediglich Täter Dritten ausführt wird § Abs. StGB erfasst StGB . Aufl . § Rdn . . Tat Angeklagten ist jedoch Nötigung § StGB strafbar Voraussetzungen besonders schweren Falles § Abs. Satz Nr. StGB gegeben sind . -9- Senat schließt neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können Verurteilung sexueller Nötigung § Abs. StGB führen können ; ändert selbst Schuldspruch entsprechender Anwendung § Abs. StPO . steht Angeklagte . änderten Schuldvorwurf wirksamer geschehen hätte verteidigen können . Senat schließt ebenfalls Tatgericht zutreffender rechtlicher Würdigung tateinheitlich verwirklichten Delikts niedrigere Einzelstrafe Tat Nachteil Nebenklägerin geringere Gesamtstrafe erkannt hätte . II . tatrichterliche Bewertung Konkurrenzverhältnisse einzelnen Taten ist frei Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlern . Strafkammer hat insoweit ausgeführt Angeklagten jeweils bezüglich Opfers verwirklichten Delikte seien tateinheitlich Sinne § StGB begangen werten . Straftaten Nachteil Nebenklägerinnen . Zeugin stünden zueinander Verhältnis Tatmehrheit § StGB . Hiergegen ist Ergebnis erinnern . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bilden Tatzeitraum Monaten begangenen Handlungen Nachteil verschiedenen Opfer Angeklagten Dutzend einzelne Straftatbestände verwirklichten jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter Nebenklägerinnen verletzten insgesamt einheitliche materiellrechtliche Tat Sinne § StGB ; Voraussetzungen natürliche noch rechtliche Handlungseinheit sind gegeben . 1 . Gesichtspunkt natürlichen Handlungseinheit liegt Tat sachlichrechtlichen Sinne Wesentlichen gleichartige Handlungen einheitlichen Willen getragen werden engen räumlichen zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind gesamte Tätigwerden natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch Dritten einheitliches Geschehen darstellt . . ; s. etwa StGB § natürliche Handlungseinheit einheitlicher 9 ; § Abs. Entschluss einheitlicher . Richten Handlungen Täters höchstpersönliche Rechtsgüter Opfer wird Annahme natürlichen Handlungseinheit zwar grundsätzlich ausgeschlossen liegt jedoch bereits nahe aaO § Rdn . . höchstpersönliche Rechtsgüter sind additiven Betrachtungsweise allenfalls Ausnahmefällen zugänglich . können Handlungen nacheinander höchstpersönliche Rechtsgüter Personen richten grundsätzlich Aufeinanderfolge noch einheitlichen Plan Vorsatz natürlichen Handlungseinheit Tat Rechtssinne zusammengefasst werden . Ausnahmen kommen nur Betracht Aufspaltung Tatgeschehens Einzelhandlungen außergewöhnlich engen zeitlichen räumlichen Zusammenhanges etwa Messerstichen Schüssen Sekunden willkürlich gekünstelt erschiene StGB § natürliche Handlungseinheit einheitlicher 9 ; NStZ 263 ; NStZ-RR ; 12 . Aufl . § Rdn . w. . Maßstäben können Handlungen Angeklagten . einheitlichen Tat zusammengefasst werden . Tätigwerden Angeklagten beruht zwar Beginn ersten Tat gefassten insoweit einheitlichen Entschluss Frauen bemächtigen Ausübung Zwang Prostitution zuzuführen . Gleichwohl fehlt Blick konkreten Tatumstände erforderlichen engen Zusammenhang . Tathandlungen betrafen Freiheit Recht sexuelle Selbstbestimmung Opfer jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter Geschädigten . Tatgeschehen zog insgesamt Monate . Angeklagten begangenen Tathandlungen lagen teilweise erhebliche Zeiträume so bereits ausreichenden Verknüpfung zeitlicher Hinsicht fehlt . Übrigen erfolgten Angriffe auch Grunde abgesprochenen Tatplan folgend jeweils konkreten Form neu separat gefassten Vorsatzes veränderten Tatsituation unterschiedliche Weise . Umstand Angeklagte . einzelne Opfer einwirkte Ziel weiteren Frauen tätig wurden begründet hier ebenfalls natürliche Handlungseinheit ; fehlt auch Blick Umstand erforderlichen räumlichen zeitlichen Zusammenhang . Angeklagte . nötigte Nebenklägerin " Ausbilderin " tätig werden bereits unmittelbar Angeklagten beschlossen hatten Nebenklägerin selbst Prostitution zuzuführen . Zeitpunkt war Nebenklägerin einzige Frau Haus aufhielt . Spätere Einzelanweisungen Nebenklägerin fesseln erniedrigen erteilte jeweils Abwesenheit Weise Schluss zulassen würde Angeklagte habe bereits allein Anweisung Nebenklägerin nötigend Nebenklägerin zugleich eingewirkt . Entsprechendes gilt lich Aufforderung Nebenklägerin Nebenklägerin . Stuhl fesseln Angeklagten überwältigt worden war . Handlungen wirkte Angeklagte gleichzeitig derart engen Zusammenhang Opfer Geschehen natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch Dritten insgesamt einheitlich darstellt . 2 . Beurteilung Voraussetzungen rechtlichen Handlungseinheit vorliegen ist zwar zunächst ebenfalls berücksichtigen Tathandlungen Nachteil jeweiligen Geschädigten Landgericht zutreffend erkannt hat gewisse zeitliche räumliche sachliche Berührungspunkte bestehen . Allein enge zeitliche räumliche Verbundenheit verschiedener Handlungsabläufe gleiche Motivationslage Täter genügen indes Handlungen Angeklagten materiellrechtlichen Tat Sinne § StGB verbinden . erforderlich ist vielmehr zumindest teilweise Identität objektiven Ausführungshandlungen . ist gegeben Ausführungshandlungen Täters Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind so beitragen Tatbestand Betracht kommender Strafgesetze erfüllen aaO Rdn . w. ; vgl. etwa Tatbestände Förderung Prostitution Zuhälterei Menschenhandels Handlungen Nachteil Frauen StGB Abs. Handlung 1 ; Pfister NStZ-RR ; ; NStZ-RR 47 ; 243 ; ; . 25 . August ; Pfister NStZ-RR f. . Maßstäben liegt hier Tateinheit . Einzelnen : Nebenklägerinnen beziehenden Tathandlungen sind auch nur teilweise identisch . Landgericht hat Taten weiteren jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten Geiselnahme § Abs. 2 . Halbs . StGB gewertet . Tathandlung ist Nötigen Opfers qualifizierten Drohung Ausnutzen Täter Entführen Sichbemächtigen Opfers Nötigungsabsicht geschaffenen fortdauernden Bemächtigungslage nachträglich gefassten Vorsatzes Rdn . . jeweilige Bemächtigungslage wurde zumindest teilidentische Handlung Angeklagten begründet . Nebenklägerin wurde 14 . August überwältigt Nebenklägerin 12 . September . Auch späteren Handlungen Angeklagten vgl. . 23 Juli StR § überschnitten zumindest tatbestandlichen Ausführungsakt . Tat § Abs. 2 . Halbs . StGB ist bereits Beginn Nötigung vollendet ; Erreichen Nötigungsziels ist erforderlich BGHSt ; 483 ; 302 ; Lackner/Kühl StGB 26 . Aufl . Rdn . . ; 11 . Aufl . Rdn . 11 ; aA aaO § Rdn . 9 ; § Rdn . . Zwar ist Tateinheit anzunehmen Nötigung Tatopfer Drohung vorliegt StGB Abs. Rechtsgüter höchstpersönliche ; NStZ-RR ; . 17 Juli ; Tateinheit Handlungen Ausnutzung einheitlichen gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vgl. NStZ ; Tateinheit einheitlichen Täuschungshandlung Geschädigten vgl. StGB § Abs. Handlung ; . Nebenklägerinnen wurden jedoch einheitliche Handlung getrennter Weise jeweils individuell einzelnen Opfer zugeschnittene qualifizierte Drohungen genötigt . Einsatz Nötigungsmittel diente zeitlichen Tatgeschehens auch unterschiedlichen Zielen : Nebenklägerin Rolle Freundin Angeklagten . " Aufpasserin " " Ausbilderin " weiteren Geschädigten übernehmen sollte bezweckten Angeklagten Einflussnahme Nebenklägerin Freundin Angeklagten fungieren titution nachgehen sollte . Selbst teil-)identische sonstige Verhinderung Flucht Nebenklägerinnen geeignete Maßnahmen sind festgestellt . Blick unterschiedliche Rolle resultierende unterschiedliche Behandlung Nebenklägerinnen Angeklagten ist auch Zusammenhang Urteilsgründe zeitlich überschneidenden Festhaltens Geschädigter Haus derartige Teilidentität entnehmen . Auch Umstand Handlungen Angeklagten Form miteinander verknüpft sind Nebenklägerin ten genötigt wurde ihrerseits dienten Nebenklägerin tigen führt Annahme rechtlichen Handlungseinheit . Zwar ist grundsätzlich Tateinheit möglich Nötigung Anstiftung abgenötigten Handlung . 12 . Mai ; aaO § Rdn . ; aaO Rdn . . Auch könnte Betracht kommen Nebenklägerin abgepressten Handlungen Angeklagten Grundsätzen mittelbaren Täterschaft zuzurechnen Nebenklägerin möglicherweise Voraussetzungen entschuldigenden Notstands § StGB handelte insoweit Werkzeug Angeklagten Sinne § Abs. 2 . Alt . StGB anzusehen sein könnte . bedarf indes Ergebnis näheren Betrachtung ; würde erforderlichen auch nur teilweisen Identität Ausführungshandlungen bezüglich jeweiligen Geiselnahme Nachteil Nebenklägerinnen führen da bereits dargelegt Angeklagte . Nötigungshandlungen gleichzeitig sukzessive verschiedenen Opfer einwirkte . Auch Verhältnis Tat Nachteil Zeugin Verabredung schweren Menschenhandel sexuellen Nötigung Straftaten Nachteil weiteren Geschädigten kommt Annahme rechtlichen Handlungseinheit Betracht ; insoweit fehlt ebenfalls wenigstens teilidentischen Ausführungshandlung . Tathandlung § Abs. . Alt . StGB ist Verabredung Verbrechen begehen anzustiften . Verabredung ist ernstlichen Willen getragene Einigung mindestens Personen verstehen Verwirklichung bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken Rdn . . Feststellungen Angeklagten getroffene Vereinbarung überschneidet Tathandlungen Nachteil Nebenklägerin Nebenklägerinnen noch . . Verhältnis Tat Nachteil Nebenklägerin . schwerer Menschenhandel bezüglich sonstigen Opfer verwirklichten Delikten gilt schließlich entsprechendes . jeweiligen tatbestandsmäßigen Handlungen sind ebenfalls auch nur teilweise identisch . Insbesondere vermag Umstand Angeklagten Nebenklägerin lassten beteiligen Nebenklägerin . Haus cken Tateinheit Delikten Nachteil Nebenklägerinnen begründen . Tathandlung § Abs. Nr. StGB ist Sichbemächtigen anderen Person Einsatz Gewalt Drohung empfindlichen Übel List Täter Absicht handeln muss Opfer Aufnahme Prostitution Vornahme Duldung sexueller Handlungen Sinne § Abs. StGB veranlassen Eisele StGB . Aufl . § Rdn . . Tatbestand ist Erlangen tatsächlichen Gewalt betroffene Person vollendet Rdn . . physische Herrschaft Nebenklägerin wurde Ausführung Tatplans Angeklagten Nebenklägerinnen . erst begründet Angeklagte Haus überwältigte fesselte . 3 . Senat muss entscheiden Würdigung richts zutrifft Angeklagten begangenen einzelnen Delikte Nachteil jeweils Geschädigten Verhältnis Tateinheit stehen . könnten insbesondere Straftaten Nachteil Nebenklägerinnen Bedenken bestehen : Feststellungen ist Sicherheit entnehmen Bemächtigungslage gesamten Tatzeitraums ununterbrochen fortdauerte . Betracht kommt insbesondere Zeiten Angeklagten Opfern Hauses aufhielten physisches Gewaltverhältnis bestand jeweils Rückkehr Haus wieder neu begründet wurde . könnte rechtlich Zäsur werten sein Folge Taten Unterbrechung Tatmehrheit anzunehmen wäre . Entsprechendes gilt Strafkammer Delikte Nachteil Nebenklägerin zusammengefasst hat Zeit begangen wurden Haus festgehalten wurde Angeklagte anschließenden Flucht verwirklichte . rechtsfehlerhafte Annahme Tateinheit wäre Angeklagte indes beschwert . . § Abs. Abs. Satz StGB jeweils V. § Abs. Nr. StGB gestützte Anordnung Sicherungsverwahrung Angeklagten . lässt Rechtsfehler erkennen . formellen aussetzungen genannten Vorschriften liegen . Strafkammer hat auch tragfähig belegt Angeklagte . Hanges heblichen Straftaten Allgemeinheit gefährlich ist . hat wesentlich Gemengelage triebhaften Neigung Angeklagten sadistischen sexuell sadistischen Handlungen einen Seite ausgeprägten kognitiven manipulativen Fähigkeiten anderen Seite abgestellt ausdrücklich Blick genommen Angeklagte strafrechtlich vergleichsweise geringfügig vorbelastet ist Sachverständigen diagnostizierte sexuelle allgemeine Sadismus Angeklagten bisher Auffälligkeiten geführt hat . IV . Angeklagte . Landgericht getroffene Kostenentscheidung wendet kommt statthaftes Rechtsmittel § Satz § Abs. Satz Revision sofortige Beschwerde Betracht Gieg KK . Aufl . . . hat Angeklagte Frist § Abs. erhoben . V. Hinblick nur geringen Teilerfolg Revision Angeklagten . ist unbillig auch Beschwerdeführer gesamten Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen belasten § Abs. . B. Revision Angeklagten Frage konkurrenzrechtlichen Würdigung Taten gelten Ausführungen Revision Angeklagten . entsprechend ; nachteiliger Rechtsfehler liegt dort dargelegten Gründen insoweit auch bezüglich Angeklagten . II . Anlass Angeklagten Vorliegen zungen Unterbringung § StGB erörtern bestand Ansicht Revision bereits Feststellungen symptomatischer Zusammenhang eventuell vorliegenden Hang Angeklagten alkoholische Getränke andere berauschende Mittel Übermaß nehmen begangenen Straftaten liegt . Pfister Sost-Scheible