BESCHLUSS StR 16 . Februar Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . Februar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . August wird verworfen ; jedoch wird Urteilstenor ergänzt erlittene Auslieferungshaft Verhältnis : angerechnet wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Menschenhandels Fällen Vergewaltigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verfahren beanstandet Verletzung sachlichen Rechts rügt . Sachrüge war Urteilsformel Festsetzung Anrechnungsmaßstabes Angeklagten erlittene Auslieferungshaft ergänzen § Abs. Satz StGB . Hinblick Anhaltspunkte andere Anrechnung Verhältnis : ersichtlich sind hat Senat entsprechend § Abs. Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt vgl. StGB § Abs. Anrechnung ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts merkt Senat : getroffenen Feststellungen hat Angeklagte schweren Menschenhandels Fällen auch Alternative § Abs. Nr. StGB strafbar gemacht . Rüge Verletzung Vernehmung Ermittlungsrichters ist jedenfalls gründet Angeklagten geständig waren Senat ausschließen kann Urteil geltend gemachten Verfahrensfehler beruht . Lienen