BESCHLUSS 14 . August Strafsache 1 . 2 . 1 . : Beihilfe Mord 2 . : Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 14 . August gemäß Abs. einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Mai werden unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen hat durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschriften 19 . Februar bemerkt Senat : 1 . Rüge Verteidigers Angeklagten Strafkammer habe § StPO Einlassung Angeklagten unzureichend gewürdigt ist bereits zulässiger Form erhoben wäre aber auch unbegründet . Entstehung Einlassung teilt Revision lediglich Angeklagte Hauptverhandlungstermin 28 . Februar " folgt " eingelassen habe gibt sodann Wortlaut zehnseitigen schriftlichen Erklärung Satz Angeklagten soll nachfolgende Einlassung verlesen werden : vorangestellt ist . Revision teilt § Abs. Satz Weise sodann Einlassung Hauptverhandlung Verwendung gefunden hat insbesondere Schriftstück verlesen worden ist . Senat vermag prüfen Wortlaut Einlassung Inbegriff Hauptverhandlung gemacht wurde . nur Gericht Verlesung Schriftstücks angeordnet durchgeführt hätte wäre Urkunde Wortlaut Hauptverhandlung eingeführt worden hätte Revision Maßstab Überprüfung Beweiswürdigung herangezogen werden können vgl. BGHSt 14 . Allerdings weist Senat Gericht grundsätzlich verpflichtet ist schriftliche Einlassung Angeklagten Urkunde verlesen mündliche Vernehmung Verlesung schriftlichen Erklärung Gericht ersetzt werden kann NStZ . § Abs. Satz erfolgt Vernehmung Angeklagten Sache Maßgabe Abs. also grundsätzlich mündliche Befragung mündliche Antworten vgl. KK . Aufl . § Rdn . w. . Hätte gesetzlichen Regelung zunehmend praktiziert wird lediglich Angeklagte selbst Verteidiger entsprechende Erklärung verlesen Anlage Protokoll übergeben wäre nur entsprechende mündliche Vortrag gegebenenfalls Erklärung Angeklagten Inhalt eigen mache Gegenstand Hauptverhandlung geworden . Aufgabe Tatrichters wäre dann gewesen auch anderen Beweisergebnissen Inhalt mündlich vorgetragenen Einlassung festzustellen Urteilsgründen wiederzugeben erforderlichen Umfang würdigen vgl. BGHSt 14 . ist aber revisionsgerichtliche Kontrolle Richtigkeit Wiedergabe Einlassung Verbots Rekonstruktion Hauptverhandlung Revisionsverfahren möglich ebenso Park . Bedenken Zulässigkeit Verfahrensrüge bestehen auch Seite Revisionsbegründung nur sehr pauschal dargestellt wird Würdigung Einlassung Angeklagten vermißt wird . kann aber Aufgabe Revisionsgerichts sein zehnseitige Einlassung Seiten umfassenden insbesondere Darstellung festgestellten Tatsachen Würdigung außergewöhnlich gründlichem umfangreichem Urteil vergleichen konkreten Punkte Beweiswürdigung behandelt worden sind . Erst Erwiderungsschrift 12 . März Ablauf Revisionsbegründungsfrist erfolgte derartige Konkretisierung allerdings Zulässigkeit Rüge mehr begründen vermag . Rüge wäre aber auch unbegründet . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift zutreffend dargelegt Jugendkammer Einlassung Angeklagten eingehend befaßt hat . ist ersichtlich Ergebnis wesentliche Umstände Betracht geblieben wären . Grundsatz erschöpfenden Beweiswürdigung bedeutet Tatrichter auch nebensächlichen Aspekten wenig ergiebigen Argumenten ausdrücklich auseinanderzusetzen hätte . . vgl. NStZ . 2 . Angeklagte rügen Landgericht habe Beweisantrag Rechtsanwältin teils Landgerichts 14 . Februar Verlesung Urzu Unrecht abgelehnt kann offen bleiben hinreichend bestimmten Beweisantrag gehandelt hatte Umstände Thematik behaupteten Falschaussage genannt werden Auslegung Ablehnung Beweisantrags bedeutungslos Generalbundesanwalt möglich hält vorgenommen werden kann . hätte zwar nahe gelegen Landgericht Ablehnungsgrund stützt ist aber wenig glücklichen Formulierung Ablehnungsbeschlusses weiteres erkennbar tatsächlich Grund heranziehen wollte . Jedenfalls kann ausgeschlossen werden unterbliebenen Verlesung Urteils Sachverhalt hier angeklagten Geschehen Zusammenhang stand Beweiswürdigung Nachteil Angeklagten beruht . Jugendkammer hat nur Rande Aussage Zeugen . gestützt ausdrücklich hervorgehoben Überzeugungsbildung nur " untergeordneter Bedeutung " war S. . Vielzahl weiteren Beweisen belegen Angeklagte schon vorher Zerstörung Br . Hofes befaßt hatte kann Senat ausschließen Jugendkammer Aussage Zeugen . anderen Ergebnis gelangt wäre . Pfister