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91 lines
833 B

BESCHLUSS
StR
17
.
Dezember
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
17
.
Dezember
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
31
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Beschwerdeführer
erhobene
Aufklärungsrüge
ist
unbegründet
.
Strafkammer
hat
Zeugen
gesondert
verfolgten
eingeleiteten
Ermittlungsverfahren
hieraus
gewonnenen
Erkenntnissen
vernommen
S.
.
drängte
Aufklärungspflicht
Landgericht
Ermittlungen
Hinblick
§
Frage
Richtervorbehalt
stehenden
Ermittlungsmaßnahmen
Zeitpunkt
ergriffen
worden
waren
.
Pfister
Gericke