BESCHLUSS 2 . April Strafsache Beihilfe besonders schweren Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 2 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . September Rechtsfolgenausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe besonders schweren Vergewaltigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Eigentum stehenden Pkw eingezogen . wendet Beschwerdeführer Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Verfahrensrügen bleiben Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung Urteils hat Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Rechtsfolgenausspruch kann hingegen Bestand haben . 1 . Landgericht hat Einziehung Tat verwendeten rechtlich zutreffend § Abs. Abs. Nr. StGB gestützt . hat indes bedacht Maßnahme Vorschrift Charakter Nebenstrafe hat Strafzumessungsentscheidung darstellt . Wird Täter Weise zustehender Gegenstand unbeträchtlichem Wert entzogen ist bestimmender Gesichtspunkt Bemessung verhängenden Strafe Wege Gesamtbetrachtung Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen berücksichtigen . . ; Beschluss 16 . Februar NStZ-RR . Gesamtbetrachtung hat Landgericht vorgenommen ; Wert Pkw hat Feststellungen getroffen . Senat kann ausschließen Strafkammer Beachtung oben dargelegten Grundsätze Angeklagten verwirkte Freiheitsstrafe milder bemessen hätte . 2 . Wegfall Strafausspruchs führt auch Aufhebung rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung steht Bemessung Strafe beschrieben untrennbaren inneren Zusammenhang vgl. aaO . 3 . Rechtsfolgenausspruch Grunde liegenden Feststellungen werden Rechtsfehler berührt können bestehen bleiben . Pfister Gericke