BESCHLUSS 17 . Februar Strafsache Diebstahls 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 17 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Urteilstenor geändert erlittene Freiheitsentziehung Verhältnis : angerechnet wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Sost-Scheible Pfister Lienen