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63 lines
546 B

BESCHLUSS
17
.
Februar
Strafsache
Diebstahls
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
17
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Urteilstenor
geändert
erlittene
Freiheitsentziehung
Verhältnis
:
angerechnet
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Sost-Scheible
Pfister
Lienen