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181 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
StR
16
.
Februar
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
Februar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
August
wird
verworfen
;
jedoch
wird
Urteilstenor
ergänzt
erlittene
Auslieferungshaft
Verhältnis
:
angerechnet
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Menschenhandels
Fällen
Vergewaltigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verfahren
beanstandet
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Sachrüge
war
Urteilsformel
Festsetzung
Anrechnungsmaßstabes
Angeklagten
erlittene
Auslieferungshaft
ergänzen
§
Abs.
Satz
StGB
.
Hinblick
Anhaltspunkte
andere
Anrechnung
Verhältnis
:
ersichtlich
sind
hat
Senat
entsprechend
§
Abs.
Anrechnungsmaßstab
selbst
bestimmt
vgl.
StGB
§
Abs.
Anrechnung
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
merkt
Senat
:
getroffenen
Feststellungen
hat
Angeklagte
schweren
Menschenhandels
Fällen
auch
Alternative
§
Abs.
Nr.
StGB
strafbar
gemacht
.
Rüge
Verletzung
Vernehmung
Ermittlungsrichters
ist
jedenfalls
gründet
Angeklagten
geständig
waren
Senat
ausschließen
kann
Urteil
geltend
gemachten
Verfahrensfehler
beruht
.
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