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2.1 KiB

BESCHLUSS
13
.
April
Strafsache
Beihilfe
gewerbsmäßigen
Hehlerei
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
13
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Oktober
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Hehlerei
Fällen
Beihilfe
Hehlerei
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
hiergegen
gerichtete
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Schuldspruch
Einzelstrafaussprüche
jeweils
Monaten
Freiheitsstrafe
weisen
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Ausspruch
Gesamtstrafe
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
formelhaften
Vorbemerkung
Kammer
"
relevanten
Aspekte
erneut
berücksichtigt
gegeneinander
abgewogen
"
habe
Berücksichtigung
"
engen
zeitlichen
räumlichen
auch
situativen
Zusammenhangs
"
Einsatzstrafe
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
erhöht
.
hat
Strafkammer
bedacht
Erhöhung
Einsatzstrafe
Regel
niedriger
auszufallen
hat
gleichartigen
Taten
hier
:
Kfz-Zulassungen
Vermittlung
jeweils
unterschlagener
Fahrzeuge
Oktober
November
Recht
angenommener
enger
zeitlicher
sachlicher
situativer
Zusammenhang
besteht
vgl.
103
;
.
13
November
.
Gesamtstrafe
Summe
Einzelstrafen
nahe
kommt
wäre
jedenfalls
eingehende
Darlegung
erforderlich
gewesen
Gründen
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
StGB
vorgesehene
Rahmen
Gesamtstrafenbildung
nahezu
ausgeschöpft
wurde
StGB
§
Abs.
Bemessung
;
.
13
November
;
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Gesamtstrafe
muss
erneut
zugemessen
werden
.
Feststellungen
können
jedoch
bestehen
bleiben
sind
rechtsfehlerfrei
getroffen
.
Ergänzende
Feststellungen
sind
möglich
bisherigen
Widerspruch
stehen
.
Lienen
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Sost-Scheible