BESCHLUSS StR 15 . März Strafsache Vergewaltigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . März einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : unterlassene Prüfung auch Freiheitsberaubung § StGB strafbar gemacht hat beschwert Angeklagten . Fall Urteilsgründe hat Landgericht widersprüchliche Angaben Höhe verhängten Freiheitsstrafe gemacht S. unten : Monate ; S. oben : Monate . Senat stellt Angeklagte niedrigeren Freiheitsstrafe Monaten verurteilt ist . wird Gesamtstrafenbildung beeinflußt . ist auch sonst Ergebnis beanstanden Verurteilung 17 . Februar zugrunde liegende Tat 27 . März Verurteilung 23 . September begangen wurde vgl. StGB . Aufl . § Rdn . . Angeklagte getroffenen Feststellungen inzwischen Alkohol mehr Übermaß nimmt S. mußte Urteil erörtert werden Entziehungsanstalt unterzubringen ist § StGB . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kutzer Lienen Pfister