BESCHLUSS StR 17 . Dezember Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 17 . Dezember einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 31 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet . Strafkammer hat Zeugen gesondert verfolgten eingeleiteten Ermittlungsverfahren hieraus gewonnenen Erkenntnissen vernommen S. . drängte Aufklärungspflicht Landgericht Ermittlungen Hinblick § Frage Richtervorbehalt stehenden Ermittlungsmaßnahmen Zeitpunkt ergriffen worden waren . Pfister Gericke