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536 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
14
.
August
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
Beihilfe
Mord
2
.
:
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
14
.
August
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
Mai
werden
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
hat
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschriften
19
.
Februar
bemerkt
Senat
:
1
.
Rüge
Verteidigers
Angeklagten
Strafkammer
habe
§
StPO
Einlassung
Angeklagten
unzureichend
gewürdigt
ist
bereits
zulässiger
Form
erhoben
wäre
aber
auch
unbegründet
.
Entstehung
Einlassung
teilt
Revision
lediglich
Angeklagte
Hauptverhandlungstermin
28
.
Februar
"
folgt
"
eingelassen
habe
gibt
sodann
Wortlaut
zehnseitigen
schriftlichen
Erklärung
Satz
Angeklagten
soll
nachfolgende
Einlassung
verlesen
werden
:
vorangestellt
ist
.
Revision
teilt
§
Abs.
Satz
Weise
sodann
Einlassung
Hauptverhandlung
Verwendung
gefunden
hat
insbesondere
Schriftstück
verlesen
worden
ist
.
Senat
vermag
prüfen
Wortlaut
Einlassung
Inbegriff
Hauptverhandlung
gemacht
wurde
.
nur
Gericht
Verlesung
Schriftstücks
angeordnet
durchgeführt
hätte
wäre
Urkunde
Wortlaut
Hauptverhandlung
eingeführt
worden
hätte
Revision
Maßstab
Überprüfung
Beweiswürdigung
herangezogen
werden
können
vgl.
BGHSt
14
.
Allerdings
weist
Senat
Gericht
grundsätzlich
verpflichtet
ist
schriftliche
Einlassung
Angeklagten
Urkunde
verlesen
mündliche
Vernehmung
Verlesung
schriftlichen
Erklärung
Gericht
ersetzt
werden
kann
NStZ
.
§
Abs.
Satz
erfolgt
Vernehmung
Angeklagten
Sache
Maßgabe
Abs.
also
grundsätzlich
mündliche
Befragung
mündliche
Antworten
vgl.
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Hätte
gesetzlichen
Regelung
zunehmend
praktiziert
wird
lediglich
Angeklagte
selbst
Verteidiger
entsprechende
Erklärung
verlesen
Anlage
Protokoll
übergeben
wäre
nur
entsprechende
mündliche
Vortrag
gegebenenfalls
Erklärung
Angeklagten
Inhalt
eigen
mache
Gegenstand
Hauptverhandlung
geworden
.
Aufgabe
Tatrichters
wäre
dann
gewesen
auch
anderen
Beweisergebnissen
Inhalt
mündlich
vorgetragenen
Einlassung
festzustellen
Urteilsgründen
wiederzugeben
erforderlichen
Umfang
würdigen
vgl.
BGHSt
14
.
ist
aber
revisionsgerichtliche
Kontrolle
Richtigkeit
Wiedergabe
Einlassung
Verbots
Rekonstruktion
Hauptverhandlung
Revisionsverfahren
möglich
ebenso
Park
.
Bedenken
Zulässigkeit
Verfahrensrüge
bestehen
auch
Seite
Revisionsbegründung
nur
sehr
pauschal
dargestellt
wird
Würdigung
Einlassung
Angeklagten
vermißt
wird
.
kann
aber
Aufgabe
Revisionsgerichts
sein
zehnseitige
Einlassung
Seiten
umfassenden
insbesondere
Darstellung
festgestellten
Tatsachen
Würdigung
außergewöhnlich
gründlichem
umfangreichem
Urteil
vergleichen
konkreten
Punkte
Beweiswürdigung
behandelt
worden
sind
.
Erst
Erwiderungsschrift
12
.
März
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
erfolgte
derartige
Konkretisierung
allerdings
Zulässigkeit
Rüge
mehr
begründen
vermag
.
Rüge
wäre
aber
auch
unbegründet
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
zutreffend
dargelegt
Jugendkammer
Einlassung
Angeklagten
eingehend
befaßt
hat
.
ist
ersichtlich
Ergebnis
wesentliche
Umstände
Betracht
geblieben
wären
.
Grundsatz
erschöpfenden
Beweiswürdigung
bedeutet
Tatrichter
auch
nebensächlichen
Aspekten
wenig
ergiebigen
Argumenten
ausdrücklich
auseinanderzusetzen
hätte
.
.
vgl.
NStZ
.
2
.
Angeklagte
rügen
Landgericht
habe
Beweisantrag
Rechtsanwältin
teils
Landgerichts
14
.
Februar
Verlesung
Urzu
Unrecht
abgelehnt
kann
offen
bleiben
hinreichend
bestimmten
Beweisantrag
gehandelt
hatte
Umstände
Thematik
behaupteten
Falschaussage
genannt
werden
Auslegung
Ablehnung
Beweisantrags
bedeutungslos
Generalbundesanwalt
möglich
hält
vorgenommen
werden
kann
.
hätte
zwar
nahe
gelegen
Landgericht
Ablehnungsgrund
stützt
ist
aber
wenig
glücklichen
Formulierung
Ablehnungsbeschlusses
weiteres
erkennbar
tatsächlich
Grund
heranziehen
wollte
.
Jedenfalls
kann
ausgeschlossen
werden
unterbliebenen
Verlesung
Urteils
Sachverhalt
hier
angeklagten
Geschehen
Zusammenhang
stand
Beweiswürdigung
Nachteil
Angeklagten
beruht
.
Jugendkammer
hat
nur
Rande
Aussage
Zeugen
.
gestützt
ausdrücklich
hervorgehoben
Überzeugungsbildung
nur
"
untergeordneter
Bedeutung
"
war
S.
.
Vielzahl
weiteren
Beweisen
belegen
Angeklagte
schon
vorher
Zerstörung
Br
.
Hofes
befaßt
hatte
kann
Senat
ausschließen
Jugendkammer
Aussage
Zeugen
.
anderen
Ergebnis
gelangt
wäre
.
Pfister