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1.2 KiB

BESCHLUSS
StR
15
.
März
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
März
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
unterlassene
Prüfung
auch
Freiheitsberaubung
§
StGB
strafbar
gemacht
hat
beschwert
Angeklagten
.
Fall
Urteilsgründe
hat
Landgericht
widersprüchliche
Angaben
Höhe
verhängten
Freiheitsstrafe
gemacht
S.
unten
:
Monate
;
S.
oben
:
Monate
.
Senat
stellt
Angeklagte
niedrigeren
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
ist
.
wird
Gesamtstrafenbildung
beeinflußt
.
ist
auch
sonst
Ergebnis
beanstanden
Verurteilung
17
.
Februar
zugrunde
liegende
Tat
27
.
März
Verurteilung
23
.
September
begangen
wurde
vgl.
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Angeklagte
getroffenen
Feststellungen
inzwischen
Alkohol
mehr
Übermaß
nimmt
S.
mußte
Urteil
erörtert
werden
Entziehungsanstalt
unterzubringen
ist
§
StGB
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Kutzer
Lienen
Pfister