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2315 lines
20 KiB

NAMEN
14
Juli
Strafsache
Beihilfe
Betrug
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
vom12
Juli
Sitzung
14
Juli
teilgenommen
haben
:
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzende
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Pfister
Lienen
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Mai
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
S.
Beihilfe
versuchten
Betrug
verurteilt
wird
;
Ausspruch
Einzelstrafen
Fällen
S.
Urteilsgründe
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Aktenzeichen
:
KLs
Beihilfe
Betrug
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Dauer
Jahren
untersagt
Beruf
Rechtsanwalts
auszuüben
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Reihe
Verfahrensrügen
einzelnen
sachlichrechtlichen
Beanstandungen
.
Urteil
gleichen
Tag
hat
Landgericht
gesondert
Verfolgten
Aktenzeichen
:
Beihilfe
Betrug
Fällen
Beihilfe
versuchten
Betrug
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Dauer
Jahren
untersagt
Beruf
Rechtsanwalts
auszuüben
.
Verfahren
Revision
Urteil
ist
Senat
chen
StR
anhängig
.
Senat
hat
Verfahren
Zweck
gemeinsamer
Verhandlung
Revisionsgericht
miteinander
verbunden
.
II
.
Feststellungen
Landgerichts
hatte
Angeklagte
Jahr
Tätigkeit
Rechtsanwalt
Sozietät
aufgenommen
.
war
dort
bereits
tätig
bestellt
Amtsniederlegung
März
verstärkt
Notar
Beurkundung
Kaufverträgen
befaßt
.
Juli
vorläufig
Notaramtes
enthoben
worden
war
wurde
Angeklagte
Notarvertreter
bestellt
nahm
fortan
Notargeschäfte
.
bereitete
Vorgänge
Bürovorsteher
kümmerte
insbesondere
Mandanten
.
beschäftigte
Anfang
Notariat
ca.
Urkundsgeschäften
bezogen
über
stücksobjekte
.
Gegenstand
Verfahrens
sind
Grundstücksobjekte
weitere
Personen
verschiedene
Kreditinstitute
jeweils
Täuschung
Wert
Grundstücks
Werthaltigkeit
Sicherheiten
Gewährung
Darlehen
veranlaßten
Überfinanzierung
erlangten
Beträge
vereinnahmten
.
Mehrzahl
Fälle
wurden
Kredite
alsbald
mehr
bedient
so
Kreditinstitute
Verwertung
Sicherheiten
betreiben
teilweise
ganz
erhebliche
Millionen
DM
gehenden
Verluste
realisieren
mußten
.
Fall
war
Ausfall
Kredits
Ursache
Kreditinstitut
Geschäftstätigkeit
einstellen
mußte
.
ist
bereits
Fälle
Betruges
rechtskräftig
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
.
Angeklagte
haben
lungen
Landgerichts
Taten
Beihilfe
geleistet
Vermutung
Kenntnis
kreditgewährenden
Banken
jeweils
getäuscht
worden
waren
Notaranderkonto
eingegangenen
Darlehensbeträge
jeweils
auch
Täter
auskehrten
Täter
somit
Vollendung
Betrugs
unterstützten
Schädigung
Banken
Kauf
nahmen
sogar
wollten
weiterhin
Mandate
sichern
hohen
Geschäftswerte
ches
Gebührenaufkommen
versprachen
.
.
Revision
Angeklagten
hat
nur
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
1
.
Verfahrensrügen
versagen
.
Senat
nimmt
insoweit
Bezug
Darlegungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
13
.
Dezember
Revisionshauptverhandlung
wiederholt
hat
.
Ergänzender
Erörterung
bedürfen
nur
folgenden
Beanstandungen
:
Rüge
erkennende
Gericht
sei
vorschriftsmäßig
besetzt
gewesen
ist
zulässig
erhoben
.
Darlegung
Angeklagten
erklärten
erstmals
Hauptverhandlung
24
.
Mai
Lebenslauf
Besetzungseinwände
erhoben
waren
ist
rechtzeitigen
Besetzungseinwand
§
Nr.
§
Abs.
ausreichend
;
enthält
konkludent
Vortrag
Vernehmung
Angeklagten
Sache
erst
Erhebung
Besetzungseinwände
erfolgt
ist
.
Rüge
ist
aber
unbegründet
.
Präsidium
hat
hier
allgemeine
Umschreibung
erfunden
bestimmte
Sache
Bestand
1
.
Großen
Strafkammer
herauszunehmen
.
waren
vielmehr
Vergangenheit
Anwaltssachen
generell-abstrakt
beschriebene
Sonderzuständigkeit
zugewiesen
.
Präsidium
hat
1
.
Großen
Strafkammer
nun
genau
Sonderzuständigkeit
weggenommen
Formulierung
5
.
Großen
Strafkammer
zugeschlagen
.
Gesichtspunkt
wurde
1
.
Große
Strafkammer
primär
Sache
bereits
zuvor
allgemeinen
Merkmalen
beschriebenen
Tätigkeitsbereich
entlastet
.
war
auch
Revision
bestrittenen
Verringerung
Strafkammern
notwendigen
Halbierung
1
.
Großen
Strafkammer
zulässig
auch
konkreten
Fall
nur
einziges
Verfahren
betroffen
war
.
Auch
besonders
kritischer
Überprüfung
gerechtigkeit
Auswahlkriterien
BGHSt
bestehen
Verfahrensweise
hier
Bedenken
.
kann
dahinstehen
Einwand
Zuweisung
verstoße
auch
§
Abs.
getroffene
Regelung
Geschäftsverteilungsplans
rechtzeitig
erhoben
ist
.
Rüge
Strafkammer
habe
Unrecht
Zuständigkeit
angenommen
§
Nr.
Wirtschaftsstrafkammer
sei
Sache
aber
Wirtschaftsstrafsache
§
Abs.
Nr.
Kammer
gehöre
ist
zulässig
erhoben
Generalbundesanwalt
genannten
Erwägungen
unbegründet
.
Unbegründet
ist
auch
Rüge
Angeklagten
sei
letzte
Wort
gewährt
worden
.
liegt
folgender
Verfahrensablauf
:
Erkrankung
Verteidigers
war
Verfahren
Angeklagten
94
.
Verhandlungstag
abgetrennt
gesondert
fortgeführt
worden
.
Angeklagte
bereits
102
.
Verhandlungstag
letzte
Wort
gehabt
hatte
wurde
103
.
Verhandlungstag
erneut
Beweisaufnahme
eingetreten
.
Verkündung
Beschlüssen
wurde
Beteiligten
Gelegenheit
Stellungnahme
gegeben
Verfahren
Angeklagten
ebenfalls
noch
beendete
Verfahren
wieder
samen
Verkündung
Entscheidung
verbunden
werden
könnten
Protokollband
Blatt
.
gaben
Verfahrensbeteiligten
Stellungnahme
.
Sodann
wurde
Beweisaufnahme
geschlossen
Schlußanträge
wurden
wiederholt
Angeklagte
hatte
letzte
Wort
erklärte
.
Sodann
wurde
Beschluß
verkündet
Verhandlung
nuten
später
Urteilsverkündung
fortgesetzt
werden
sollte
Verfahren
Verfahren
gem.
§
StPO
gemeinsamen
Verkündung
Entscheidung
verbunden
wurde
.
Uhr
wurde
sodann
Strafsachen
jeweils
Urteil
verkündet
gemeinsam
begründet
Angeklagten
zuvor
nochmals
Gelegenheit
Äußerung
gegeben
worden
war
.
Verfahrensweise
ist
§
Abs.
verletzt
.
Verkündung
Beschlusses
war
Wiedereintritt
Verhandlung
.
Bereits
Prozeßverlauf
belegt
eindeutig
Tatgericht
Verbindung
zuvor
getrennten
Sachen
Zwecke
weiterer
gemeinsamer
Verhandlung
herbeiführen
wollte
.
Verfahren
stand
lediglich
noch
Urteilsverkündung
.
Urteilsgründe
Angeklagten
weitestgehend
dekkungsgleich
sind
hat
Strafkammer
Verfahren
ersichtlich
nachvollziehbaren
Gesichtspunkten
Prozeßökonomie
ausschließlich
Anlaß
wieder
zusammengelegt
.
belegt
auch
unzutreffenden
Bezugnahme
§
StPO
abgesehen
Wortlaut
Beschlusses
.
Dort
heißt
Verbindung
gemeinsamen
Verkündung
Entscheidung
erfolgen
solle
.
formuliert
§
Gericht
Verbindung
Strafsachen
Zwecke
gleichzeitiger
Verhandlung
anordnen
kann
.
Maßnahme
billigenswerten
Gründen
Prozeßökonomie
gemeinsame
Verkündung
überwiegend
gleichlautender
Urteile
angeordnet
wurde
hat
Beschluß
Form
noch
Inhalt
Strafkammer
treffenden
Entscheidungen
Einfluß
genommen
.
Insbesondere
änderte
auch
prozessuale
Stellung
Angeklagten
Beschwerdeführer
.
liegt
Wiedereintritt
Verhandlung
vgl.
Wiedereintritt
-9-
4
;
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Beschwerdeführer
mußte
somit
erneut
letzte
Wort
gewährt
werden
.
Rüge
unzulässigen
Beschränkung
Verteidigung
§
Nr.
greift
.
Verteidigung
Einführung
zahlreicher
Notariatsakten
Hauptverhandlung
gedrängt
Landgericht
Substantiierung
Anträge
nur
Aufklärungsgesichtspunkten
stattgegeben
hatte
lag
Entscheidung
Akten
sofort
Akteneinsicht
gewähren
Verfahren
§
Abs.
einzuführen
Beschränkung
Verteidigung
wesentlichen
Punkt
:
Verteidiger
hatten
schon
Antragstellung
Verlesung
Gelegenheit
Akteneinsicht
;
hatten
Gelegenheit
Einführung
zusätzlicher
Teile
Hauptverhandlung
beantragen
folgenden
Monaten
Hauptverhandlung
erläuternde
Erklärungen
abzugeben
.
2
.
sachlichrechtliche
Überprüfung
führt
Änderung
Schuldspruchs
Fall
S.
Urteilsgründe
Aufhebung
Einzelstrafen
Fall
Fällen
Gesamtstrafe
.
übrigen
haben
Beanstandungen
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
aufgezeigt
.
Verurteilung
Angeklagten
Beihilfe
Betrug
ist
Grundsatz
beanstanden
.
Haupttäter
hat
kreditgewährenden
Banken
jeweils
Werthaltigkeit
Sicherung
Krediten
dienenden
Grundstücke
getäuscht
Bewilligung
Auszahlung
unzureichend
gesicherten
Krediten
veranlaßt
Vermögensschaden
durch
Grundschulden
abgesicherten
Krediten
vgl.
zuletzt
.
6
.
Juni
m.w
.
.
Überfinanzierung
freien
Geldbeträge
verwenden
.
Angeklagte
hat
Betrug
mitgewirkt
Kreditinstitute
bedingt
Darlehensvaluta
Notaranderkonto
überwiesen
hatten
Geld
dort
auszahlten
u.a.
Haupttäter
betrügerisch
erlangte
Überfinanzierung
zugute
brachten
.
hat
auch
Fällen
Kreditinstitute
selbst
noch
Erfüllung
Treuhandauflagen
täuschte
Erfolg
Haupttat
gefördert
.
hat
Einzelheiten
Betrugshandlungen
kennen
Anfang
gewußt
Haupttäter
Grundstücksgeschäfte
Überfinanzierung
nutzen
wollte
S.
Geschäfte
mitwirkte
ausschließlich
abzielten
Wege
Betruges
Finanzmittel
schöpfen
vgl.
StGB
Hilfeleisten
.
hat
anfallenden
Notariatsgebühren
Abwicklung
Geschäfte
mitgewirkt
Kenntnis
Fälle
Urteilsgründe
Annahme
Vermögensschädigung
Kreditinstitute
.
hat
Haupttäter
solidarisiert
.
Tatbeitrag
ist
berufstypische
neutrale
Handlung
anzusehen
StGB
Beihilfe
;
NStZ
.
umfangreichen
Angriffe
Revision
Beweiswürdigung
zeigen
Rechtsfehler
.
Landgericht
hat
erkannt
festgestellten
Einzelumstände
so
extreme
Steigerung
Grundstückskaufpreises
kurzer
Zeit
Bewilligung
Grundschulden
Kaufpreis
wesentlich
übersteigenden
Höhe
Abgabe
Schuldanerkenntnissen
unspezifizierte
Leistungen
allein
Überzeugungsbildung
ausgereicht
hätte
.
hat
nur
Vielzahl
Indizien
nachvollziehbar
Überzeugung
Einbindung
Angeklagten
Betrugstaten
verschafft
.
konnte
auch
Einzelfällen
festgestellten
massiven
Verstöße
Treuhandauflagen
so
Entgegennahme
Verrechnungsschecks
Nachweis
Banken
vorausgesetzten
Eigenkapitals
zeitgleicher
Rückführung
Eigenkapitalsumme
eingegangenen
abstellen
regelmäßig
Angeklagten
gemeinschaftlich
getroffenen
Verfügung
Notaranderkonto
vorläufigen
Amtsenthebung
mehr
befugt
war
vorliegenden
Beihilfevorsatz
schließen
.
wesentlichen
Wahrunterstellung
beruhenden
Feststellung
habe
Notariatsvorgänge
betreffend
Haupttäter
gegeben
ligkeiten
festzustellen
zumindest
Angeklagten
nachvollziehbar
erklärt
worden
waren
mußte
Landgericht
Schluß
Gutgläubigkeit
auch
hier
abgeurteilten
Fällen
ziehen
.
Landgericht
hat
intensiv
Vorgängen
auseinandergesetzt
S.
.
Fall
Objekt
S.
tragen
allerdings
Feststellungen
Verurteilung
Angeklagten
Beihilfe
vollendeten
Betrug
.
hatten
Angeklagte
vorgestellt
Wert
Grundstücks
Lagerhalle
betrage
nur
Mio.
DM
so
Vermögen
Bank
Auszahlung
Darlehens
Mio.
DM
Höhe
Differenz
DM
konkret
gefährdet
ausreichend
bestellte
Grundschuld
gesichert
sei
.
Vorstellung
beruhte
Kenntnis
Angeklagten
Objekt
beurkundeten
Kaufvertrag
Kaufpreis
Mio.
DM
vereinbart
war
aber
alsbald
Mio.
DM
duziert
worden
war
kreditgewährenden
Bank
mitgeteilt
wurde
.
anderen
Fällen
auch
wollte
Käufer
Überfinanzierung
frei
verfügbare
Geldmittel
verschaffen
.
Annahme
entsprechenden
Vermögensgefährdung
steht
hier
allerdings
Feststellung
kreditgewährenden
Bank
Wertgutachten
vorlag
Objekt
Jahre
Darlehensgewährung
Verkehrswert
Mio.
DM
hatte
.
liegt
Darlehen
Zeitpunkt
Vermögensverfügung
also
Darlehensauszahlung
vgl.
.
6
.
Juni
m.w
.
.
Grundschuld
Mio.
DM
ausreichend
gesichert
gewesen
ist
.
Zwar
wurde
Darlehen
alsbald
mehr
bedient
so
Bank
Zwangsversteigerungsverfahren
einleitete
hat
Landgericht
weitere
Entwicklung
geklärt
lediglich
vermutet
Bank
sei
Kreditengagement
großen
Schaden
davongekommen
.
belegen
Feststellungen
Vermögensschaden
Form
Vermögensgefährdung
Bank
Tatzeitpunkt
nur
Beihilfe
Angeklagten
versuchten
Betrug
.
Senat
hat
Schuldspruch
geändert
.
Einzelstrafe
kann
bestehen
bleiben
.
Landgericht
hat
Strafrahmen
bis
zu
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
Strafe
Monaten
verhängt
ausdrücklich
gewürdigt
kreditgewährende
Bank
so
gut
Schaden
Engagement
herausgekommen
ist
.
Senat
kann
gleichwohl
ausschließen
Tatrichter
hätte
Möglichkeit
weiteren
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
§
Abs.
StGB
Strafrahmenobergrenze
nur
Jahren
Monaten
bedacht
noch
niedrigere
Strafe
verhängt
hätte
.
weiteren
Fällen
bestehen
Darlegungen
Schadensumfang
durchgreifende
rechtliche
Bedenken
.
Landgericht
hat
Fall
Urteilsgründe
Objekt
erkennbaren
Überfinanzierungsbetrag
Mio.
DM
Differenz
beurkundeten
Kaufpreises
Mio.
DM
tatsächlich
vereinbarten
Kaufpreis
Mio.
DM
tatsächlich
eingetretenen
Schaden
abgestellt
Differenz
geschädigten
Bank
teilweisen
Finanzierung
Objekts
ausgereichten
Darlehen
Mio.
DM
Erlös
Zwangsversteigerung
DM
also
Mio.
DM
errechnet
hat
.
Geht
Landgericht
anderen
Fällen
getan
hat
Verkehrswert
Höhe
tatsächlich
vereinbarten
Kaufpreises
so
ist
besorgen
Landgericht
verkannt
hat
Verkehrswert
Grundstücks
Mio.
DM
ungesicherte
Teil
Darlehens
konkrete
Vermögensgefährdung
Bank
nur
Mio.
DM
betragen
hat
.
Zwar
ist
möglich
Verlust
Bank
zuletzt
erlitten
hat
verschuldete
Tatauswirkung
§
Abs.
StGB
Strafzumessung
berücksichtigen
kann
Senat
ausschließen
Tatrichter
niedrigere
Strafe
verhängt
hätte
tatsächlichen
konkreten
Vermögensgefährdung
bewußt
gewesen
wäre
.
hat
Einzelstrafe
Monaten
aufgehoben
.
neue
Tatrichter
wird
Strafe
Grundlage
aufrechterhaltenen
Feststellungen
neu
zuzumessen
haben
.
Auch
Fall
Objekt
weist
Schadensberechnung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Landgericht
hat
konkrete
Vermögensgefährdung
Mio.
DM
Nettodarlehenssumme
Mio.
DM
Grundstückswertes
Mio.
DM
errechnet
.
hat
aber
acht
gelassen
geschädigte
Bank
Darlehen
Höhe
ausgereicht
ca.
Mio.
DM
einbehalten
Kreditengagement
Fall
Objekt
.
abgerechnet
hat
.
Feststellungen
Fall
war
dort
Darlehen
nur
Grundstückswert
Mio.
DM
abgesichert
so
neuen
Darlehen
auch
ungesicherte
Forderung
Bank
Mio.
DM
Mio.
DM
Mio.
DM
erfüllt
worden
ist
.
beträgt
Objekt
eingetretene
weitere
Vermögensgefährdung
bisherigen
Feststellungen
lediglich
Mio.
DM
Mio.
DM
Mio.
DM
.
Zwar
hat
Landgericht
strafmildernd
berücksichtigt
erheblichen
Teil
betrügerisch
erlangten
Darlehens
Kredit
Fall
.
zurückgeführt
worden
ist
hat
aber
Höhe
konkreten
Vermögensgefährdung
Strafrahmenwahl
ausdrücklich
Nachteil
Angeklagten
gewertet
so
Senat
auszuschließen
vermag
Landgericht
Strafe
Zugrundelegung
niedrigeren
Vermögensgefährdung
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
geringer
bemessen
hätte
.
hat
verhängte
Einzelstrafe
Jahr
Monaten
aufgehoben
.
neue
Tatrichter
wird
Strafzumessung
neu
vorzunehmen
haben
.
wäre
bisherigen
Feststellungen
Senat
aufrechterhalten
hat
gehindert
dennoch
Betrag
Mio.
DM
übersteigende
Vermögensgefährdung
festzustellen
.
Anlaß
könnten
Feststellungen
S.
.
sein
Darlehensnehmerin
Kauf
Objektes
zuvor
bereits
anderen
Kreditinstitut
Darlehen
Mio.
DM
betrügerisch
erlangt
Sicherung
Grundschuld
gleicher
Höhe
bestellt
hatte
.
Insoweit
ist
Verfahren
§
Abs.
eingestellt
worden
.
Grundschuldbestellungsurkunde
hatte
Amtsgericht
eingereicht
noch
Darlehensvereinbarung
hier
geschädigten
BNE-Bank
kam
.
könnte
ergeben
auch
Feststellung
S.
hindeutet
BNE-Bank
gegebenen
Sicherheiten
werthaltig
waren
so
Wert
Objekts
Minderung
Gefährdungsschadens
herangezogen
werden
könnte
.
bisherigen
Feststellungen
S.
läßt
aber
entnehmen
Darlehen
F.
kasse
tatsächlich
zurückgezahlt
worden
ist
.
hängt
bestellte
Grundschuld
werthaltigen
lichen
Sicherung
noch
entgegenstand
.
Feststellungen
Schadensumfang
sind
übrigen
beanstanden
.
Näherer
Erörterung
bedarf
nur
noch
Fall
Objekt
.
.
Hier
hat
Landgericht
festgestellt
konkrete
Vermögensgefährdung
bestand
Sicherung
ausgereichten
Darlehens
Mio.
DM
Wertlosigkeit
sonstigen
Sicherungen
lediglich
Grundstück
Verfügung
stand
Wert
Mio.
DM
hatte
.
hat
Landgericht
tatsächlich
vereinbarten
Kaufpreis
orientiert
.
Hierin
liegt
jedenfalls
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
Erreichung
Überfinanzierungen
abgeschlossenen
Kaufverträge
Angeklagte
gesondert
Verfolgte
vorangegangenen
Fällen
wußten
Verkaufspreise
enthielten
allenfalls
Verkehrswert
Grundstücke
lagen
.
Widerspruch
S.
mitgeteilten
Wahrunterstellung
Beweiswürdigungsfehler
liegt
.
Kammer
hatte
wahr
unterstellt
Notariat
durchgeführter
Instandsetzung
berichtet
worden
war
erscheine
nunmehr
Kaufpreis
Mio.
DM
sachgerecht
.
Mangels
weiterer
Anhaltspunkte
Seriosität
Berichts
Zielrichtung
Qualität
Sanierungen
Verwendungszweck
Objekts
brauchte
Kammer
Wahrunterstellung
Schluß
ziehen
Verkehrswert
habe
Kaufpreis
gelegen
Haupttäter
Belegung
höheren
Verkehrswerts
Scheinmietverträge
bezüglich
Kaufpreises
gefälschten
Kaufvertrag
zurückgreifen
mußten
.
Aufhebung
Einzelstrafen
zweimal
Monaten
Jahr
Monaten
führt
auch
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
übrigen
Einzelstrafen
sind
Überzeugung
Senats
berührt
.
sind
rechtsfehlerfrei
begründet
können
bestehen
bleiben
.
Revision
erhobenen
Bedenken
Strafzumessung
greifen
abgesehen
Senat
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
aufgehoben
hat
.
Landgericht
durfte
Begründung
langen
Tatzeitraum
erheblichen
Gesamtschaden
Höhe
Rechnung
gestellten
Notariatsgebühren
abstellen
.
Angeklagten
entscheidend
zugute
kommende
Strafzumessungsgesichtspunkte
hat
bedacht
.
Landgericht
berufsrechtlichen
Konsequenzen
Angeklagten
berücksichtigt
haben
könnte
ist
besorgen
verhängte
Berufsverbot
Ausdruck
gebracht
hat
Angeklagte
bestimmte
Zeit
Beruf
Rechtsanwalts
ausüben
soll
.
Revision
gerügte
Widerspruch
Angeklagten
möglich
zugute
gehaltenen
Verführungssituation
einschlägig
fahrenen
Kollegen
strafschärfend
gewürdigten
Hartnäckigkeit
Tatbegehung
besteht
.
Tatzeitraum
beträgt
Jahre
.
Angeklagte
Tätigkeit
Notarvertreter
erst
aufnehmen
konnte
einschlägiger
Vorwürfe
vorläufig
Amtes
hoben
worden
war
hat
Taten
Kenntnis
zwischenzeitlich
erfolgten
strafrechtlichen
Verurteilung
fortgesetzt
.
Revision
Vergleich
Haupttäter
verhängten
Strafe
anzustellen
versucht
übersieht
Urteilsgründen
entnommen
werden
kann
Tatvorwürfe
eingeräumt
hat
Geständnis
wesentlicher
Strafmilderungsgrund
zugute
kam
.
Vergleich
Bewährungsstrafe
Landgericht
Notar
Untreue
Beihilfe
anderen
Haupttätern
begangenen
Betrug
verhängt
worden
ist
geht
Urteil
Senat
nur
Revision
Angeklagten
vorgelegen
hatte
Beurteilung
Strafe
noch
schuldangemessen
war
stattfinden
konnte
.
großen
Abstand
Tat
Urteil
hat
Landgericht
strafmildernd
gewürdigt
.
Belastung
Dauer
Strafverfahrens
Angeklagten
ergeben
kann
hat
Landgericht
zwar
ausdrücklich
weiteren
selbständigen
Strafzumessungsgrund
vgl.
StGB
Verfahrensverzögerung
genannt
.
kann
jedoch
ausgeschlossen
werden
Landgericht
Umstand
übersehen
hat
erkannten
Einzelstrafen
jetzt
aufgehobene
Gesamtstrafe
Hinblick
vergangene
Zeitspanne
sogar
jeweils
genau
bezeichnetes
Maß
reduziert
hat
.
Berechnung
wäre
Landgericht
ben
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
Bundesverfassungsgerichts
beruhenden
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
nur
verpflichtet
gewesen
Verletzung
Beschleunigungsgebots
Art
.
Abs.
Satz
Strafverfolgungsorgane
vorgelegen
hätte
.
gibt
Urteil
Anhaltspunkte
.
entsprechende
Verfahrensrüge
hat
Angeklagte
erhoben
.
Maßregelausspruch
läßt
durchgreifenden
Rechtsfehler
erkennen
.
kann
bestehen
bleiben
tragenden
Überlegungen
Änderung
Schuldspruchs
geringeren
Schadensumfang
entfallen
.
Angeklagte
hat
Taten
Mißbrauch
Berufs
grober
Verletzung
verbundenen
Pflichten
begangen
.
Angeklagte
war
Rechtsanwalt
vorläufigen
Amtsenthebung
Anwaltsnotars
Vertreter
bestellt
worden
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Vertretertätigkeit
beruhte
gerade
beruflichen
Stellung
Angeklagten
Rechtsanwalt
Vertreter
hätte
bestellt
werden
können
.
Angeklagte
übte
Sinne
§
StGB
strafbaren
Handlungen
auch
Amt
Rechtsanwalts
vgl.
.
kommt
Tathandlungen
Angeklagten
inneren
Zusammenhang
Ausübung
auch
Notarberufes
stehen
Fällen
Ausfluß
Berufstätigkeit
selbst
doch
wenigstens
regelmäßigen
Gestaltung
Berufsausübung
Beziehung
gesetztes
Verhalten
darstellen
Hanack
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
Rechtsanwalt
vgl.
insoweit
§
auch
Notar
vgl.
insoweit
§
sind
sorgfältigen
Verwahrung
Geld
zuständig
verpflichtet
.
Berufen
bringt
Abwicklung
Vermögensgeschäften
Rat
Unterstützung
suchende
Bevölkerung
Vertrauen
.
Kammer
abhebt
Schuldeinsicht
Taten
bestreitenden
Angeklagten
sei
gering
stehen
Erwägung
zwar
Bedenken
vgl.
StGB
Dauer
;
StGB
Nachtatverhalten
;
gefährden
Berufsverbot
hier
aber
.
Anzahl
Taten
Schadensumfangs
hat
Landgericht
tatnäherer
Aburteilung
Verhängung
lebenslangen
Berufsverbotes
erwogen
hätte
Berufsverbot
Jahren
erkannt
.
weitere
Verkürzung
sah
bisherigen
Unbestraftheit
Angeklagten
aufschiebenden
Wirkung
Strafvollstreckung
weiteren
Gründe
insbesondere
hatte
Möglichkeit
etwa
einsichtiges
Verhalten
Angeklagten
Gunsten
berücksichtigen
.
Landgericht
Tatvorwürfe
bestreitende
Prozeßverhalten
Angeklagten
Nachteil
werten
durfte
hat
erkannt
vgl.
S.
strafprozessual
beanstandende
Uneinsichtigkeit
.
Pfister
Lienen