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251 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
2
.
April
Strafsache
Beihilfe
besonders
schweren
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
2
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
September
Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben
jedoch
bleiben
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
besonders
schweren
Vergewaltigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Eigentum
stehenden
Pkw
eingezogen
.
wendet
Beschwerdeführer
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verfahrensrügen
bleiben
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
Sachrüge
durchgeführte
umfassende
Überprüfung
Urteils
hat
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Rechtsfolgenausspruch
kann
hingegen
Bestand
haben
.
1
.
Landgericht
hat
Einziehung
Tat
verwendeten
rechtlich
zutreffend
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
gestützt
.
hat
indes
bedacht
Maßnahme
Vorschrift
Charakter
Nebenstrafe
hat
Strafzumessungsentscheidung
darstellt
.
Wird
Täter
Weise
zustehender
Gegenstand
unbeträchtlichem
Wert
entzogen
ist
bestimmender
Gesichtspunkt
Bemessung
verhängenden
Strafe
Wege
Gesamtbetrachtung
Täter
treffenden
Rechtsfolgen
angemessen
berücksichtigen
.
.
;
Beschluss
16
.
Februar
NStZ-RR
.
Gesamtbetrachtung
hat
Landgericht
vorgenommen
;
Wert
Pkw
hat
Feststellungen
getroffen
.
Senat
kann
ausschließen
Strafkammer
Beachtung
oben
dargelegten
Grundsätze
Angeklagten
verwirkte
Freiheitsstrafe
milder
bemessen
hätte
.
2
.
Wegfall
Strafausspruchs
führt
auch
Aufhebung
rechtsfehlerfreien
Einziehungsentscheidung
steht
Bemessung
Strafe
beschrieben
untrennbaren
inneren
Zusammenhang
vgl.
aaO
.
3
.
Rechtsfolgenausspruch
Grunde
liegenden
Feststellungen
werden
Rechtsfehler
berührt
können
bestehen
bleiben
.
Pfister
Gericke