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108 lines
856 B

BESCHLUSS
22
.
Mai
Strafsache
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Mai
gemäß
§
beschlossen
:
"
Gegenvorstellung
"
Verurteilten
Senatsbeschluss
5
.
April
wird
kostenpflichtig
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Gegenvorstellung
bezeichnete
Rechtsbehelf
hat
Erfolg
.
Gegenvorstellung
kann
Verwerfungsbeschluss
§
Abs.
aufgehoben
werden
.
Vorbringen
ist
unzulässig
Antrag
§
auszulegen
ist
.
Antrag
ist
Wochenfrist
§
Satz
fristgerecht
Revisionsgericht
angebracht
worden
vgl.
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
.
.
Übrigen
wäre
Antrag
auch
unbegründet
.
entscheidungserhebliche
Verletzung
rechtlichen
liegt
.
Senat
hat
Entscheidung
Tatsachen
sonstige
Umstände
verwertet
Verurteilte
gehört
worden
wäre
noch
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
.
Begründung
Gegenvorstellung
stellt
vielmehr
Teil
wörtliche
Wiederholung
Revisionsvortrages
.
Lienen